Grüne scheitern mit Klage im Fall Hoeneß
Die Staatsregierung durfte dem Landtag Auskünfte zum Fall Hoeneß verweigern. Derlei Informationen seien auch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützt.
Ermittlungen wegen Steuerhinterziehung gegen Privatpersonen – selbst wenn sie so sehr im Fokus der Öffentlichkeit stehen wie der frühere Präsident des FC Bayern München, Uli Hoeneß – gehen die Abgeordneten des Bayerischen Landtags in aller Regel nichts an. Die Staatsregierung war somit im Mai 2013 nicht verpflichtet, parlamentarische Anfragen der Grünen zum Steuerfall Hoeneß zu beantworten. Das hat der Bayerische Verfassungsgerichtshof unter Vorsitz seines Präsidenten Karl Huber entschieden. Zwei der acht Richter gaben allerdings Sondervoten ab. Sie waren der Auffassung, die Regierung hätte antworten müssen.
Niederlagen der Regierung
Dass das höchste bayerische Gericht im Streit um die Kontrollrechte des Landtags der Staatsregierung Recht gibt, war gerade in jüngster Zeit nicht selbstverständlich. Zweimal schon musste die Regierung in diesem Jahr eine Niederlage einstecken. In einem Fall ging es um Fragen der Grünen zur Arbeit des Verfassungsschutzes, im anderen Fall um die Verstrickung von Kabinettsmitgliedern in die Verwandtenaffäre. In beiden Fällen stärkte das Gericht die Rechte der Opposition im Landtag. Die Staatsregierung musste die Fragen beantworten.
Fall Hoeneß: Klage zurückgewiesen
Im Fall Hoeneß aber legte das Gericht strengere Maßstäbe an und wies die Klage der Grünen ab. Das Steuergeheimnis und das allgemeine Persönlichkeitsrecht setzten in diesem Fall dem Fragerecht der Abgeordneten Grenzen. Geschützt seien dabei nicht nur die Steuerdaten im engeren Sinne, sondern auch alle Informationen „soweit sie, und sei es auch nur mittelbar, Rückschlüsse auf die Verhältnisse des Steuerpflichtigen zulassen.“.
Die Grünen hatten also nach Auffassung des Gerichts keinen Anspruch darauf zu erfahren, wann die Selbstanzeige von Uli Hoeneß beim Finanzamt Miesbach eingegangen ist und ob sie persönlich oder von einem Vertreter abgegeben wurde. Das Gleiche gilt für die Frage, welcher Vertreter welcher bayerischen Behörde vor Abgabe der Selbstanzeige von den Geldanlagen in der Schweiz Kenntnis erhielt.
Schutz durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht
Derlei Informationen seien nicht nur durch das Steuergeheimnis, sondern auch durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht in der Bayerischen Verfassung geschützt. Insbesondere die Bekanntgabe des Eingangsdatums der Selbstanzeige wäre ein Eingriff in dieses Grundrecht, weil dieses Datum eine entscheidende Rolle spielen könne für die Frage, ob die Selbstanzeige strafbefreiende Wirkung hat oder nicht.
Ein generelles Recht, zu Steuerermittlungen zu schweigen, kann die Staatsregierung aus dem Urteil allerdings nicht ableiten. Das Gericht ermahnte die Regierung, künftig eine „substanzielle Begründung“ für die Verweigerung einer Antwort zu geben. Im Fall Hoeneß sei sie „verfassungsrechtlich noch vertretbar“ gewesen. Die Richter wiesen auch darauf hin, dass die Geheimhaltung von Steuerverhältnissen nicht dazu führen dürfe, dass „ein von parlamentarischer Kontrolle gänzlich freier Raum entsteht“. Konkret ließen sie im Fall Hoeneß offen, ob die Staatsregierung nach Abschluss eines Strafverfahrens Auskunft geben müsse.
Großes öffentliches Interesse am Fall Hoeneß
Die Grünen kündigten daraufhin prompt an, eine neue Anfrage zu prüfen. Das öffentliche Interesse an dem Fall zeige sich schon daran, so sagte Ex-Fraktionschef Martin Runge, dass Bayerns Ministerpräsident Horst Seehofer (CSU) schon frühzeitig „das halbe Kabinett“ informiert habe. Außerdem sei es „absurd“, dass mehrere 1000 Mitarbeiter den Fiskus Zugriff auf die Steuerakte von Uli Hoeneß gehabt hätten, ohne dass die Zugriffe ordentlich protokolliert worden wären, der Opposition aber Auskünfte verweigert würden.
Die Diskussion ist geschlossen.