Gericht entscheidet, ob Anwälte auch ohne Robe auftreten dürfen
Ein Anwalt war von einem Augsburger Richter nach Hause geschickt worden, weil er keine Robe trug. Er klagte dagegen und scheiterte zunächst. Heute entscheidet die zweite Instanz.
Das Oberlandesgericht München hat am Donnerstag um 13.00 Uhr die Frage zu klären, ob ein Rechtsanwalt auch ohne Robe als Anwalt auftreten darf.Rechtsanwalt Norman Synek aus München hat einen Augsburger Richter wegen Amtspflichtverletzung verklagt. Er war vergangenes Jahr in einem Zivilprozess vor dem Augsburger Amtsgericht ohne Robe erschienen. Der Richter weigerte sich daraufhin, die Verhandlung durchzuführen, schickte die Beteiligten nach Hause und setzte einen neuen Termin an. In Augsburg sei es üblich, dass Anwälte in Amtstracht erscheinen. In München dagegen dürfen Anwälte bei Zivilsachen auf ihre Robe verzichten. Das war Synek gewohnt.
Synek verlangte daraufhin Schadenersatz vom Freistaat Bayern - 770,50 Euro nebst Zinsen. Er machte Fahrtkosten und einen Verdienstausfall von drei Stunden geltend, da er unverrichteter Dinge wieder die Heimreise antreten musste. Das Landgericht Augsburg allerdings wies seine Klage heute ab. Es entspreche dem Gewohnheitsrecht, dass Anwälte vor den Gerichten eine Robe tragen müssten, so die Kammer. Zwar gebe es an den Amtsgerichten im Gegensatz zum Landgericht keinen Anwaltszwang; umso wichtiger sei es, dass gerade vor Amtsgerichten "Rechtsanwälte durch das Tragen einer Robe als Organe der Rechtspflege kenntlich gemacht" werden.
Keine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe
Roben sind die übliche Standestracht von Richtern, Staats- und Rechtsanwälten in den deutschen Gerichtssälen. Dies ist in der bundeseinheitlichen Berufsordnung der Anwälte so festgelegt. In Paragraf 20 heißt es: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist." Einschränkend folgt dann: "Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Unter den Juristen wird die Kleiderordnung unterschiedlich gesehen und interpretiert. Mitunter gibt es in den einzelnen Bundesländern abweichende Vorschriften auch dazu, was unter der Robe zu tragen ist.
Dass die anwaltliche Kleiderordnung zu einem Prozess führt, ist kein Einzelfall. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München 2006, dass Anwälte bei Prozessen unter ihrer Robe Oberhemd und Krawatte tragen müssen. Ein Landgericht hatte zuvor einen Verteidiger ausgeschlossen, der unter seiner Robe nur ein T-Shirt trug. Die OLG-Richter stützten sich auf eine Bekanntmachung des bayerischen Justizministeriums aus dem Jahre 1956. dpa/lby
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