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#16 (permalink) | |
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Eine "Warnung" wie man sich das so allgemein vorstellt (optische und akustische Alarme) sind nur im gewerblichen Passagierbetrieb, bzw. bei allen gewerblichen und militärischen Typen vorhanden... bei privaten Maschinen ist das Typenabhängig, meist ist es ein gelbes Lämpchen das irgendwo leuchtet... so hab ichs mal gelernt (als Bodenpersonal) bzw. im Kopf... ein Pilot kanns sicher besser klären... |
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#17 (permalink) | |
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Auch wenn Sie es nicht glauben: Jeder Autofahrer, dem der Führerschein wegen Alkoholgenusses entzogen wurde, kann, wenn er zum Flugplatz gefahren wurde, mit dem Prrivatflugzeug über die Gegend gondeln, da der >Flugschein nichts mit dem Führerschein zu tun hat . |
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#18 (permalink) | |
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Das ist auch schwer zu verstehen, man darf kein Auto mehr führen aber ein Flugzeug? Vielleicht gibt es hier fachkundige Personen die uns aufklären können. Mir fallen sowieso viel zu viele der kleinen Flieger vom Himmel, daran kann man schon erkennen woran es krankt. |
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#19 (permalink) | |
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#20 (permalink) | |
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Äußerst erfahrenes Mitglied
Registriert seit: 9/24/07 Beiträge: 15585 |
Schon klar! Was anderes hätte ich bei uns auch gar nicht erwartet! Als Pilot oder Schiffskapitän muß man sich mehr zu Schulden kommen lassen, bis man aus dem Verkehr entfernt wird! |
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#21 (permalink) | |
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Vieles stimmt hier nicht,
was geschrieben wird. Bei der Scheinverlängerung, wird Auskunft in Flensburg geholt, wenn da ein Führeschein Entzug vorliegt, gibts auch keinen Flugschein. Ich hatte schon mal Ärger und viele Rückfragen, wegen 1 Monat Fahrverbot wegen Geschwindigkeitsübertretung. Ich kenne auch keinen Arzt der Gefälligkeits Gutachten erstellt. |
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#22 (permalink) | |
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@peter groll: Danke für diese Info. Kann man diese Scheinverlängerung auch im benachbarten Ausland (EU) beantragen und wird dann auch in Flensburg nachgefragt? Daran kann ich nicht so recht glauben, leider. |
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#23 (permalink) | |
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Humbug.Selbstverständlich darf ich als Deutscher mit deutscher JAR FCL Lizenz eine franz reg Maschine fliegen.Die Anforderung an die Lizenzierung und Lizenzerhalt sind seit 2003 zumindestens theoretisch harmonisiert.So das nach JAR FCL ausgestellte Lizenzen und Berechtigungen in der EU gegenseitig anerkannt werden müssen. Dazu gehört,daß ein 86jähriger alle halbe Jahre beim Fliegerarzt( und nur der darf die Flugtauglichkeit feststellen oder verweigern) antanzt. Wie schon geschrieben wurde,das Fahrwerk vergessen haben schon ganz andere, auch viel jüngere "Cracks" Deutsche Lizenzinhaber kommen noch dazu in den "Genuss" einer Totalüberwachung unter dem Stichwort Zuverlässigkeitsüberprüfung mit Außmaßen, welche jeder Stasiakte zur Ehre gereicht. |
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#24 (permalink) | |
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Eindeutig kann man das erkennen, Sie sind Modellflieger! |
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#25 (permalink) | |
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Das ist richtig, ich sprach auch vom PPL. Habe selbst nur SPL, also keine Probleme. Nicht D-registrierte Flugzeuge dürfen im Ausland prinzipiell nicht mit einer deutschen PPL(A) geflogen werden. Eine Ausnahme hiervon bilden die Mitgliedsstaaten der JAA, sofern mit einer JAR-FCL geflogen wird, da diese Mitgliedstaaten die JAR-FCL-Scheine gegenseitig anerkennen. In Staaten, die keine JAA-Mitglieder sind, muss der Schein temporär anerkannt oder umgeschrieben werden. Der häufigste Fall ist das Fliegen in den USA. Die dortige Aufsichtsbehörde FAA erkennt die ICAO-Berechtigungen für die Ausstellung temporärer Berechtigungsscheine (restricted license) grundsätzlich an, verlangt jedoch für eine Umschreibung (unrestricted license) eine erneute Theorie- und Praxisprüfung. Diese Berechtigung kann dann auch relativ einfach in eine kanadische Version umgeschrieben werden. Besitzt man nur die deutsche PPL(A), kann man auch einmal im Jahr eine kanadische „Kurzzeitlizenz“ (Limited Term Private Pilot, 90 Tage) beantragen. Wenn man nur innerhalb des Landes fliegen möchte und je nach Land auf den Erwerb von Zusatzberechtigungen verzichtet, ist die Anerkennung (Validation) der einfachere Weg. http://de.wikipedia.org/wiki/Privatpilotenschein |
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#26 (permalink) | |
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Wenn ein 86-Jähriger noch fliegt, hat er sicher ein Lieblingslied! |
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Zuletzt geändert von Analphabet, am 10.02.2012 um 09:45 Uhr
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#27 (permalink) | |
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@googelix: Sie hätten besser eine Antwort auf meinen Beitrag Nr. 22 gegeben, aber dafür reicht es halt dann doch nicht. Kleine Flieger sind für mich Sportflugzeuge und da kommen für mein Gefühl zuviel auf nicht natürlichem Wege runter, man braucht nur den Frühling abzuwarten, bis in den Herbst hinein steht jede Woche einer dieser Künstler in der Zeitung. Ich selber fliege nicht, lasse auch keine Modellflugzeuge in die Luft, hin und wieder mal mit dem Jet in den Urlaub, das war es schon. Den Flughafen in Augsburg benötige ich auch nicht, mit München bin ich bestens versorgt. |
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#28 (permalink) | |
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doppelt! |
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#29 (permalink) | |
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Hier wurde extrem viel Schwachsinn gepostet. Da ich selbst Privatpilot mit einer JAR-FCL Lizenz für einmotorige Kolbenmotorflugzeuge bin möchte ich daher einiges klarstellen: Mit einer JAR-FCL-Lizenz darf ich in Verbindung mit einer Sprechfunklizenz, die die englische Sprache einschließt, in jedem der 41 Mitgliedsstaaten der JAA ein JAA-zugelassenes Flugzeug meiner Klassenberechtigung fliegen. Ich selbst fliege z.B. sowohl OE (Österreich), D (Deutschland) und 9H (Malta) registrierte Flugzeuge. Der Entzug des Auto-Führerscheins führt meist auch zum Entzug der Pilotenlizenz, ebenso wie sonstige Auffälligkeiten, die einen berechtigten Zweifel an der Zuverlässigkeit des Piloten annehmen lassen. Eine Privatpilotenlizenz nach JAR-FCL ist 2 Jahre gültig. Innerhalb von 12 Monaten vor Ablauf der Lizenz müssen zumindest 12 Flugstunden und 12 Starts und Landungen nachgewiesen werden. Zudem ist nach Erfüllung dieser 12-Stunden-Regleung ein mindestens 1:30 Std. dauernder Übungsflug (mit entsprechenden, der Flugsicherheit dienenden Übungen - also kein "Spazierflug") mit einem Fluglehrer für die Verlängerung der Lizenz zwingend vorgeschrieben. Die regelmäßigen ärztlichen Tauglichkeitsüberprüfungen dürfen nur von einem speziell ausgebildeten Fliegerarzt durchgeführt werden. Sowohl die Zeitabstände zwischen diesen Pflichtuntersuchungen als auch der Umfang der Untersuchungen hängen von der Art der Lizenz und vom Alter des Piloten ab. Privatpiloten müssen zumindest die Tauglichkeitsklasse 2 erfüllen. Untersuchungen dazu sind bis zum vollendeten 40. Lebensjahr alle 60 Monate, vom 40. bis zum 50. Lebensjahr alle 24 Monate und ab Vollendung des 50. Lebensjahres ist eine jährliche Untersuchung vorgeschrieben. Darüber hinaus ist auch zwischen den gesetzlich vorgeschriebenen Terminen eine Flugtauglichkeitsuntersuchung notwendig, wenn der Pilot aufgrund einer Erkrankung vorübergehend fluguntauglich wird - und dazu kann bereits z.B. eine schwerere Grippeerkrankung führen, jedenfalls aber, wenn es sich um eine Verletzung handelt, die zur vorübergehenden Fluguntauglichkeit führt oder eine Krankheit 21 Tage andauert. Wer außerhalb seines Heimatlandes fliegen will muss zusätzlich eine Sprachprüfung in Englisch (der internationalen Sprache im Luftverkehr) ablegen, die, je nach Prüfungsergebnis wieder nur zeitlich begrenzt gültig ist. Nur wer Englisch wie seine Muttersprache beherrscht, erhält nach dzt. Gesetzeslage einen unbefristeten Gültigkeitseintrag "Englisch" in seine Lizenz. Mir ist jedenfalls an Bord eines Flugzeuges mit einem 86jährigen auf dem Pilotensitz wesentlich wohler, als irgendwo im Straßenverkehr unterwegs zu sein, wo ich von Autolenkern umgeben bin, deren geistige und körperliche Fittness von niemandem überprüft wird. Das meint |
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#30 (permalink) | |
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Auch wenn Ihre Darstellung etwas an TopGun erinnert, ich möchte keinen älteren Mitmenschen vorverurteilen, aber jeder Mensch sollte selbst seine Grenzen kennen und akzeptieren! Erst recht nach einen Fingerzeig........ |
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