Kaminkehrer muss man reinlassen
Aichacherin will das nicht und klagt. Sie hat beim Verwaltungsgericht aber keinen Erfolg.
Der Schornsteinfeger gilt als Glücksbringer. Nicht jeden aber macht sein Besuch glücklich. Eine Aichacherin jedenfalls möchte den Bezirkskaminkehrermeister nicht im Haus haben. Sie wehrt sich gegen die so genannte Feuerstättenbeschau und klagte vor dem Augsburger Verwaltungsgericht.
Die Frau hatte sich geweigert, dem Kaminkehrer die Tür zu öffnen. Dieser muss allerdings die gesetzlich vorgeschriebene Feuerstättenbeschau durchführen. Es ist genau festgelegt, welcher Bezirkskaminkehrermeister für welchen Bezirk zuständig ist. Weder Kaminkehrer noch Kunde können sich das aussuchen. Das ist nur möglich bei Arbeiten rund um Kamin und Heizstelle, die nicht unter die Feuerstättenschau fallen. So legt es das so genannte Schornsteinfegerhandwerksgesetz fest. Im speziellen Fall erließ das Landratsamt deshalb eine Duldungsanordnung und stellte dem Bezirkskaminkehrermeister eine Betretungserlaubnis aus, damit er seinem Auftrag auch bei der Aichacherin nachkommen konnte. Die Aichacherin akzeptierte das nicht und klagte gegen den Freistaat Bayern. Erfolg hatte sie nicht. Die fünfte Kammer des Augsburger Verwaltungsgerichts wies ihre Klage ab, wie stellvertretende Pressesprecherin Paula Danner auf Anfrage berichtete. Der Bescheid des Landratsamtes sei rechtmäßig gewesen. (jca)
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