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Urteil
18.02.2013

Tiefgaragenplatz darf nicht als Lager verwendet werden

Ein angemieteter Tiefgaragenplatz darf nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden, nicht aber zur Lagerung von Kartons oder anderen Gegenständen.
Foto: Alexander Kaya/Symbolbild

Urteil aus München: Ein angemieteter Tiefgaragenplatz darf nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden, nicht aber zur Lagerung von Kartons oder anderen Gegenständen.

Dies hat das Amtsgericht München in einem am Montag veröffentlichten Urteil klargestellt (Az.: 433 C 7448/12). Im vorliegenden Fall hatte ein Münchner Ehepaar zu seiner Wohnung einen Tiefgaragenstellplatz gemietet und dort im vergangenen Jahr auch Kartons und Plastikmaterial gelagert. Die Vermieterin verlangte die Entfernung dieser Gegenstände und verwies unter anderem auf feuerpolizeiliche Bedenken. Nach der Weigerung der Mieter erhob die Vermieterin Klage beim Amtsgericht.

Die Amtsrichterin gab der Klägerin recht: Sofern im Mietvertrag nichts anderes vorgesehen sei, dürften Stellplätze in Tiefgaragen nur zum Abstellen von Kraftfahrzeugen genutzt werden. Denn solche Plätze seien kein geschlossener Raum, sondern eine ungeschützte Fläche und deshalb grundsätzlich nur zum Kfz-Abstellen geeignet.

Tiefgarage: Gegenstände müssen entfernt werden

Schon das Einverständnis der Vermieterin zum Abstellen von Fahrrädern auf dem Tiefgaragenplatz stelle ein Entgegenkommen dar, betonte die Richterin. Andere Gegenstände seien jedenfalls zu entfernen. Streng genommen dürfe man auch keine Reifen auf Tiefgaragenplätzen lagern, erläuterte Gerichtssprecherin Ingrid Kaps. Allerdings würden die Vermieter da in der Regel die Augen zudrücken. Insgesamt seien Ausnahmen nur zulässig, wenn der Mietvertrag dies vorsehe.

Das Urteil ist bereits rechtskräftig. dpa/AZ

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