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  3. München-Ostbahnhof: Polizei entdeckt zur Waffe umgebaute Taschenlampe

München-Ostbahnhof
22.11.2015

Polizei entdeckt zur Waffe umgebaute Taschenlampe

Die Taschenlampe war ein Elektroimpulsgerät.
Foto: Bundespolizei

Da war die Bundespolizei aber besonders aufmerksam. Die Taschenlampe eines 27-Jährigen kam den Beamten am Münchner Ostbahnhof komisch vor.

Aufmerksame Bundespolizisten haben am Samstagmorgen am Ostbahnhof bei einem 27-Jährigen ein als Taschenlampe getarntes Elektroimpulsgerät gefunden und sichergestellt.

Gegen 6:10 Uhr wurde im Bereich des Zugangs zum Ostbahnhof ein 27-jähriger Pole kontrolliert. Die Beamten fanden bei ihm eine Taschenlampe. Es war keine übliche Taschenlampe. Bei näherer Betrachtung stelle sich heraus, dass es sich dabei um einen, nach dem Waffengesetz, verbotenen Gegenstand handelte.

Die handelsüblich aussehende Taschenlampe hatte zwar den obligatorischen Aus- und Einschalter, berichtet die Polizei. Doch statt des zu erwartenden Lichtes gab sie beim Betätigen ausschließlich Elektroimpulse ab. Es handelt sich vermutlich um eine mit einfachen Mitteln selbstumgebaute Taschenlampe, der die PTB-Kennzeichnung fehlte. Welche Gefahr von dem Gegenstand tatsächlich ausging, muss noch genau geklärt werden.

Sieht aus wie eine Taschenlampe, ist aber keine.
Foto: Bundespolizi

Bei dem Mann wurde zudem ein Atemalkohol von 2,18 Promille festgestellt. Nach Rücksprache mit der Staatsanwaltschaft konnte er die Wache nach Abschluss der polizeilichen Maßnahmen wieder verlassen.

Die Bundespolizei weist darauf hin: Elektroimpulsgeräte werden vom deutschen Waffengesetz erfasst. Dabei ist der Umgang mit diesen Geräten verboten, "sofern sie nicht als gesundheitlich unbedenklich amtlich zugelassen sind und ein amtliches Prüfzeichen" tragen.

Seit dem 1. Januar2011 ist nur noch der Umgang mit Elektroimpulsgeräten, die ein Prüfzeichen der PTB (Physikalisch-Technische Bundesanstalt) tragen, erlaubt. Nach Angaben der Polizei empfiehlt es sich, beim Kauf entsprechender Geräte auf das Vorhandensein des amtlichen Zulassungszeichens zu achten.

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