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Neusäß
20.01.2017

Weniger Tempo 30-Zonen in Neusäß?

Im Stadtgebiet von Neusäß werden in den kommenden Monaten alle bestehenden Tempo-30-Zonen überprüft, ob sie mit den Regelungen der Straßenverkehrsordnung in Einklang stehen.
Foto: Marcus Merk

In der Stadt gibt es offenbar eine Reihe von Tempolimits, die gar nicht gelten

Wird es in Neusäß bald weniger Tempo-30-Zonen geben – oder werden es am Ende noch ein paar mehr? In seiner jüngsten Sitzung hat der Planungs- und Umweltausschuss des Stadtrates beschlossen, noch in diesem Jahr den Bestand an 30er-Zonen im Stadtgebiet zu überprüfen. Hintergrund: Im Stadtgebiet gibt es offenbar eine Reihe von 30er-Bereichen, die nicht im Einklang mit der Straßenverkehrsordnung stehen.

Darauf hatte 2. Bürgermeister Wilhelm Kugelmann (CSU) in einer Diskussion hingewiesen, die einen ganz anderen Anfang genommen hatte. Auf dem Tisch lag den Stadträten nämlich ein Vorschlag der verwaltung, wo weitere Tempo-30-Zonen ausgewiesen werden könnten. Auslöser dafür ist eine Änderung in der Straßenverkehrsordnung.

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Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

22.01.2017

»Stadtbaumeister Dietmar Krenz erinnerte an die letzten Vorträge von Behördenvertretern, wonach es in Neusäß gar keine entsprechenden Unfallschwerpunkte gebe.«

Die sind dazu auch nicht notwendig. An der Stelle muss ich feststellen, dass T-30-Zonen nicht dasselbe sind, wie T-30 Anordungen ohne Zone. Aus der StVO §45 aus Abs. 1c dazu:

»Die Straßenverkehrsbehörden ordnen ferner innerhalb geschlossener Ortschaften, insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte sowie hohem Querungsbedarf, Tempo 30-Zonen im Einvernehmen mit der Gemeinde an. Die Zonen-Anordnung darf sich weder auf Straßen des überörtlichen Verkehrs (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen) noch auf weitere Vorfahrtstraßen (Zeichen 306) erstrecke. Sie darf nur Straßen ohne Lichtzeichen geregelte Kreuzungen oder Einmündungen, Fahrstreifenbegrenzungen (Zeichen 295), Leitlinien (Zeichen 340) und benutzungspflichtige Radwege (Zeichen 237, 240, 241 oder Zeichen 295 in Verbindung mit Zeichen 237) umfassen. An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtregel nach § 8 Absatz 1 Satz 1 („rechts vor links&ldquo ;) gelten. Abweichend von Satz 3 bleiben vor dem 1. November 2000 angeordnete Tempo 30-Zonen mit Lichtzeichenanlagen zum Schutz der Fußgänger zulässig.«

Und als Ergänzung dazu aus Abs. 9:

»Abgesehen von der Anordnung von Schutzstreifen für den Radverkehr (Zeichen 340) oder von Fahrradstraßen (Zeichen 244.1) oder von Tempo 30-Zonen nach Absatz 1c oder Zonen-Geschwindigkeitsbeschränkungen nach Absatz 1d dürfen insbesondere Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs nur angeordnet werden, wenn auf Grund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der in den vorstehenden Absätzen genannten Rechtsgüter erheblich übersteigt.«

Also das mit der Gefahrenlage kann er sich mal schenken. Was ja auch logisch ist, denn sonst hätte man in DE praktisch in keinem Wohngebiet eine T-30-Zone ausweisen können, denn die Stadt ist nicht voller Unfallschwerpunkte (die nebenbei bemerkt nicht die einzige Möglichkeit sind, eine besondere örtliche Gefahrenlage herbeizudiskutieren (bei Radwegbenutzungspfichten sind die Neusäßer ja auch sehr kreativ...)). Das Problem sind üblicherweise die anderen Anforderungen, die aus Gerichtsurteilen heraus entstanden sind, oder in der VwV stehen. Stichwort »erkennbarer Zonencharakter« und »bauliche Gestaltung«. Aber das kann man meistens auch »nachreichen« bzw. gestalten. Entweder hat der Herr Kugelmann dann doch gerne mal ein bisschen des Bleifußes frönen will, denn mit der Rechtslage hat er sich vermutlich nicht so sonderlich detailliert auseinandergesetzt. Sonst wären ihm diese Abschnitte in der StVO bereits aufgefallen.

»Daran würden sich die Autofahrer nie gewöhnen, lautete eines der Gegenargumente.«

Wenn man das Pferd von der Seite aufzäumt, ist es eh scheißegal: Der Großteil der Autofahrer interessiert sich nicht für die Schilder am Straßenrand, sondern allenfalls für die bauliche Gestaltung. Baue ihnen eine Rennstrecke und sie werden wie auf einer Rennstrecke fahren. Dann brauche ich gar keine Schilder. So rum funktioniert der Rechtsstaat aber nicht.

»und die, die weg müssen.«

Aber nicht wegen irgendwelche Gefahrenlagen.

»Denn die kommunalpolitische Praxis in vielen Orten – nicht nur in Neusäß – hat gezeigt, dass sich Stadt- und Gemeinderäte eher mit der Forderung nach neuen 30er-Zonen befassen müssen, denn mit der Abschaffung von alten Geschwindigkeitsbeschränkungen.«

So schauts doch wohl aus. Die Leute haben schlicht langsam keine Lust mehr, überall latent gefährdet und vollgelärmt zu werden. Daher ja auch diese neuste StVO-Änderung. Nur dass auch die wieder ein Tropfen auf den heißen Stein ist. Weil sie an vielen Stellen, an denen diese Forderungen erhoben werden, ohnehin nicht greift. Da hat der Gesetzgeber mal wieder nicht die Eier gehabt, T-30 als Regelgeschwindigkeit in geschlossenen Ortschaften festzulegen. Dann könnte man immer noch an den vergleichsweise wenigen Stellen, an denen man T-50 wirklich haben will, die paar Schilder aufstellen. Statt überall rote Kringel, weil man halt doch größtenteils nicht 50 haben will.