Es war ein Zufallsfund: Die Augsburger Kriminalpolizei durchsuchte die Wohnung einer Tatverdächtigen - und stieß dabei in den Unterlagen ihres Ehemannes auf ein Magazin mit kinderpornografischen Darstellungen. Der Prozess gegen die Frau beginnt im September, der Mann stand schon jetzt vor Gericht.
Es war ein Zufallsfund: Am 20. Februar dieses Jahres durchstöberten neun Kripobeamte des Kommissariats für Tötungsdelikte eine Wohnung. Die Ehefrau des Inhabers stand unter dem Verdacht des versuchten Mordes an ihrem Nachbarn, einem 85-jährigen Rentner. Sie wurde verhaftet. Der Prozess gegen sie soll Ende September stattfinden.
In dem umfangreichen Archiv des Ehemannes entdeckten die Beamten zufällig ein mehr als 30 Jahre altes Magazin mit kinderpornografischen Darstellungen. Weil der Besitz solcher Hefte strafbar ist, musste sich der Mann jetzt vor Amtsrichter Roland Fink verantworten.
Kein großer Fall, aber einer mit Fallstricken, geeignet für eine juristische Prüfung. Die Kernfrage: Befand sich das Pornoheft rechtlich gesehen im Besitz des 59-Jährigen? Der Angeklagte gab an, er sei 1977 Inhaber einer bundesweiten Kette von 27 Sexshops gewesen. Er habe das Magazin damals von einem Lieferanten aus Kopenhagen als "Musterheft" erhalten - und zwar unaufgefordert.
"Ich hab es in meinem Geschäftsarchiv mit vielen anderen Magazinen abgelegt und dann halt bei allen Umzügen immer mitgenommen. Ich hab gar nicht mehr gewusst, dass ich das Heft noch habe", erklärte der Angeklagte, der seinen Beruf mit Filmregisseur angab.
Sein Verteidiger Walter Rubach sah die Voraussetzung der Strafbarkeit als nicht erfüllt an: "Das Heft ist ihm unverlangt zugesandt worden. Er hat es doch nicht gekauft. Und es gibt keine Pflicht, etwas wegzuwerfen, was man nicht gewollt hat." Sein Mandant habe "keinen Besitzwillen dokumentiert". Deshalb müsse er freigesprochen werden.
Richter Fink hatte eine andere Rechtsmeinung. Es sei zwar zivilrechtlich gesehen richtig, dass man Gegenstände, die unverlangt zugeschickt wurden, behalten darf. Dies gelte aber nicht für verbotene Gegenstände wie Drogen, Waffen oder eben Kinderpornografie.
Weil der Angeklagte das Magazin bei all seinen Umzügen in andere Wohnungen stets mitgenommen habe, habe er es in seinen Besitz genommen und sich damit strafbar gemacht. Die Geldstrafe von 200 Euro (20 Tagessätze zu je zehn Euro) fiel freilich glimpflich aus. Das dänische Pornoheft mit 17 verbotenen Fotos wird nach Rechtskraft des Urteils vernichtet. (peri)
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