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Ingolstadt
11.07.2017

Stuhl bricht beim Schnitzelessen - Gast kriegt kein Schmerzensgeld

Dieser zerbrochene Stuhl hat die Justiz beschäftigt. Der Mann, der darauf zusammengebrochen war, hatte einen Wirt verantwortlich gemacht. Vergeblich.
Foto: Stefan Küpper

Im Wirtshaus bricht ein Stuhl und dem Gast das Sprunggelenk. Er klagte auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Warum ihm das Landgericht Ingolstadt das nicht zugestehen wollte.

Stabile bayerische Wirtshausstühle müssen nicht einer regelmäßigen sogenannten „Rüttelprobe“ unterzogen werden. Zu dieser Überzeugung ist das Landgericht Ingolstadt gelangt.

Es wies am Dienstag die Klage eines Mannes ab, der beim Schnitzelessen auf einem Möbel zusammengebrochen war. Der 42-Jährige hatte sich am 11. 11. 2015 dabei eine zweifache Sprunggelenkfraktur zugezogen. Was als genussreiche Faschingssause in einem Wolnzacher Gasthaus (Kreis Pfaffenhofen) begonnen hatte, endete im Krankenhaus. Er klagte daraufhin auf Schadensersatz und Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 11600 Euro.

Richterin: Schicksalhafter Unfallverlauf

Vergeblich, denn Richterin Birgit Piechulla folgte der Argumentation seines Anwaltes Hermann Hammermeier nicht. Der Zusammenbruch des Stuhls sei ein „schicksalhafter Unfallverlauf“ gewesen, den niemand habe voraussehen können. Beim corpus delicti hatte sich die Verleimung zweier Stuhlbeine gelöst. Jeder Wirt, so das Gericht weiter, müsse zwar grundsätzlich für die Sicherheit seine Gäste sorgen, allerdings eben nur in „zumutbarem Maß“. Das Gericht bekräftigte, dass Wirte an stabilen Stühlen – selbst wenn sie wie im vorliegenden Fall bereits 15 Jahre alt waren – nicht regelmäßig wackeln müssen.

"Rüttelprobe" nicht notwendig

Diese „Rüttelprobe“, die Anwalt Hammermeier gefordert hatte, sei nicht notwendig. Denn: Bei solchen Stühlen handele es sich nicht „um allgemein als gefahrtragend anzusehende Einrichtungen“. Auf gut bayerisch: Wenn das Trumm stabil ausschaut, dann passt das schon. Denn, so das Gericht weiter, eine „allgemeine Sichtkontrolle“ bei den üblichen Wisch- und Reinigungsarbeiten in der Wirtsstube reiche aus. Und da der betroffene Wirt genau das getan habe, geputzt und dabei die Stühle hochgestellt, sei ihm kein Vorwurf zu machen. Außerdem: Der Stuhl habe in den Minuten zuvor, bis es um seine Stabilität geschehen war, auch nicht gewackelt oder sei sonst wie auffällig gewesen. Folglich hätte auch das von Klägerseite geforderte vorherige „Probesitzen“ des Gastwirts nix genützt.

Richterin Piechulla hatte schon am letzten Verhandlungstag angedeutet, dass sie eher der Argumentation von Iris-Maria Jandl folgen würde. Die Anwältin vertritt die Haftpflichtversicherung des Wirtes. Ein Vergleich war für sie keine Option, da man keinen Präzedenzfall schaffen wollte. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. kuepp

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Die Diskussion ist geschlossen.

12.07.2017

Da macht sich´s die ehrenwerte Rechtsprecherin, finde ich, aber etwas sehr leicht! Die hat wohl noch nie die Sendung "Das königlich-bayerische Amtsgericht" gesehen, denn da fand man immer gütliche Einigungen :-)