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Justiz
22.01.2016

Staatsanwaltschaft akzeptiert Urteil im Fall Inhofer

August Inhofer (2. v. r.) kann Geschäftsführer von Inhofer bleiben. Links im Bild: Prof. Eckhart Müller, rechts Walter Lechner, dazwischen Firmenanwalt Alfred Sauter.
Foto: Ulrich Wagner

Der Fall Inhofer wird nicht neu aufgerollt. Die Staatsanwaltschaft Augsburg hat ihre Revision gegen das Urteil des Landgerichts zurückgezogen.

Die Augsburger Staatsanwaltschaft hat ihre Revision im Fall Inhofer zurückgezogen. Damit wird das Urteil gegen die Chefs des Sendener Möbelhauses nicht mehr vom Bundesgerichtshof (BGH) überprüft werden. Das teilte die Anklagebehörde am Freitag mit.

Die Inhofer-Spitze war wegen Sozialabgabenbetrugs und Steuerhinterziehung angeklagt. Das Möbelhaus hatte Scheinselbstständige beschäftigt. Es ging um nicht bezahlte Sozialversicherungsbeiträge und Steuern in Höhe von gut 3,3 Millionen Euro. Die Anklage war aber im Laufe der Beweisaufnahme geschrumpft. Das Gericht blieb daher deutlich unter den von der Staatsanwaltschaft geforderten Strafen.

Gericht verhängt Gelstrafen für die Inhofer-Chefs

August Inhofer war zu elf Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Zudem musste er eineinhalb Millionen Euro zahlen. Gegen Edgar Inhofer hatte das Gericht eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verhängt; er musste 500.000 Euro zahlen. August Inhofers Bruder Karl, 81, und sein Schwiegersohn Peter Schorr, 42, als Personalchef, mussten wegen Beihilfe Geldstrafen von 60.000 und 45.000 Euro zahlen.

Nach dem Urteil hatte die Staatsanwaltschaft Revision angekündigt. Dabei ging es ihr um zwei der vier Angeklagten, Firmengründer August Inhofer und seinen Neffen. Man sei bei ihnen anderer Meinung als das Gericht, vor allem hinsichtlich der Strafhöhe, hieß es.

Folgen wird das, wie seit heute feststeht, für die Betroffenen allerdings nicht haben. Denn die Staatsanwaltschaft hat die Revision zurückgezogen.

"Die eingehende Prüfung des umfangreich begründeten Urteils hat keine Rechtsfehler, weder in formeller, noch in materieller Sicht ergeben, die erfolgreich mit einer Revision angegriffen werden könnten", teilte die Behörde mit.  "Die abweichende Auffassung der Staatsanwaltschaft zur Beweiswürdigung und zur Strafzumessung kann in der Revision nur gerügt werden, wenn das Urteil Rechtsfehler enthält." Und dem sei eben nicht so.  (hogs/bo)

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