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Analyse
29.02.2016

Uli Hoeneß kommt zur Halbzeit frei – ist das gerecht?

Uli Hoeneß wurde vorzeitig entlassen.
Foto: Rene Ruprecht/Archiv (dpa)

Viele sagen, im Fall Uli Hoeneß wurde eine Extrawurst gebraten. Dabei ist die vorzeitige Freilassung rechtlich gut vertretbar. Nur einen Vorteil hat Hoeneß sicher

Manchmal ist es im Strafrecht ein wenig so wie in einem Fußballspiel. War das jetzt ein Foul im Strafraum? War es absichtliches Handspiel oder angeschossen? Der Schiedsrichter trifft dann eine sogenannte Ermessensentscheidung. Er beurteilt die Situation so, wie er sie unter Berücksichtigung des Regelwerks erkannt hat. Das Ergebnis einer solchen Ermessensentscheidung ist dann oft ein Elfmeter oder eine Rote Karte und wird heftig diskutiert.

Im Strafrecht heißt der Schiedsrichter Richter. Aber auch er hat oftmals Ermessensentscheidungen zu treffen. Und er hat ein Regelwerk. Im viel diskutierten Fall Uli Hoeneß hat eine Landsberger Richterin vor wenigen Wochen entschieden, dass der ehemalige Präsident des FC Bayern nach der Hälfte seiner Haftstrafe von dreieinhalb Jahren freikommen darf. Sie hatte für ihre Entscheidung die Akten zur Verfügung, eine negative Stellungnahme der Staatsanwaltschaft und eine sehr wohlwollende Beurteilung der JVA Landsberg. Außerdem hat die Richterin ein längeres persönliches Gespräch mit Hoeneß geführt und sich selbst einen Eindruck von diesem Mann verschafft. Dann hat sie in richterlicher Unabhängigkeit entschieden.

Strafgesetzbuch als Regelwerk

Ihr Regelwerk war das Strafgesetzbuch. Und dort heißt es im entscheidenden Paragrafen 57 über die vorzeitige Haftentlassung: Die Halbstrafe kann gewährt werden, wenn „die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, dass besondere Umstände vorliegen“. Diesen Paragrafen hat der Rechtsstaat eigens für Ausnahmefälle ins Gesetz aufgenommen. Würde jemand bezweifeln wollen, dass Uli Hoeneß eine Ausnahme ist?  Gewiss, es ist eher selten in Bayern, dass die "Halbstrafe" gewährt wird. Von insgesamt 11 267 entlassenen Strafgefangenen im vergangenen Jahr durften nach Angaben des Justizministeriums nur 183 nach der Hälfte der Strafe gehen. Zum Vergleich: 8505 mussten bis zum letzten Tag sitzen. Letztere sind aber vor allem Wiederholungstäter und langjährige Kriminelle. Der Rest konnte nach zwei Dritteln der Strafe gehen.

Was unterscheidet Hoeneß von einem Berufsverbrecher?

Was unterscheidet Hoeneß von einem Berufsverbrecher? Er war nicht vorbestraft, ist Ersttäter. Er hat den gesamten Steuerschaden wiedergutgemacht und samt Zinsen mehr als 43 Millionen Euro zurückgezahlt. Er hat sich während seiner Zeit hinter Gittern tadellos geführt, hat keine Allüren gezeigt, seine Arbeiten erledigt und sich sozial integriert. Hoeneß hat eine glänzende Sozialprognose, und die Wahrscheinlichkeit, dass er rückfällig wird, tendiert gegen Null. Wenn all dies zusammenkommt, muss man nicht Hoeneß heißen, um nach der Hälfte der Haftstrafe freizukommen.

Zu einer Ermessensentscheidung gehört jedoch auch, dass sie genau anders hätte ausgehen können. Hoeneß hätte sich nicht beschweren können, wenn die Landsberger Richterin gesagt hätte: Sie kommen erst nach 28 Monaten, also nach zwei Dritteln der Strafe frei. Warum? Weil die Summe der hinterzogenen Steuern mit 28,5 Millionen Euro außergewöhnlich hoch ist. Andererseits hat das Landgericht München eben diese dreieinhalb Jahre Strafe ausgesprochen. Und wenn alle Voraussetzungen für eine Halbstrafe vorliegen, warum hätte die Landsberger Richterin anders entscheiden sollen? Weil der Häftling Hoeneß heißt? Das wäre dann der Promi-Malus. Und der ist auch nicht besser als der Promi-Bonus.

Einen Vorteil hatte allerdings sicher: Er ist reich. Er war daher in der Lage, die horrenden Summen zurückzuzahlen. Das unterscheidet ihn von einem ganz normalen Straftäter. Allerdings ist das auch der Grund, weshalb Hoeneß in der Lage war, durch seine Finanzspekulationen überhaupt einen solchen Schaden anzurichten. Und Hoeneß konnte sich die besten Anwälte leisten. Die haben ihre Arbeit höchst professionell erledigt. Doch wer wollte ihm das vorwerfen?

Ja, es ist eine Seltenheit, dass einem Verurteilten die Hälfte der Strafe erlassen wird. Aber wer sonst, wenn nicht einer wie Uli Hoeneß, sollte in den Genuss dieser Ausnahmeregel kommen?

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Die Diskussion ist geschlossen.

29.02.2016

Wer Geld hat, wurde schon immer bevorzugt. Für diesen Betrug ist diese Strafe lachhaft.

Gruß von Arbeitnehmer die ihre Steuern gerecht bezahlen.

29.02.2016

Eigentlich hätte er sich ein Verdienstkreuz vedient: Warum, weil er sich dem Strafverfahren gestellt hat, mit dem Geld hätte er sich auch am Schweizer Bodenseeufer niederlassen können und inkognito ab und zu den FCB besucht. Viele vor ihm haben es gemacht. Meinen Respekt hat er. Wenn die Bänker MRD. verzocken und dadurch keine Steuer fällig werden und auch noch die Steuerzahler bluten müßen, dafür geht keiner in den Knast. Das ist ungerecht.

29.02.2016

Von 11267 entlassenen Strafgefangenen durften nur 183 nach der Hälfte der Strafzeit gehen?
Ja, aber doch immerhin 183. So eine unwahrscheinliche, so gut nie gewährte Ausnahme scheint es ja dann doch nicht zu sein, wenn im jährlich 183 Halbstrafenrgelungen gewährt werden.

Ich hatte nach dem Hype gedacht da käme höchstens alle 10 Jahre mal einer über diese Vorschrift frei.