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#1 (permalink) | |
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17-Jährige mitten in Augsburg vergewaltigt: Zweieinhalb Jahre Haft
Weil er eine betrunkene 17-Jährige auf offener Straße in Augsburg vergewaltigte, muss ein 32-Jähriger für zweieinhalb Jahre ins Gefängnis. 17-Jährige mitten in Augsburg vergewaltigt: Zweieinhalb Jahre Haft |
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#2 (permalink) | |
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Verhältnis Straftat und Strafmaß immer fragwürdiger
Ich kann nur den Kopf schütteln
Für eine Vergewaltigung 2 1/2 Jahre nur --- unverständlich
10.000 Euro Schmerzensgeld ist o.k. |
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#3 (permalink) | |
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Ja, und? |
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#4 (permalink) | |
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Wieso Jugendschöffengericht, der Täter ist doch 32 Jahre alt und die Tat war voriges Jahr? |
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#5 (permalink) | |
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Weil Ofper jugendlich. |
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#6 (permalink) | |
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Unverständlich
Okay, ich kenne jetzt keine Hintergründe des Falles, ich war auch nicht Zuschauer, lese nur über die Tat, wie Sie hier im Artikel umrissen wurde und sehe das Urteil. Und ich schüttele den Kopf. Das Urteil ist - so wie es sich hier darstellt - ein schlechter Witz. Ein Bankraub mit Schreckschusspistole, wo - außer dem Schock - keinem ein unmittelbarer körperlicher Schaden zugefügt worden wäre, wäre mit 5 Jahren bestraft worden. Man sieht wieder mal deutlich, was bei uns wirklich zählt, nämlich Geld. Und sonst gar nichts. Warum nicht gleich bloß 14 Tage Fernsehverbot? |
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#7 (permalink) | |
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das kann aber nicht sein |
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#8 (permalink) | |
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Kann aber so gemacht werden wegen § 26 GVG. Betrifft aber nur die Zuständigkeit! Das Jugendschöffengericht wendet natürlich trotzdem Erwachsenenstrafrecht an. Wird bspw. dann gemacht, wenn etwa für die Zeugenbefragung es zweckmäßiger ist, einen Jugendrichter, der in der Befragung Minderjähriger mehr Erfahrung hat, zu haben. |
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Zuletzt geändert von icqse, am 18.04.2012 um 18:22 Uhr
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#9 (permalink) | |
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aha, dann bin ich wieder etwas schlauer, danke |
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#10 (permalink) | |
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Sehr seltsamer Stil! Wäre die Strafe geringer gewesen, wenn es nicht auf offener Straße geschehen wäre? Doch eher nicht! Also müßte es doch eigentlich heißen: Weil er eine betrunkene 17-Jährige vergewaltigte, ... Oder? |
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#11 (permalink) | |
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Wäre sie zwischend niedriger gewesen, wenn er eine 71-Jährige vergewaltigt hätte? Oder einen 17-Jährigen? Oder eine Nüchterne? Dürfte es demnach nicht nur heißen, "weil er vergewaltigte"? |
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#12 (permalink) | |
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Das Opfer ist der Täter???
Wenn das so weitergeht mit diesen Täterverstehurteilen, dauert es nicht mehr lange, bis ein Opfer oder ein Angehöriger eines Opfers Selbstjustiz verübt. |
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#13 (permalink) | |
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Ohne Jura zu studieren würde ich sagen: Ob die Strafe niediger gewesen wäre, wenn er eine nüchterne 17 Jährige (oder wie von Ihnen angeführt eine Person mit anderen Eigenschaften) vergewaltigete ist schwer zu sagen, da jedes Urteil nur einen spezifischen Einzelfall behandelt. Tendenziell aber wäre dann das Merkmal "Hilflosigkeit" nicht so gewichtig gewesen und das müßte dann im Urteil Berücksichtigung finden. In der Praxis allerdings führt jede Veränderungen von Rahmenbedingungen zu Änderungen im Gesamtgeschehen. Um eine Nüchterne zu vergewaltigen, hätte er vielleicht ein Messer zur Einschüchterung verwendet und das hätte dann sicher strafverschärfend gewirkt. |
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Zuletzt geändert von Student in Augsburg, am 18.04.2012 um 23:23 Uhr
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#14 (permalink) | |
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Ich denke da hatte jemand einen sehr guten Anwalt und das Strafmaß ist das Ergebnis dieses "Deals", welches sich ja am unteren Ende des möglichen Strafmaßes von 2 Jahren bewegt §177,2. |
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