Zweijähriger stirbt bei Unfall: Autofahrer muss 5400 Euro zahlen
Ein Autofahrer übersah in Pfersee einen Zweijährigen, der Junge starb. Nun muss der Autofahrer 5400 Euro zahlen. Ist die verhältnismäßig milde Strafe angemessen?
Das Straßenschild an einer Ecke der Ludwig-Thoma-Straße in Pfersee ist zu einem Mahnmal geworden. Am Pfosten des Vorfahrt-Achten-Schildes hängen viele Kuscheltiere. Auf einem Zettel steht: „In dieser schweren Zeit wünschen wir Ihnen viel Kraft und Gottes Unterstützung.“ Ende September vorigen Jahres ist hier ein zweijähriger Junge gestorben. Der Junge wurde von einem Auto erfasst, als er mit einer Kindergruppe und mehreren Tagesmüttern die Straße überquerte.
Jetzt, gut sieben Monate danach, ist das Strafverfahren gegen den Autofahrer abgeschlossen. Der 28-jährige Mann hat nach Angaben seines Verteidigers Stefan Mittelbach eine Geldstrafe wegen fahrlässiger Tötung akzeptiert.
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»Die Gerichte, sagt sie, urteilen in solchen Fällen in aller Regel angemessen. „Es sind leider oft Situationen, wie sie jedem passieren können“, sagt die Anwältin. Und dafür könne man keine Gefängnisstrafe verhängen.«
Was da so scheinbar offensichtlich steht, ist bei näherer Betrachtung dann doch nicht mehr so klar. Natürlich kann das jedem Passieren. Nur: Will eine Gesellschaft, dass es quasi alltäglich ist, Kinder oder sonst wen tot zu fahren? Es kann auch jedem passieren, dass er beim Backsteine aus dem Fenster werfen jemanden umbringt. Deswegen ist es allgemeiner Konsens, dass man keine Backsteine aus dem Fenster wirft, erst recht nicht ohne hin zu sehen. Auch wenn es noch so praktisch ist, seinen Bauschutt raus zu werfen, statt die Treppen runter zu tragen.
Würde man beim KFZ genau so denken, würden viele sich wohl gar nicht erst eines anschaffen. Diese Entscheidung kann zwar jeder für sich selbst fällen, aber wenn man das mal am Grundgesetz misst, ist da eigentlich nicht so viel Spielraum. Mit jedem anderen Gegenstand wäre die Geschichte deutlich saftiger gelaufen, als in diesem Fall. Denn auch und gerade mit einem Auto steht dann eben die besondere Sorgfaltspflicht im Raum, die hier offensichtlich vernachlässigt wurde. Und damit hört es dann schnell auf, dass ein einfacher Strafbefehl ausreicht. Spannend wäre ja, wie viele Tagessätze das eigentlich sind. Daran würde man wirklich messen können, wie viel das Gericht dem Fall beimisst.
»Ganz ähnlich ist die Situation bei Unfällen zwischen Lastwagen und Radfahrern. In vielen Fällen befinden sich die Radler im sogenannten toten Winkel – also in jenem Bereich, der von den Spiegeln des Fahrzeugs nicht abgedeckt wird.«
Und in 100% der Fälle ist das ein Vernachlässigen der Sorgfaltspflicht. Wer so schnell um die Ecke rauscht, wohl wissend, dass er gar nicht alles sieht, ist schlicht und ergreifend nachlässig mit einem gefährlichen Gegenstand. Dazu gibt es auch Gerichtsurteile: Im Zweifelsfalle heißt das eben cm für cm rein tasten und nicht mit gut Schwung abbiegen, obwohl man gar nicht weiß, ob die Bahn frei ist. Alltäglich hat so ein Verhalten schlicht nicht zu sein. Aber das Problem wird gerne bagatellisiert, weil jeder diesen hässlichen Aspekt des eigenen Mobilitätsverhaltens so weit wie möglich von sich weg schieben will. Ansonsten stehts ja auch im Artikel: Toter Winkel ist seit 2009 rechtlich gesehen auszuschließen. Wer sein Fahrzeug nicht so ausrüstet, dass es diesen nicht mehr gibt, darf damit halt nicht los fahren. Siehe Backstein: Wenn ich mir nicht sicher bin, kann ich keine aus dem Fenster werfen. Wie gesagt, mit jedem anderen Gegenstand als einem KFZ sähe die Sache anders aus...