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Kreis Augsburg
11.10.2016

Mit Gewalt zum Essen gezwungen: Kindergärtnerin zahlt Geldstrafe

Eine Kindergärtnerin aus dem Landkreis Augsburg soll Kinder gewaltsam zum Essen gezwungen haben.
Foto: Jens Kalaene, dpa (Symbolfoto)

Weil sie Kinder mit Gewalt zum Essen gezwungen hat, muss eine Kindergärtnerin aus dem Kreis Augsburg eine Geldstrafe zahlen. Vor Gericht zog sie ihren Einspruch zurück.

Eine Kindergärtnerin aus dem Landkreis Augsburg muss wegen rabiater Erziehungsmethoden eine Geldstrafe von 3200 Euro zahlen. Sie hatte sechs Kinder im Alter zwischen ein- und zweieinhalb Jahren gewaltsam zum Essen gezwungen.

Wegen Nötigung in sechs Fällen erhielt sie dafür nach Angaben einer Justizsprecherin die Geldstrafe. Da die Frau Einspruch eingelegt hatte, kam es am Dienstagnachmittag zum Prozess. Dort zog die Frau den Einspruch zurück und zahlt daher die Geldstrafe.

Wie weit dürfen Erzieher gehen?

„An der Tagesordnung sind solche Fälle bei uns nicht“, sagt Matthias Nickolai, Sprecher der Augsburger Staatsanwaltschaft. Sie kämen nach seinen Worten nicht häufig vor.

Doch wie weit dürfen Erzieher eigentlich gehen? Allgemein gilt, dass ein Erzieher für die Zeit, in der ein Kind eine Betreuungseinrichtung besucht, die Fürsorge und Aufsichtspflicht der Eltern ausübt, da für diese Zeit die Pflichten der Eltern auf den Träger der Einrichtung und deren Personal übergehen. Dies bedeutet nach Angaben des Sozialministeriums, dass stets das Kindeswohl im Vordergrund zu stehen hat. „Selbstverständlich gibt es kein Recht, ein Kind zwanghaft zum Essen oder Schlafen zu bewegen“, teilt eine Sprecherin des Ministeriums mit. „Solch ein Vorgehen wird zum einen strafrechtlich verfolgt, zum anderen drohen ernsthafte arbeitsrechtliche Konsequenzen.“

Für die Ausübung der Aufsichtspflicht besteht laut Ministerium allerdings keine gesetzliche Grundlage. Vielmehr ergibt sie sich aus dem jeweiligen Betreuungsvertrag, der zwischen den Eltern und dem Träger der Einrichtung geschlossen wird. Die Vereinbarungen können sehr unterschiedlich sein: Denn das Angebot an Einrichtungen und der jeweiligen pädagogischen Ausrichtung ist vielfältig. So gibt es beispielsweise inzwischen Kindergärten, in denen überwiegend vegetarische Kost auf den Tisch kommt.

Wann genau die Aufsichtspflicht verletzt wird, ist nach den Angaben von Rechtsanwalt Burkhard Bühre von der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltsverein (DAV) gesetzlich zudem nicht genau geregelt.

„Es handelt sich jeweils um Einzelfallentscheidungen, über die gegebenenfalls Gerichte entscheiden müssen.“ Wenn ein Kind gegen seinen Willen zu etwas gezwungen wird, verstößt das nach Bühres Auffassung aber in jedem Fall gegen das Gesetz. Ein Verstoß sei es beispielsweise auch, wenn Kinder eingesperrt würden, um sie so zur Ruhe zu bringen. „Das ist Freiheitsberaubung“, sagt der Fachanwalt. Diese Regelungen gelten übrigens nicht nur für die Betreuung in Kitas und Kindergärten, sondern auch für Tagesmütter und -väter, sagt Angela Dömling, Leiterin der Agentur für Kindertagespflege in Augsburg. „Grundsätzlich gibt es keine Faustregel, wie man mit Kindern umgeht, die nicht das tun, was sie sollen“, sagt die diplomierte Sozialpädagogin, „es gibt aber Grenzen, die nicht überschritten werden dürfen.“(mit jöh, ioa, dpa)

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