Vanessas Mörder kämpft für seine Freilassung
Der Mörder der kleinen Vanessa aus Gersthofen unternimmt einen neuen Versuch, um in Freiheit zu kommen. Er zieht vor den Menschenrechtshof in Straßburg. Wie stehen seine Chancen?
Michael W., 31, will vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) erreichen, dass er nicht länger weggesperrt bleibt. Dies bestätigte sein Verteidiger Adam Ahmed.
Vor zwölf Jahren erstach Michael W. Vanessa aus Gersthofen
W. hatte am Rosenmontag 2002 in Gersthofen bei Augsburg die zwölfjährige Vanessa zu Hause in ihrem Bett erstochen. Er war damals 19 und trug eine Art Totenkopfmaske. Ein Jahr später wurde der junge Mann zur höchstmöglichen Jugendstrafe von zehn Jahren verurteilt. Im November 2012 verhängte das Landgericht Augsburg nachträglich Sicherungsverwahrung.
Bei Michael W. bestehe weiterhin eine hohe Wahrscheinlichkeit schwerster Gewalt- oder Sexualverbrechen, sagte der Vorsitzende Richter Lenart Hoesch. W. habe große emotionale und soziale Defizite. Gewaltfantasien darüber, andere zu quälen oder zu töten, bestimmten zu sehr sein Denken, so der Richter.
Seine Verfassungsbeschwerde wurde abgelehnt
Das Urteil hielt. Im Sommer 2013 verwarf der Bundesgerichtshof die Revision als offensichtlich unbegründet. Auch mit dem Gang zum Bundesverfassungsgericht scheiterte Anwalt Ahmed. Die Verfassungsbeschwerde wurde laut Gericht nicht einmal zur Entscheidung angenommen – ohne Begründung.
So sitzt Michael W. im speziell eingerichteten Haus für Sicherungsverwahrte in Straubing, weil von ihm nach Ansicht der Gerichte nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgeht. Die Sicherungsverwahrung ist zeitlich nicht begrenzt. Eine besondere Motivation für eine Therapie zeigt W. dem Vernehmen nach nicht.
Das Urteil platzte 2012 hinein in eine Debatte um die Sicherungsverwahrung. Im Juni 2013 wurde das Gesetz reformiert. Die nachträgliche Sicherungsverwahrung für Erwachsene gibt es nun nicht mehr.
Verstößt das nachträgliche Wegsperren gegen Menschenrecht?
Rechtsanwalt Ahmed sieht gute Chancen, dass die Richter in Straßburg das unbegrenzte Wegsperren seines Mandanten beenden. Er betrachtet das Urteil als Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot: „Im Fall meines Mandanten wurde ein rechtskräftiges Urteil nachträglich, das heißt nach zirka zehn Jahren, auf Grundlage eines neuen Gesetzes konventionswidrig abgeändert.“
Die „freiheitsentziehende Maßnahme“ sei dadurch von ursprünglich zehn Jahren Jugendstrafe auf unbestimmte Zeit verlängert worden. Seit viereinhalb Jahren habe der EGMR solche Fälle stets als Verstöße gegen die Menschenrechtskonvention erachtet, so Ahmed.
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