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  4. Schnee schippen, Wege räumen: Schnee: Wann Mieter zum Winterdienst verpflichtet sind

Schnee schippen, Wege räumen
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Schnee: Wann Mieter zum Winterdienst verpflichtet sind

Achtung, Winter! Wenn es schneit, müssen mitunter auch Mieter zur Schneeschaufel greifen. Allerdings muss das im Mietvertrag geregelt sein.
Foto: Tobias Hase/dpa-tmn

Mit der Unterschrift unter einen Mietvertrag übernehmen Mieter auch Pflichten. Zum Beispiel den Winterdienst - diesen können Vermieter nämlich an ihre Mieter übertragen. Diese sollten der Pflicht dann auch nachkommen.

Bei Eis und Schnee besteht für Vermieter und Eigentümer eine Räum- und Streupflicht. Die Aufgabe können sie auf ihre Mieter übertragen. "Das wird eigentlich gemacht, um Mietern die Kosten zu ersparen", erklärt Beate Heilmann, Anwältin für Mietrecht. Wichtige Fragen und Antworten:

Muss ich als Mieter in jedem Fall räumen?

Räumen und streuen müssen Mieter nur, wenn dies im Mietvertrag ausdrücklich vereinbart wurde. Es reicht nicht aus, dies lediglich in der Hausordnung zu regeln. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az.: 9 U 38/12) ist es auch nicht ausreichend, wenn der Vermieter einen "Schneeräumplan" aufstellt und in die Briefkästen der Mieter wirft.

Kann ich mir die Aufgabe mit meinen Nachbarn teilen?

Sind Bewohner eines Mehrfamilienhauses laut Mietvertrag zum Winterdienst verpflichtet, müssen sie sich beim Schneeräumen abwechseln. Dies sollte auch im Mietvertrag festgelegt werden. Beim Winterdienst müsse beispielsweise eine Regelmäßigkeit und Reihenfolge festgelegt werden, erklärt Heilmann. Andernfalls sei dieser Teil des Vertrags möglicherweise nicht wirksam.

Muss ich mir selbst eine Schneeschippe und Streumaterial kaufen?

Nein. Nach Angaben des Deutschen Mieterbundes ist es Aufgabe des Vermieters, Geräte und Material zur Verfügung zu stellen. Außerdem muss er regelmäßig kontrollieren, ob ordnungsgemäß geräumt und gestreut wurde.

"Das OLG Hamm hat entschieden, dass eine monatliche Kontrolle nicht ausreicht", erklärt Julia Wagner vom Eigentümerverein Haus & Grund Deutschland. Danach ist eine Kontrolle von zwei bis drei Mal in der Woche erforderlich. Ansonsten haftet der Vermieter unter Umständen.

Muss ich bei starkem Schneefall auch die ganze Nacht räumen?

Nein. Geräumt werden muss nicht rund um die Uhr. Geleistet werden muss der Winterdienst werktags in der Regel von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8.00 Uhr, erklärt der Deutsche Mieterbund. Bei starkem Schneefall muss aber nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs im Zweifel mehrmals am Tag geräumt und gestreut werden (Az.: VI ZR 49/83). Bei Glatteisbildung besteht zudem sofortige Streupflicht.

Welche Wege müssen denn geräumt werden?

In welcher Breite man den Gehweg vor dem Haus räumen muss, legen in der Regel die Gemeinden fest. Gefegt und gestreut werden müssen meist der Bürgersteig, der Hauseingang sowie die Wege zu Mülltonnen und Garagen. Die Gehwege vor dem Haus müssen auf einer Mindestbreite von einem Meter vom Schnee befreit werden. Zwei Fußgänger mit Kinderwagen oder Einkaufstaschen müssen aneinander vorbeigehen können. An Hauptverkehrs- und Geschäftsstraßen sollte ein 1,5 Meter breiter Streifen geräumt werden. Für Wege zu Mülltonnen oder Garagen gilt eine Mindestbreite von einem halben Meter.

Muss ich wegen der Räumpflicht bei Schneefall meinen Urlaub absagen?

Nein, aber wer in den Urlaub fährt oder aus Krankheitsgründen keinen Schnee schippen kann, sollte darauf achten, dass die Räumpflichten weiterhin erfüllt werden. Gleiches gilt, wenn der Mieter tagsüber arbeitet und nicht da ist. Am einfachsten sei es, Nachbarn oder Bekannte zu fragen, ob sie die Dienste übernehmen, rät Heilmann.

Denn grundsätzlich gilt: Stürzt ein Passant aufgrund von Eis und Schnee vor einem Haus, kann er Schadenersatz und Schmerzensgeld geltend machen. Im Schadensfall könnten Forderungen im Zweifel an den Mieter weitergeleitet werden, erklärt Heilmann.

Was passiert, wenn die Vertretung ausfällt?

Wer nicht kontrolliert, ob die Vertretung den Pflichten nachkommt, muss Schäden unter Umständen selber zahlen. Das geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg hervor (Az.: 1 U 77/13). Fällt die Vertretung aus, weil sie sich etwa ein Bein gebrochen hat, muss für weiteren Ersatz gesorgt werden.

Kommt dennoch jemand zu Schaden, reguliert die private Haftpflichtversicherung etwaige Ansprüche des Geschädigten, erklärt der Bund der Versicherten. Besteht kein Versicherungsschutz, haftet der Schadensverursacher unter Umständen mit seinem gesamten Vermögen.

Urteil OLG Hamm

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