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Bayerischer Volksschauspieler
28.06.2018

Die Mörder von Walter Sedlmayr verlieren vor Gericht

Er war einer der Großen unter Bayerns Volksschauspielern: Walter Sedlmayr wurde im Juli 1990 ermordet aufgefunden.
Foto: Frank Mächler, dpa

1990 töteten zwei Männer den Volksschauspieler. Sie sind längst wieder auf freiem Fuß. Nun wollten sie, dass ihre Namen aus alten Medienberichten verschwinden.

Vielleicht hat irgendjemand die alte Schreibmaschine schlicht und einfach vergessen. So wie viele Menschen vergessen haben, dass die beiden Mörder des bayerischen Volksschauspielers Walter Sedlmayr schon seit zehn Jahren wieder auf freiem Fuß sind. Geblieben ist die Schreibmaschine, auf der die Täter ein gefälschtes Testament getippt haben und die nun, gut verpackt in einem Karton, in der Asservatenkammer der Staatsanwaltschaft München vor sich hinschlummert. Warum sie immer noch aufbewahrt wird? Anton Jofer, wenn man so will Herr über die Asservatenkammer, fällt dazu nicht viel ein: „Gute Frage“, sagte er erst vor einigen Tagen. Vielleicht werde sie ja irgendwann vernichtet oder lande im Museum. Hat man das Ding also doch vergessen?

Das Internet dagegen vergisst nie. Dort sind unzählige archivierte Medienberichte zu finden, in denen die Namen der Mörder genannt werden. Zur Erinnerung: Walter Sedlmayr, bekannt vor allem durch seine Rolle in der BR-Serie „Polizeiinspektion 1“, war im Juli 1990 ermordet in seiner Wohnung in München-Schwabing aufgefunden worden. Die Täter, Sedlmayrs ehemaliger Ziehsohn und dessen Halbbruder, wurden im Mai 1991 festgenommen und 1993 in einem Indizienprozess zu lebenslanger Haft verurteilt. Ihre Versuche, den Fall später neu aufrollen zu lassen, scheiterten. Den letzten Wiederaufnahme-Antrag lehnte das Landgericht Augsburg im April 2005 ab.

Als die Männer 2007 und 2008 aus der Haft entlassen wurden und, wie sie argumentierten, sich wieder in die Gesellschaft integrieren wollten, fielen ihnen die alten Online-Presseberichte mit voller Namensnennung im Netz auf. Ein Unding, fanden sie, und reichten Unterlassungsklagen gegen drei Medienhäuser ein: den Spiegel, das Deutschlandradio und die Tageszeitung Mannheimer Morgen. Der Bundesgerichtshof (BGH) lehnte diese Ende 2009 ab. Die beiden sahen aber noch immer ihr Menschenrecht auf Achtung des Privatlebens verletzt und zogen vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg. Dieser verkündete nun seine Entscheidung. Er bestätigte das BGH-Urteil. Die Sedlmayr-Mörder haben kein Recht auf ein Vergessen im Internet.

Die Richter stufen die Pressefreiheit höher ein

Die Pressefreiheit, so ein Argument der Richter, erlaube es Journalisten, selbst zu entscheiden, welche Details sie veröffentlichen – zumal dann, wenn wie beim Mord an Sedlmayr ein großes öffentliches Interesse bestehe. Bedingung dafür sei, dass die Medien nicht gegen ethische Normen verstoßen. Zweifel an der Wahrhaftigkeit der betreffenden Texte gebe es nicht. Auch seien die Beiträge nur beschränkt für Leser zugänglich gewesen. Ein Teil verbarg sich hinter einer Paywall, also einer Bezahlschranke, ein anderer war Abonnenten vorbehalten. Außerdem: Einst hätten die Männer selbst Medien um Berichterstattung in eigener Sache gebeten, und zwar wiederholt. Beide Seiten können nun innerhalb von drei Monaten gegen das Urteil vorgehen.

Das Straßburger Gericht schloss sich in weiten Teilen der Meinung des BGH an. Dieser hatte in seinem Urteil das Recht auf Vergessen im Internet gegen das Recht der Öffentlichkeit auf Information abgewogen. Den Männern bei ihren Unterlassungsklagen Recht zu geben, hätte nach Ansicht der Karlsruher Richter Medien möglicherweise davon abschrecken können, Texte zu archivieren. Mit solchen Archiven wirkten die Medien aber an der demokratischen Willensbildung mit und erfüllten so ihre Mission.

Nach Ansicht des Medienrechtlers Karl-Nikolaus Peifer von der Universität Köln bewahrt das Urteil die Medienbetreiber vor sehr aufwendigen Tätigkeiten, „die erhebliche Kapazitäten gebunden und vermutlich auch beträchtliche Kosten erzeugt hätten“. Ein Spiegel-Sprecher sagte: „Die im öffentlichen Interesse liegende Funktion eines Online-Archivs als ,historisches Gedächtnis‘ einer Gesellschaft bleibt damit erhalten.“ (mit dpa)

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