Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Bayern
  3. Drogenkonsum: Wer bei der Arbeit unter Drogen steht, darf fristlos entlassen werden

Drogenkonsum
20.10.2016

Wer bei der Arbeit unter Drogen steht, darf fristlos entlassen werden

Wer während der Arbeit unter dem Einfluss von Drogen steht, darf unter Umständen fristlos entlassen werden. (Symbolbild)
Foto: dpa

Ein Lkw-Fahrer, der im Job noch unter Drogeneinfluss vom Wochenende steht, darf gekündigt werden, sagt das Bundesarbeitsgericht. Das Urteil soll auch für andere Berufe gelten.

Fährt ein Lastwagenfahrer unter Einfluss von Drogen, kann das laut einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts Grund für eine fristlose Kündigung sein. Ob seine Fahruntüchtigkeit konkret beeinträchtigt ist und deshalb eine erhöhte Gefahr im Straßenverkehr besteht, sei dabei unerheblich, entschieden die höchsten deutschen Arbeitsrichter am Donnerstag. Das Urteil könnte sich auch auf andere Arbeitnehmer auswirken - vor allem, wenn von deren Tätigkeit Gefahr für andere ausgehen kann. 

Im konkreten Fall hatte der Beschäftigte einer Firma in Bayern am Wochenende Crystal Meth konsumiert und sich dann zwei Tage später wieder ans Steuer eines Lastwagens gesetzt. Am Tag darauf war er mit seinem Privatauto in eine Polizeikontrolle geraten - der Drogentest fiel positiv aus. Daraufhin hatte ihm sein Arbeitgeber fristlos gekündigt. Der Betroffene zog dagegen vor Gericht.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg gab dem Lkw-Fahrer zunächst recht

In den ersten beiden Instanzen hatte seine Klage Erfolg. So erkannte das Landesarbeitsgericht Nürnberg zwar, dass der Mann durch die Fahrten unter Drogen gegen seine Pflichten als Arbeitnehmer verstoßen habe. Dass ihm deswegen fristlos gekündigt wurde, sahen die Richter aber als unverhältnismäßig an. "Es liegen keine Umstände vor, die den Schluss zulassen, der Kläger sei an den genannten Tagen gefahren, obwohl er fahruntüchtig gewesen sei", hieß es in dem Urteil. 

Das sahen die Erfurter Richter nun anders. Das Gericht habe bei der Interessenabwägung die Gefahren, die sich aus der Einnahme von Amphetamin und Methamphetamin typischerweise für einen Berufskraftfahrer ergeben, nicht hinreichend gewürdigt, erklärte der 6. Senat in einer Mitteilung.

Das Urteil könnte laut Experten Einfluss auf alle Arbeitnehmer haben

Die Entscheidung habe Auswirkungen über den Einzelfall hinaus, sagte der Hannoveraner Anwalt für Arbeitsrecht, Christopher Hilgenstock. Denn das Gefährdungspotenzial von Drogen wie Crystal Meth oder Kokain erstrecke sich prinzipiell auf alle anderen Arbeitnehmer, die bei Beeinträchtigung ihrer Sinne eine Gefahr für Kollegen oder Mitmenschen darstellten. "Ein kurzer Blackout kann dramatische Folgen haben. Das muss für Ärzte oder Fabrikmitarbeiter genauso gelten wie für Kraftfahrer." dpa

Lesen Sie dazu auch
Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.