Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. München: Bayerisches Gericht erlaubt das Schächten von Schafen

München
22.07.2011

Bayerisches Gericht erlaubt das Schächten von Schafen

Foto: dpa

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat entschieden, dass Tiere für ein muslimisches Opferfest ohne vorherige Betäubung geschlachtet werden dürfen.

Ein Metzger, der für ein muslimisches Opferfest Schafe nach dem umstrittenen Ritus des Schächtens schlachten wollte, kann sich auf das Grundrecht der Religionsfreiheit berufen. Das geht aus einem am Freitag bekanntgewordenen Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) hervor. Die Richter entschieden, dass dem Kläger das Schlachten ohne vorherige Betäubung aus religiösen Gründen in begrenztem Umfang hätte gestattet werden müssen.

Der Metzger hatte die nach Tierschutzrecht erforderliche Genehmigung zum Schächten von 100 bis 200 Schafen beantragt, erhielt vom zuständigen Landratsamt - anders als in Vorjahren - aber keine Genehmigung. In erster Instanz bestätigte das Verwaltungsgericht diese Absage, da die Genehmigung aus tierschutzrechtlichen Gründen nicht erteilt werden könne. Vielmehr sollte der Kläger auf die Möglichkeit einer Elektro-Kurzzeitbetäubung verwiesen werden. Beim Schächten wird den Tieren ohne Betäubung die Halsschlagader geöffnet und sie bluten aus.

Der BayVGH sah das nun anders und entschied, dass der Mann zumindest 100 Schafe hätte schächten dürfen. Die Genehmigung hätte ihm aus religiösen Gründen erteilt werden müssen. Zugleich stellte der Verwaltungsgerichtshof aber Fehler im Antrag des Klägers fest: Er habe nicht dargelegt, dass sein Schlachtbetrieb über die entsprechenden Kapazitäten verfüge. Das BayVGH-Urteil ist noch nicht rechtskräftig.  dpa/lby

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.