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Prozess
28.03.2015

Promille-Radler auf Trampelpfad

Durch diese Grünanlage fuhr der betrunkene Radler.
Foto: Klaus Utzni

Warum ein betrunkener Radfahrer 1000 Euro Geldstrafe bezahlen muss, obwohl er „nur“ quer durch eine Grünanlage fuhr

Wer auf seinem eigenen Grundstück betrunken mit dem Radl herumfährt, kann dies ungestraft tun. Das ist Privatgrund und damit Privatsache. Auf öffentlichem Verkehrsgrund, also auf Straßen, aber auch auf allgemein zugänglichen Wald- und Feldwegen sieht die Sache schon anders aus. Aber kann ein Promille-Radler auch bestraft werden, wenn er auf einem Trampelpfad unterwegs ist? Kann er. Mit einer seltenen Fallkonstellation hatte sich Amtsrichterin Susanne Hillebrand zu befassen.

An einem frühen Julimorgen 2014 sah eine Funkstreife der Inspektion Mitte, die in der Holzbachstraße unterwegs war, wie ein Radler leicht schwankend, mit dem Handy telefonierend, durch eine kleine Grünanlage am Wertachkanal strampelte. Die Vermutung der Beamten, der Radfahrer habe zu tief ins Glas geschaut, bestätigte sich: Der 24-Jährige hatte 1,64 Promille im Blut – und damit ein wenig mehr als vom Gesetzgeber für Radler erlaubt (1,6 Promille). Gegen einen Strafbefehl über eine Geldstrafe von 1000 Euro (20 Tagessätze zu je 50 Euro) wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr legte der Mann Einspruch ein.

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