An der Tankstelle: Bier kriegt nur, wer weit mit dem Auto fährt
Das Amtsgericht Augsburg urteilt, wer nachts Alkohol an der Tankstelle erhält. Partygänger gehen leer aus.
Das Wort „Reisender“ wurde in diesem Prozess am häufigsten in den Mund genommen. Wie ist ein „Reisender“ im juristischen Sinne zu definieren? Ist es ein Autofahrer, der von Augsburg nach Köln fährt? Oder ein Zugreisender, der vom Bahnhof nach Hause geht? Oder ein Radler? Oder gar nur ein Fußgänger, der von A nach B wandert? Und wenn alle diese „Reisenden“ spätnachts oder an einem Sonntag unterwegs Halt machen und an einer bayerischen Tankstelle ein Bierchen ordern wollen – an welche Spezies „Reisender“ darf die Tanke dann juristisch korrekt den Gerstensaft abgeben? Die Frage klingt absurd.
Der Augsburger Amtsrichter Thomas Kessler hat sie dennoch in einem Pilotverfahren gegen den Betriebsleiter der Esso-Tankstelle „An der Blauen Kappe“ erstinstanzlich eindeutig beantwortet: Außerhalb der Ladenöffnungszeiten darf „Reisebedarf“ – und dazu zählt auch zum Beispiel Bier – nur an den abgegeben werden, „der mit dem Kraftfahrzeug unterwegs ist und eine weite Strecke bewältigt“.
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