Warum wurde Ex-Stadtrat Schley bei der Messe rausgeworfen?
Der Ex-CSU-Stadtrat Tobias Schley musste sein Büro bei der Messe abrupt räumen. Bereits vor der Kündigung war es zu einem Rechtsstreit gekommen.
Der Rauswurf bei der Messe kam für den früheren CSU-Stadtrat Tobias Schley völlig überraschend. Er wurde am Freitag um 15 Uhr einbestellt. Dort erwarteten ihn ein Prokurist, ein weiterer Mitarbeiter und ein Sicherheitsmann. Dann wurde dem Projektleiter die fristlose Kündigung eröffnet, ein Hausverbot erteilt und er musste die Schlüssel für Büro und Dienstwagen abgeben. Nun äußert sich sein Anwalt Thomas Demel gegenüber unserer Zeitung. Er sagt: „Wir wissen nicht, weshalb die Kündigung erfolgte. Herrn Schley wurden bis jetzt keinerlei Gründe genannt.“
Stadt sagt nichts zur Kündigung von Tobias Schley
Die Stadt Augsburg hält knapp 65 Prozent der Anteile an der Messegesellschaft. Zur Personalie Schley herrscht dort aber Stillschweigen. Weder Oberbürgermeister Kurt Gribl noch Wirtschaftsreferentin Eva Weber (beide CSU) wollten sich auf Anfrage zu der Kündigung äußern. Messe-Geschäftsführer Gerhard Reiter, der direkte Vorgesetzte von Schley, war am Freitag nicht am Arbeitsplatz, als die Kündigung erfolgte. Von anderer Seite klang durch, dass es sich um eine „höchst sensible Angelegenheit“ handle.
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Die Diskussion ist geschlossen.
Es ist doch eigentlich ein Unding, wenn das Leben eines einzelnen Menschen ständig in allen möglichen Facetten durch die Medien geht. Hoffentlich hat sich die Redaktion bewusst gemacht, welchen persönlichen Druck sie damit auf den Betroffenen ausübt.
Eigentlich steht bei einer Kündigung auch der Grund dabei. Vielleicht wollte man diesen nicht veröffentlichen. Schley hat aber auch nicht den Karakter für dieses sensible Amt daß er inne hatte. Man kennt ja seine Eskapaden der Vergangenheit.
Was soll an dieser Tätigkeit sensibel sein? Nichts. Falsch ist ebenfalls, daß im Wortlaut einer fristlosen Kündigung der Grund NICHT enthalten sein muß.
Nein, die fristlose Kündigung MUSS keine Begründung enthalten. Der Kündigende muss aber auf Verlangen dem anderen Teil den Grund unverzüglich schriftlich mitteilen.
§ 626 BGB http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__626.html
Ja, richtig ist, auf der Kündigung muß der Grund nicht angegeben sein, aber er muß nachgereicht werden, deshalb ist es gegenüber der gekündigten Person angebracht ,wenn man den Grund auch angibt, dann gibt es auch keine Spekulationen.
Jenseits des Einzelfalls wäre mal zu überlegen, ob nicht eine fristlose Kündigung die Angabe einer Begründung zwingend erfordern sollte. Ist wirklich kurios, dass eine derart weitgehende Sache für die Wirksamkeit keine Begründung braucht.