Tochter und Schwiegersohn erschossen: lebenslange Haft
Sahit I. erschießt die eigene Tochter und den Schwiegersohn. Das Gericht bemühte sich, seine Motive nachzuvollziehen. Dennoch muss er lebenslang ins Gefängnis.
Als der zermürbende Streit für Sahit I., 69, schließlich zu viel geworden war, als er den Cognac getrunken, als er den Vogel gezeigt bekommen, die Pistole aus dem Keller geholt, diese entsichert und in seinem hinteren Hosenbund verborgen hatte, als er kurz darauf vom Branntwein enthemmt „rot gesehen“ und abgedrückt hatte, da lagen die eigene Tochter, 39, und der Schwiegersohn, 35, in ihrem Köschinger Haus.
Für die Opfer wäre jede Hilfe zu spät gekommen
Neun Schüsse aus der Beretta. Zwei davon abgefeuert aus 80 und 40 Zentimeter Entfernung. Jede Hilfe wäre zu spät gekommen, hatte der Rechtsmediziner später erklärt. Schon vor diesen Schüssen, sagte Landgerichtsvizepräsident Jochen Bösl, habe der Rentner vor der „Ruine seines Lebenswerkes“ gestanden. Nach den Schüssen am 18. September 2015 war selbst davon nicht mehr viel übrig. Aber mit dem Urteil – lebenslänglich – sind zumindest die Trümmer juristisch aufgearbeitet.
Das Strafmaß war nach der Beweisaufnahme und den Plädoyers erwartet worden. Schuldig ist Sahit I. nach Auffassung des Ingolstädter Schwurgerichtes wegen Mordes in Tateinheit mit Totschlag. Beim Schwiegersohn sahen die Richter das Mordmerkmal der Heimtücke erfüllt, weil I. die Waffe hinter seinem Körper verborgen und sie für den Schwiegersohn unvermittelt gezogen hatte. Es gibt Videoaufnahmen vom Beginn dieses finalen Streits. Schwiegereltern und Kinder wohnten Tür an Tür. Die Tochter hatte die Kamera – aus Sicherheitsgründen – haben wollen. Geholfen hat sie nur dem Gericht bei der Aufklärung.
Den Tod der Tochter hat der Angeklagte billigend in Kauf genommen
Bei der Tochter gingen die Richter letztlich von Totschlag aus, weil nicht auszuschließen sei, dass die Frau von den ersten Schüssen an der Haustür gewarnt gewesen sein könnte. Ob er auch sie erschießen wollte? Zumindest habe er ihren Tod billigend in Kauf genommen. Niedere Beweggründe? Rache? Richter Bösl wandte sich hier direkt an die Hinterbliebenen der Erschossenen: „Aus Sicht der Angehörigen ist das Schlimmste passiert, was man ihnen antun kann.“ Aber das Gericht müsse sich an das Nachweisbare halten. Rache sei es nicht.
Der Streit zwischen Vater und Tochter, zwischen Schwiegervater und Schwiegersohn über die Erziehung des schwierigen Sohnes/Enkels hatte sich immer mehr zugespitzt. Schließlich wurde auch über das Haus gestritten. Das hatte Sahit I. einst seiner Tochter verkauft. Die wollte es irgendwann aber wieder loswerden, weg aus der als immer bedrückender empfundenen Enge. Das aber wäre nicht ohne Verluste gegangen, weil Leitungen beide Häuser gemeinsam versorgen.
Gericht bemühte sich, die Motive des Schützen nachzuvollziehen
Es gab dann eine Anzeige, einen Prozess, ein Wort gab das andere. Ein vom Großvater gehegter Garten wurde entfernt, ein Gartenzwerg mit Stinkefinger aufgestellt. Das Gericht konnte und wollte nicht klären, wer der Schuldige in dem Familienstreit war. Es hatte sich aber sehr bemüht, die Motive des zum Tatzeitpunkt depressiv verstimmten Schützen nachzuvollziehen. Er, der Einwanderer, der sich hochgearbeitet hatte, sah die ihm so wichtige Familie entzweit und den Familienbesitz vor dem Verkauf.
Schuld daran für ihn: vor allem der Schwiegersohn, aber auch die Tochter. „Das habt ihr jetzt davon“ hatte ein Zeuge I. nach der Tat sagen hören. Bösl: „Er stellt sich nicht als kaltblütiger Mörder dar, sondern war affektiv erregt und enthemmt.“ Aber: voll schuldfähig. Mildernde Umstände gab es keine. Die besondere Schwere der Schuld wurde nicht festgestellt.
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