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Abmahnung
09.01.2013

Marke "Weltuntergang": Patentamt weist Kritik zurück

Das Ende ist nah: Zumindest für Weltuntergang-Partys. Ein Wirt ließ sich den Begriff als Marke schützen.
Foto: AZ

Ein Wirt aus Hof hat sich den Begriff „Weltuntergang“ schützen lassen - und mahnt Kollegen ab. Das Patentamt weist Kritik zurück.

Dutzende Wirte und Partyveranstalter sind stinksauer. Ein Kneipier aus Hof hat ihnen den Jahresbeginn verpatzt, mit einer Abmahnung und Schadenersatzforderungen bis zu 2000 Euro – wegen der Weltuntergangs-Partys, die sie veranstaltet haben.

Philip-Nicholas Blank hat sich tatsächlich im März 2012 den Begriff „Weltuntergang“ für den Bereich Gastronomie beim Deutschen Patentamt in München schützen lassen. Peter Knura, Disco-Betreiber aus Mönchengladbach, sagt: „Das ist ein Witz. Da kann ich mir ja gleich das ganze Abc schützen lassen.“

Vom Allerweltsbegriff zur geschützten Marke

Nun, so ganz unrecht hat Knura mit dieser launigen Bemerkung nicht. Auch wenn das Rechtsempfinden des Laien etwas anderes fühlt: Allerweltsbegriffe wie Weltuntergang können tatsächlich als Marke eingetragen werden. Es kommt vor allem darauf an, für welchen Bereich. „Jeder kann ein Wort schützen und als Marke eintragen lassen“, erklärt Bettina Berner, Sprecherin des Deutschen Patentamts. Es gebe 45 verschiedene Waren- und Dienstleistungsklassen.

Das Amt habe geprüft, ob das Wort „Weltuntergang“ für den Gastronomiebereich schutzfähig ist. Der Markenprüfer ist nach sorgfältiger Prüfung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Begriff „Weltuntergang“ diesen Bereich nicht beschreibt und daher als Marke zulässig ist“, sagt Berner. Ein anderes Beispiel: „Apple“ ist für die Ware Computer als Marke zulässig, für den Bereich Lebensmittel würde die Marke nicht eingetragen.

Küchenzeile "Bundesregierung"

So ein Beispiel hat auch Rechtsanwalt Hendrik Peters parat. Der Dortmunder Experte für Markenrecht vertritt rund ein Dutzend Gastronomen, die sich gegen bayerischen Abmahner Blank wehren wollen. Die Marke „Bundesregierung“ wäre seinen Worten nach für den Rechtsbereich unmöglich zulässig. Möchte ein Möbelhersteller seine Küchenzeile hingegen so nennen, hätte er gute Chancen.

Der „Weltuntergang“ aber werde einer gerichtlichen Überprüfung nicht standhalten, ist Peters überzeugt. „Die Eintragung einer Marke mit einem alltäglichen Begriff kann schnell gelöscht werden“, sagt Peters. Die Abmahnungen mit hohen Anwaltskosten wären dann ebenfalls hinfällig. Auch der Kölner Markenrechtsexperte Christian Solmecke rät zu Gelassenheit. „Aus meiner Sicht hätte die Marke nicht eingetragen werden dürfen.“

Jeder kann beantragen, dass eine Marke gelöscht wird

Beim Patentamt sieht man das anders: „Es gibt keine Bestimmung im Markengesetz, dass ein Begriff, der eine Bedeutung hat, nicht geschützt werden kann“, betont Sprecherin Berner. Die Marke ,Weltuntergang‘ ist also erst mal gültig.

Jedermann kann allerdings deren Löschung beantragen. Drei Juristen des Patentamtes prüfen den Antrag dann. Bei 65 000 Markenanmeldungen pro Jahr könnten auch Fehler passieren. „Wir können uns auch irren und revidieren dann nach einem Löschungsantrag die Entscheidung“, so Berner. Die Löschung einer Marke kostet 300 Euro – genauso viel wie die Eintragung der Marke.

Die abgemahnten Wirte werfen dem Hofer Gastronomen Blank „Abzocke“ vor. Sie zweifeln die Rechtmäßigkeit der Marke an und argumentieren, dass Blank selbst eine „Weltuntergangs-Party“ gar nie veranstaltet hat. Blank verwahrt sich dagegen und sagt, er habe mit seiner Veranstaltungs-GmbH mehrere Partys geplant.

Ein wenig erinnert der Fall an eine Abmahnwelle vor mehr als zehn Jahren. Damals wollte ein Geschäftsmann aus Dresden alle „Ochsen-Wirte“ in Deutschland zu Gebührenzahlungen zwingen. Nach massivem Widerstand gab er auf.

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