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  3. Augsburg: Rabiater Radler tritt Hund bewusstlos

Augsburg
22.04.2016

Rabiater Radler tritt Hund bewusstlos

In Göggingen hat ein Radfahrer einen Hund so lange getreten, bis er bewusslos war. Symbolbild: Alexander Kaya
Foto: Alexander Kaya

Im Augsburger Stadtteil Göggingen hat ein rabiater Radfahrer so lange auf einen Hund eingetreten, bis dieser bewusstlos war. Die Polizei sucht Zeugen.

Laut Polizeibericht war eine 50-jährige Hundehalterin mit ihrem Hund entlang der Wertach spazieren. Als sich von hinten ein Radfahrer näherte, fing der Hund an zu bellen. Der Radler stieg ab und trat mehrfach mit den Füßen auf den Hund ein, bis dieser regungslos liegen blieb.

Der Mann entfernte sich anschließend in Richtung Pfersee und hinterließ eine geschockte Hundehalterin, die sich um ihren kurzzeitig bewusstlosen Vierbeiner sorgte und deshalb nur eine vage Beschreibung des rabiaten Radlers abgeben konnte. (Alter: 70 bis 75 Jahre).

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Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

24.04.2016

Tja - Radler und Köter sind nun mal der Schrecken eines jeden nornalen, friedliebenden Bürgers. Dabei gäbe es einfache aber unpopuläre Lösungen.

23.04.2016

Ich sag nur Fahradstadt Augsburg. Jeder bissige Kampfhund ist ein Lamm, gegen das was bei uns durch die Gegend radelt. Alte Männer, meistens im MTB-Kasperlanzug sind die schlimmsten Assos. (persönlicher Angriff/edit)

23.04.2016

Der tut nichts - der beißt nicht - solche Sprüche hört man vielfach von Hundebesitzern die ihre Hunde nicht im Griff haben, während der Bello mit Fremden schnuppern oder spielen will.

23.04.2016


Halten Sie das - pardon - für eine geeignete Stellungnahme zu dem berichteten Vorfall?

Der Hund hat gebellt. Weiter nichts. So steht es da zumindest. Es heißt nicht, dass der Radler wegen eines ihm in den Weg laufenden Hundes ins Straucheln geraten oder gar vom Fahrrad gefallen ist oder dass der Hund nach ihm schnappte.

Selbst dann wäre sein Handlen wohl durch nichts gerechtfertigt. Im Gegenteil ist es ein mit bis zu drei Jahren Haft bewehrter Straftatbestand nach § 17 Nr. 2 a TierSchG.


Dass Hundehalter ihre Hunde nicht im Griff haben ist eine andere Baustelle. Wo steht bitte, dass Hunde nicht bellen dürfen?

23.04.2016

Es ist kaum davon auszugehen, dass die Hundehalterin den Vorgang umfassend geschildert hat und ein 70 jähriger Radfahrer wegen eines bellenden Hundes absteigt obwohl er vorbeifahren könnte.

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Und natürlich darf sich jeder Mensch gegen einen aggressiven Hund verteidigen. Es ist bei einem Angriff durch einen Hund richtig und konsequent hier bis zur Kampfunfähigkeit des Hundes vorzugehen. Der genannte § greift hier nicht.

23.04.2016


>>Es ist kaum davon auszugehen<< ist halt auch nur Interpretationssache.

Finden Sie es richtig, dass sich der Radfahrer nach dem Vorfall einfach so aus dem Staube macht?

Wenn es denn so eindeutig gewesen wäre, wie Sie das vermuten, hätte er gut mit der Halterin sprechen können, ggf. sogar die Polizei rufen?

Ich werde auch nicht gerne von fremden Hunden angekläfft, ich sage auch im Regelfall etwas zum ignoranten Halter. Aber ich trete nicht auf den Hund ein.

Ich würde als Radfahrer auch nicht absteigen, sondern versuchen, das Weite zu suchen (rüstig genug scheint er ja gewesen zu sein, der Senior), evtl. den Hund mit einem Tritt abwehrend. Aber absteigen und den Hund zusammentreten? Ich weiß nicht, wo die Wahrheit da eher zu verorten ist.

Wenn der Radfahrer nicht angegriffen wurde, sondern sich nur über das Angebelltwerden ärgerte, greift § 17 TierSchT sehr wohl.

23.04.2016

danke der Berühmten Maja S. für die kostenlose Rechtsberatung !! aber ab und zu weiß sie halt nicht was sie schreibt !!

23.04.2016


Aha. Das ist etwas dünn, Herr Behrendt. Da müssten Sie schon ein paar Erläuterungen nachlegen. Ansonsten reines Flamen.

24.04.2016

Nennen Sie uns bitte die rechtliche Grundlage, die nach einem Angriff durch ein Tier den Verbleib des Opfers am Ort des Geschehens oder ein Einschalten der Polizei fordert.

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Ende 2015 waren in diesem Land 107.141 bestehende Haftbefehle nicht vollstreckt. Und dann kommen Sie als erstes mit einem Strafrahmen von 3 Jahren Haft und der Polizei um die Ecke?

24.04.2016


Den Angriff interpretieren Sie nach wie vor herbei. Dafür haben Sie keinerlei Beleg außer Ihre offenkundige Abneigung gegen Hunde (und ihre Besitzer).

Sollte ein solcher aber tatsächlich in irgendeiner Form erfolgt sein, so wäre § 142 StGB einschlägig. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort. Jeder Unfallbeteiligte hat Wartepficht. Unfallbeteiligter ist jeder, dessen Verhalten nach den Umständen zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben KANN.

Nachdem der Hund k.o. getreten wurde bestand auch keine Gefahr mehr durch ihn.

Ein Strafrahmen ist ein Strafrahmen ist ein Strafrahmen.

Wer meinen Hund halb tot träte, hätte mit der Polizei zu rechnen, allerdings. Gut dass es inzwischen diesen Straftatbestand gibt.

24.04.2016

Ein Angriff durch ein Tier ist kein Verkehrsunfall. Es besteht keine Wartepflicht.

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Von einem Unfall (Zusammenstoß ) kann man in dem Artikel auch nichts lesen.

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Ihr Amoklauf durch das StGB langweilt; gehen Sie mit Ihrem Bello spazieren und lassen Sie mal etwas Luft ab.

24.04.2016


Diese Diskussion ist schwer zu führen, wenn Sie ohne Kenntnis der Umstände Dinge behaupten, die dem zugrunde liegenden Bericht nicht zu entnehmen sind.

Oder kennen Sie die Umstände doch? Waren Sie etwas der rabiate Radfahrer? Man könnte es fast meinen.

Ein Zusammenstoß Radler/Hund auf einem Fußweg an der Wertach ist ein Unfall, da beißt die Maus keinen Faden ab. Wenn man ein Bedürfnis verspürte , sich in Sicherheit zu bringen, muss man eben hinterher die Polizei anrufen.

Sie haben sehr seltsame Rechtsauffassungen was sowohl das Verhalten von Radfahrern im Verkehr als auch dem Umgang mit Tieren anbelangt.

Im Übrigen:

Isch abe gar keinen Und

25.04.2016

§ 17 Nr. 2 a TierSchG.sollte einen adäquaten in Bezug auf Menschen haben. Zwar sind diese meistens dümmer als die im erstgenennten geschützten Wesen, aber irgendwie doch sicher auch schützenswert. Ich bin gespannt ob die die Dame ohne UND einen entsprechenden zu zitieren in der Lage ist.

25.04.2016

Den Paragraphen gibt es nur, weil ein Wirbeltier eben kein Mensch ist, für den das StGB git. Menschen sind strafrechtlich ausreichend geschützt. Tiere waren es als reine Sache, als die sie früher galten, nicht. Eine Sache geht kaputt, fühlt aber keinen Schmerz