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#1 (permalink) | |
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Bayerische Regionalbahn: Ungewollt zum Schwarzfahrer mutiert
Mit 50-Euro-Schein lässt sich kein Billett lösen. Frau musste eine Station weiter fahren |
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Zuletzt geändert von Moderator, am 06.04.2012 um 20:25 Uhr
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#2 (permalink) | |
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Als Schwarzfahrer abgestempelt weil Automat anscheinend nicht wechseln kann
Warum sind in der heutigen Zeit die Fahrkartenautomaten nicht in der Lage Wechselgeld in Scheinen herauszugeben - ein Versäumnis der Verkehrsunternehmen. Warum kann ein Lokführer keine 50 Euro Scheine wechseln, wenn schon ein Automat im Zug ist und der keine großen Scheine annehmen kann. Hier ist dringender Handlungsbedarf notwendig - kein Wunder, wenn auf so manchen Linien die Kunden fernbleiben. Also, egal ob Bahn AG oder Privatunternehmen, schnellstens das Problem beseitigen und Kunden informieren. |
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#3 (permalink) | |
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Sehe ich nicht so! An Tankstellen werden auch keine 200 und 500 Euroscheine angenommen und des weiteren kann man am Bahnautomat auch mit EC bzw. Kreditkarte zahlen! Zumindest bei uns ist dies so! |
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#4 (permalink) | |
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Richtig ! Und ausserdem hätte ja die Möglichkeit bestanden das Ticket schon einige Tage vorher oder im Internet zu lösen. Und bei uns gilt immer: Unwissenheit schützt nicht vor Strafe. Hier heisst es , sich vorher informieren. |
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#5 (permalink) | |
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Ungewollt zum Schwarzfahrer - oder doch gewollt?
Meine Anmerkung hierzu: Bevor solche Artikel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, sollte sich der Verfasser auch über die Rechtslage vorab informieren: Hier liegt konkludenz vor: Steigt jemand in öffentliche Verkehrsmittel ein, kommt automatisch durch schlüssiges Verhalten ein Beförderungsvertrag mit dem Beförderungsunternehmen zustande. Das Beförderungsunternehmen unterbreitet durch Halten an der Haltestelle ein Angebot an jedermann (Ad incertas personas), das der Fahrgast durch bloßes Einsteigen annimmt; im Einsteigen liegt das schlüssige Verhalten. Damit unterwirft sich der Fahrgast durch Einsteigen dem Beförderungsvertrag einschließlich der Beförderungsbedingungen. Auszug aus den Beförderungsbedingungen der BRB: § 8 Zahlungsmittel: Der Reisende hat das Fahrgeld passend bereit zu halten, eine Verpflichtung des Personals zum Wechseln von Banknoten besteht nicht. Kann der Reisende mangels passenden Fahrgelds keine Fahrkarte erwerben, ist das Personal dazu berechtigt, gegen den Reisenden ein erhöhtes Beförderungsentgelt zu verhängen. Ein Überzahlungsgutschein wird nicht ausgestellt. Soweit Fahrscheine aus Automaten verkauft werden, kann die Rückgabe von Wechselgeld eingeschränkt oder ausgeschlossen sein. Gegebenenfalls ist passend zu zahlen. Hierauf wird am Automaten hingewiesen. Für Verkauf von Fahrscheinen durch die Zugbegleiter gilt: Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Die Zugbegleiter sind nicht verpflichtet, Geldscheine über 20,- Euro und Ein- und Zwei-Cent-Stücke sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.... Auch soll hier über eine EU-Verordnung hingewiesen werden, wonach alle als Zahlungsmittel zugelassenen Münzen / Geldscheine anzunehmen sind. Das ist zwar Richtig; da wir hier in Deutschland leben und wir hier in Deutschland Vertragsfreiheit geniesen, kann jeder Gläubiger in seinen AGB's, Beförderungs- Tarifbestimmungen bestimmen bis zu welcher Höhe er entsprechende Zahlungsmittel (Geldscheine) annimmt. Das ausgestellte erhöhte Beförderungsentgelt ist hier richtig und angemessen und noch viel zu billig, wenn man bedenkt, dass Deutschlandweit hierdurch 250 Millionen Eruo an Leisungen (Schwarzfahren) erschlichen worden sind (unterste geschätzte Grenze) ist das im Verhältnis zum Weltgeschehen doch beachtlich und bemerkenswert. Wenn man bedenkt, dass täglich tausende von Fahrgästen befördert werden und wenn nur ein geringer Teil so agiert wie die im Artikel genannte Person wäre in null komma nix das Wechselgeld weg und wenn dies Schule macht über kurz oder lang das Beförderungsunternehmen Pleite, da dann jeder mit einen 50er oder höher ankommt - in der Hoffnung es könne nicht gewechselt werden und ich geniese Freifahrt, denn beim Bäcker muss ich auch meine Brötchen bezahlen. Resümee: Unwissenheit schützt bekanntlich vor Strafe nicht! |
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#6 (permalink) | |
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Drum steig ich da mal lieber nicht ein, dann bin ich auf der sicheren Seite. |
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#7 (permalink) | |
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Im Prinzip haben sie damit Recht. Die Vertragsbedingungen müssten aber auch an jeder Haltestelle einzusehen sein. Ansonsten ist nämlich die von ihnen erwähnte Konkludenz nicht unbedingt gegeben. |
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Zuletzt geändert von RaHo, am 14.04.2012 um 17:17 Uhr
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#8 (permalink) | |
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So denken dann wohl viele. Dann hat der (gern juristisch denkende) deutsche Blockwart recht. Die BRB aber keinen Umsatz. Und auch keinen Gewinn. Schön. |
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#9 (permalink) | |
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Je nach Entfernung, bin ich mit dem Fahrrad oder dem Auto schon halb am Ziel, bis ich mir jedesmal die AGBs durchgelesen habe. Wie ich solche Herrschaften kenne werden die auch noch ständig geändert.
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#10 (permalink) | |
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Es gibt aber auch den 242 BGB mit seinen vertraglichen Nebenpflichten. Dazu könnte gehören, daß der zahlungswillige Fahrgast auch die Möglichkeit haben muß, zu bezahlen. Die Einschränkung der Zahlungsmöglichkeiten via AGB sind eine Sache, Sanktionen bei Nichtbefolgen eine andere (138 BGB) |
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#11 (permalink) | |
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Ungewollt zum Schwarzfahrer - Nachtrag
Ich jedenfalls fahre sehr viel mit der BRB und mein Stammplatz befindet sich neben dem Automaten; leider muss ich bei fast allen meiner Fahrten feststellen, dass sich immer wieder Fahrgäste am Automaten aufhalten und so tun als ob diese einen Fahrschein lösen wollten, auch die Masche mit dem 50er ist mittlerweile sehr bekannt, da der Automat wie im Artikel beschrieben keinen 50,- Euro Schein akzeptiert und ich diesbezüglich auch vernehmen musste: Hab immer einen 50er mit dabei, dann hast du immer eine Ausrede wie z. B. Fahre selten mit der Bahn und mir wurde auch gesagt, dass ich mit größeren Scheinen bezahlen kann aber dem ist wohl nicht so. Es ist schade, dass nicht jeder Zug mit Personal besetzt ist, was das Fahren ohne Fahrschein erheblich fördert. Auch möchte ich an den § 265a StGB hinweisen und wenn sich die Person nicht ausweisen kann hat das Personal das Recht, diesen bis zum eintreffen der Polizei festzuhalten, siehe auch Jedermannsrechte, § 127 (1) StPO - auch das Mitfahren bis zur nächsten Haltestelle. Schwarzfahren ist nun mal eine Straftat, da schützt auch der Deck(schein)mantel des 50er nichts. Auch möchte ich der BRB eine Anregung geben, falls dies von einen den Herr(damen)schaften gelesen wird: ein Hinweis an den Einstiegen „50,- Euro Scheine werden erst ab einen Betrag von ….. vom Automaten angenommen (ebenfalls Hinweis: keine EC – Kreditkarten) dann wäre diese Problematik zumindest sehr abgeschwächt". |
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