Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. München: Gericht entscheidet, ob Anwälte auch ohne Robe auftreten dürfen

München
26.11.2015

Gericht entscheidet, ob Anwälte auch ohne Robe auftreten dürfen

Anwalt Norman Synek aus München klagt gegen den Freistaat.
Foto: Jens Noll

Ein Anwalt war von einem Augsburger Richter nach Hause geschickt worden, weil er keine Robe trug. Er klagte dagegen und scheiterte zunächst. Heute entscheidet die zweite Instanz.

Das Oberlandesgericht München hat am Donnerstag um 13.00 Uhr die Frage zu klären, ob ein Rechtsanwalt auch ohne Robe als Anwalt auftreten darf.Rechtsanwalt Norman Synek aus München hat einen Augsburger Richter wegen Amtspflichtverletzung verklagt. Er war vergangenes Jahr in einem Zivilprozess vor dem Augsburger Amtsgericht ohne Robe erschienen. Der Richter weigerte sich daraufhin, die Verhandlung durchzuführen, schickte die Beteiligten nach Hause und setzte einen neuen Termin an. In Augsburg sei es üblich, dass Anwälte in Amtstracht erscheinen. In München dagegen dürfen Anwälte bei Zivilsachen auf ihre Robe verzichten. Das war Synek gewohnt.

Synek verlangte daraufhin Schadenersatz vom Freistaat Bayern - 770,50 Euro nebst Zinsen. Er machte Fahrtkosten und einen Verdienstausfall von drei Stunden geltend, da er unverrichteter Dinge wieder die Heimreise antreten musste. Das Landgericht Augsburg allerdings wies seine Klage heute ab. Es entspreche dem Gewohnheitsrecht, dass Anwälte vor den Gerichten eine Robe tragen müssten, so die Kammer. Zwar gebe es an den Amtsgerichten im Gegensatz zum Landgericht keinen Anwaltszwang; umso wichtiger sei es, dass gerade vor Amtsgerichten "Rechtsanwälte durch das Tragen einer Robe als Organe der Rechtspflege kenntlich gemacht" werden.

Keine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe

Roben sind die übliche Standestracht von Richtern, Staats- und Rechtsanwälten in den deutschen Gerichtssälen. Dies ist in der bundeseinheitlichen Berufsordnung der Anwälte so festgelegt. In Paragraf 20 heißt es: "Der Rechtsanwalt trägt vor Gericht als Berufstracht die Robe, soweit das üblich ist." Einschränkend folgt dann: "Eine Berufspflicht zum Erscheinen in Robe besteht beim Amtsgericht in Zivilsachen nicht." Unter den Juristen wird die Kleiderordnung unterschiedlich gesehen und interpretiert. Mitunter gibt es in den einzelnen Bundesländern abweichende Vorschriften auch dazu, was unter der Robe zu tragen ist.

Dass die anwaltliche Kleiderordnung zu einem Prozess führt, ist kein Einzelfall. So entschied das Oberlandesgericht (OLG) München 2006, dass Anwälte bei Prozessen unter ihrer Robe Oberhemd und Krawatte tragen müssen. Ein Landgericht hatte zuvor einen Verteidiger ausgeschlossen, der unter seiner Robe nur ein T-Shirt trug. Die OLG-Richter stützten sich auf eine Bekanntmachung des bayerischen Justizministeriums aus dem Jahre 1956. dpa/lby

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.