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#106 (permalink) | |
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Hm..wie war das noch in der Fahrschule...blaue Schilder sind Hinweise...rote Schilder Verbots und Beachtungsschilder.... Mich würde mal die Rechtslage interessieren,wenn es zu einem Unfall mit einem Radfahrer kommt,der statt den vorhandenen Radweg die Strasse benutzt. |
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#107 (permalink) | |
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Das wäre wirklich interessant. Zumal es ja vor einiger Zeit ein Urteil gab, daß Radler trotz Gebots den Radweg nicht unbedingt benutzen müssen. |
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#108 (permalink) | |
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http://www.verkehrslexikon.de/Module/RadfahrerUnfaelle.php#117 |
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#109 (permalink) | |
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Ja da geht es vor allem darum, dass die Kommunen überall einfach Radwege einrichten, ohne zu prüfen, es überhaupt entsprechendes Gefährungspotential auf der Straße gibt, so dass einer nötig ist und der Weg dann auch den baulichen Mindestanforderungen genügt. Die Kommunen hingegen stellen einfach die Schilder auf und erklären das Problem für gelöst. Bis natürlich wie im Falle München einer daher kommt, und eine Überprüfung der Wege anzettelt. Dann müssen meist viele Schilder wieder abgebaut werden. Gäbe hier in Augsburg auch genügend Fälle (der Kobelweg stadteinwärts Richtung Ulmer Straße zB wäre auch so ein Kandidat). |
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#110 (permalink) | |
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Jau, der ist der Hammer, der "Radweg". |
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#111 (permalink) | |
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Das gibt „das“ Urteil nicht her! Bei „dem“ Urteil ging es um die Kritierein für die Aufstellung der Radwegschilder. Dageben hat ein Bürger (Mitglied im ADFC) geklagt. Es ging um die Rechtmäßigkeit über das Aufstellen des ”Radweg“, das die Benutzung des Radewegs vorschreibt. Aber so lange das Blaue Schild steht, muss es beachtet werden. http://bernd.sluka.de/Radfahren/rechtlich.html http://www.lto.de/recht/hintergruende/h/strassenverkehr-das-ende-der-radwegbenutzungspflicht/
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#112 (permalink) | |
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Umgekehrt wird aber auch ein Schuh daraus: Jawohl, auch Radfahrer missachten das Abstandsgebot, aber nicht in der Häufigkeit wie die Autofahrer. Ihre angedachten 50 Euro für dieses Delikt ergabe nicht nur keine Geldsorgen, sondern im Gegenteil, die Sorge, wohin mit dem vielen Geld. Wahrscheinlich könnten dann sogar die öffentlichen Toilettenschüsseln aus purem Gold sein und täglich käme noch mehr Geld in die Staatskasse. Wie Sie sagen: "Selbsterkenntnis wäre der beste Weg zur Besserung." |
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#113 (permalink) | |
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Das ist nicht ganz so, Wenn das "blaue Schild" einen Radweg kennzeichnet, der die baurechtlichen Bedingungen für einen Radweg nicht erfüllt (solche gibt es zuhauf) dann kann das zwar durchaus dazu führen, dass man ein "Knöllchen" bekommt. Aber eine Klage gegen dieses Knöllchen wird in der Regel dazu führen, dass kein Verstoß erkannt wird und das blaue Schild sogar abmonitert werden muss. Aus Gründen der eigenen Sicherheit für Leib und Leben ist es ofrmals sogar zu empfehlen die Straße zu benutzen. Es kommt eben immer auf den Einzelfall an. |
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#114 (permalink) | |
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OK - und wer stellt das fest? Jeder für sich selbst? Das kanns auch nicht sein. |
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#115 (permalink) | |
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Bin davon überzeugt, daß es das schon gab.... |
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#116 (permalink) | |
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Sicher? Kommt m.e. drauf an wie stark das Baurecht für Fahrradwege (ich nenne dies jetzt einfach mal so) in die Waagschale fällt. Weiterhin kommt es vermutlich auch drauf an welcher Art die Abweichung ist. Ich kann mir nicht vorstellen, daß dies ganz so einfach ist - im deutschen Recht. |
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#117 (permalink) | |
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Nein. Können Sie ein einziges Aktenzeichen hierzu nennen?
Was jetzt? Einzelfall oder in der Regel? Wenn Sie begründen können, dass die Benutzungspflicht für Ihre Sicherheit für Leib und Leben abträglich ist, müssen Sie nicht. Ist unbestritten und so gesetzliche Regelung. Die Regel lautet: Beim blauen Schild Radweg besteht Benutzungspflicht wenn der Radweg straßenbegleitend, benutzbar und zumutbar ist. Nochmals mit den Worten des Allgemeinen Deutschen Fahrrad Clubs: 1) Die Benutzungspflicht ist seit der Novelle der Straßenverkehrsordnung von 1998 nur noch dann gegeben, wenn der Radweg durch ein blaues Schild (Zeichen 237, 240, 241) gekennzeichnet ist. Wo dies fehlt, darf auch bei vorhandenem Radweg die Fahrbahn benutzt werden (sogenannte "andere Radwege" mit freiwilliger Benutzung gem. § 2, Abs. 4, Satz 3 StVO). Das ist die Regel. Wenn Sie glauben, das Schild (&hellip (P.S: Gegen ein Knöllchen können Sie gar nicht klagen. Da können Sie nur „verklagt“ werden“.)
Alle Auszeichnungen durch olazgirl |
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#118 (permalink) | |
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Einige Urteile hat der ADFC erstritten und sich hierfür Radwege ausgesucht, die wirklich zweifelhaft waren: Beispielsweise Radwege in Unterführungen mit 70 cm Breite bei 60 cm Fahrradbreite. Darauf auf eine allgemeine Unzulässigkeit aller „Blauen“ Radwege auszugehen, ist wirklich zu einfach. |
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#119 (permalink) | |
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http://de.wikipedia.org/wiki/Radverkehrsanlage#Bauliche_Voraussetzungen_f.C3.BCr_die_Anordnung Bitteschön |
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#120 (permalink) | |
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Der Link lässt sich leider nicht abrufen,trotzdem vielen Dank. |
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