Kein Freibrief: Was in der Freinacht erlaubt ist - und was nicht
Die Freinacht ist berüchtigt für Scherze, doch müssen die Folgen abgewogen werden. Nicht alles ist erlaubt und es drohen Strafanzeigen.
Einen gefährlichen „Maischerz“ haben sich im vergangenen Jahr Unbekannte im Diedorfer Ortsteil Hausen erlaubt: Dort wurde in der Freinacht eine Baustellenabsicherung beschädigt und vollständig abgebaut. Somit war die Baustelle vollkommen offen, und unachtsame Verkehrsteilnehmer hätten zu Fuß oder mit ihren Fahrzeugen in die Schmutter fallen können. Passiert ist glücklicherweise nichts.
Das Polizeipräsidium Schwaben Nord in Augsburg warnt davor, bestehende alteingesessene Bräuche zu missbrauchen. In ländlichen Gebieten galt es früher als unschicklich, am Feiertag „bewegliche“ Gegenstände herumstehen zu lassen. Deshalb wurde in der Nacht davor von der Dorfjugend „aufgeräumt“ und herumliegende Dinge wurden am Dorfplatz abgelegt. Mülltonnen, Fahrräder, Gartentüren...
Heute wird die Freinacht von manchen Jugendlichen als Freibrief für Vandalismus angesehen, so die Polizei. Gegen harmlose Scherze, wie das Einwickeln eines Autos mit Klopapier, sei ja nichts einzuwenden. Sobald allerdings Sachen beschädigt und Personen gefährdet oder verletzt würden, liege ein strafrechtlich relevantes Handeln vor. In einer Pressemittelung warnt die Polizei: „Hier wird kein Freiraum geduldet und Gesetzesübertretungen werden mit dem gebotenen Nachdruck verfolgt.“
Freinacht: Grenze zwischen Spaß und Straftat ist oft fließend
Doch was ist in der Freinacht erlaubt? In der Freinacht ist es erlaubt, aus Gärten mit offenem Tor Gegenstände zu entwenden und sie an einem anderen Ort wieder abzustellen. Ist die Gartentür aber geschlossen, ist das Betreten verboten. Außerdem müssen die Sachen wieder auffindbar und unbeschädigt sein. Nur so kann das Eigentumsrecht gewahrt werden.
Das Stehlen und Aufstellen von Maibäumen ist als gelebtes Brauchtum nach wie vor erlaubt. Auch wenn Kinder Nachbars Gartenzaun mit Toilettenpapier verzieren oder Gegenstände "verziehen" ist dies geduldet - wenn die Besitzer ihre Sachen einfach wiederfinden. Aber die Grenze zwischen Spaß und Straftat ist manchmal fließend.
Sachbeschädigung könne auch schon das Bespritzen mit Zahnpasta von Autos sein, da möglicherweise Lackschäden zurückbleiben. Auch das Aushängen von Gartentüren, das Herausheben von Gullideckeln und das Ausleeren von Mülltonnen ist untersagt.
Gefährlich kann es auch werden, wenn Baustellenabsicherungen und Verkehrsschilder umgestellt oder beschädigt werden. Sachbeschädigung ist auch ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr und kann zu schweren Unfällen führen.
Aktionen, die Verkehrsteilnehmer gefährden, haben mit dem Brauch nichts zu tun. Auch das Anzünden von Mülltonnen oder Briefkästen gilt als Straftat und wird zur Anzeige gebracht.
Bei üblen Schwerzen drohen Geldstrafen oder Sozialarbeit
Auch Kinder sind nicht vor Strafen gefeit. Unter 14-Jährige sind zwar noch nicht strafmündig, das heißt aber nicht, dass sie keine Konsequenzen zu erwarten haben. In vielen Fällen wird das Jugendamt benachrichtigt - und für den verursachten Schaden müssen die Eltern aufkommen.
Hat man das 14. Lebensjahr schon erreicht, ist man bedingt strafmündig. Man bekommt eine Anzeige und vom Gericht auferlegte Dienstleistungen wie Sozialarbeit. Geldstrafen sind nicht auszuschließen. Das Jugendstrafrecht kann bis zum Alter von 21 Jahren angewendet werden.
Zusätzlich ist man schadensersatzpflichtig. Wenn man Gegenstände aus einem Garten entfernt, muss man damit rechnen, dass etwas kaputt geht. Deshalb ist ein dadurch entstandener Schaden als vorsätzlich anzusehen und wird normalerweise nicht von der Versicherung übernommen. AZ
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