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Urheberrecht
06.02.2017

Muss Google für Inhalte der Verlage zahlen?

Google weigert sich, Forderungen der Verlage zu bezahlen.
Foto: dpa-Archiv

Google verwertet redaktionelle Inhalte der Verlage, ohne dafür zu zahlen. Verstößt das gegen das Urheberrecht? Das soll ein Gerichtsverfahren klären.

In Zeiten von „Fake News“, „alternativen Fakten“, und falschen Nachrichten im Netz rückt ein Gerichtsverfahren in den Blick, in dem es im Kern um die Finanzierung von Qualitätsjournalismus geht. Denn den Zeitungsverlagen gehen jährlich Millionen von Euro verloren, weil Internetkonzerne wie Google redaktionelle Inhalte der Verlage entgeltfrei in ihren Angeboten verwerten. Am morgigen Dienstag geht es nun vor dem Berliner Landgericht darum, ob Google künftig für die Verwertung von Inhalten der Presseverlage bezahlen muss oder nicht.

Offiziell handelt es sich um das „zentrale urheberrechtliche Verfahren zur Durchsetzung des Leistungsschutzrechts der Presseverleger“, das am 1. August 2013 in Kraft getreten ist. Die Verleger werden von der VG Media, einer Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Leistungsschutzrechte, die unter staatlicher Aufsicht steht, vertreten.

Deren Pressesprecher Bernd Delventhal sagte unserer Zeitung: „Die Verleger haben mit dem Leistungsschutzrecht 2013 vom deutschen Gesetzgeber ein Eigentumsrecht bekommen. Nach dem Gesetz haben Betreiber von Suchmaschinen und News-Aggregatoren eine angemessene Vergütung für die Nutzung der fremden Inhalte in ihren eigenen Angeboten zu zahlen.“

Verlage wollen Leistungsschutzrecht gegen Google durchsetzen

Google schwächen, Verlage stärken: Das deutsche Leistungsschutzrecht für Presseverleger sollte für mehr Gerechtigkeit im Netz sorgen. Dessen Durchsetzung gestaltet sich jedoch schwierig, da der juristische Weg durch die Instanzen beschritten werden muss. Denn Google, mit weit über 90 Prozent Marktanteil bei den Suchmaschinen in Deutschland der größte Fremdinhalts-Nutzer, weigert sich seit Verabschiedung des Gesetzes, zu bezahlen.

In einem vorgelagerten Verfahren, das gesetzlich vorgesehen ist, hat die Schiedsstelle beim Deutschen Patent- und Markenamt – eine Spezialinstanz für Rechtsstreitigkeiten dieser Art – allerdings bereits festgestellt, dass Google die digitalen Erzeugnisse der Presseverleger im Sinne der Auslegung verwertet.

Die Grenze, unterhalb derer Presseerzeugnisse auch ohne Lizenz genutzt werden dürfen, hat sie bei sieben Worten festgelegt. Das heißt: Wer mehr veröffentlicht, der muss eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaft leisten, die diese dann an die Verlage ausschütten würde. Da Google es aber weiterhin ablehnt, für die Nutzung fremder Inhalte in seinen Angeboten zu bezahlen, muss jetzt das Landgericht eine Entscheidung treffen.

Delventhal nennt auch ein gesellschaftspolitisches Argument der Verleger: „Der Kitt von Demokratien ist die freie Meinungsbildung. Sie setzt Meinungs- und Anbietervielfalt ebenso wie den Diskurs um das beste Ergebnis voraus.“ Insbesondere die freie und unabhängige Presse, deren Vielfalt in Deutschland innerhalb Europas geradezu einmalig ist, leistet diesen Beitrag zur Einordnung und Meinungsbildung, wie Delventhal betont.

Eine freie und – gerade in Zeiten der Digitalisierung – finanzierbare Presse ist nach seiner Ansicht der Gegenentwurf zur aktuell viel diskutierten „alternativen Faktenlage“ unseriöser und vielfach anonymer Anbieter.

„Jeder in Deutschland lebende Bürger und jedes in Deutschland tätige Unternehmen unterliegt der deutschen Rechtsordnung“, betont Delventhal. Wer das missachte, müsse an seine Pflichten erinnert werden, gegebenenfalls auch durch Gerichte. Besonders wichtig sei, dass deutsche und weltweit tätige Konzerne, wie in der Verfassung vorgesehen, gleich behandelt werden. Es sei nicht hinzunehmen, an dieser Stelle rechtlich zwischen einer analogen und einer digitalen Welt zu unterscheiden, in der sich kapitalkräftige international agierende Unternehemen über geltendes Recht hinwegsetzten.

Google weist Kritik der Verlage zurück

Die Google-Anwälte warfen in einem vorangegangen kartellrechtlichen Verfahren zur Marktmacht Googles den Klägern ihrerseits vor, den Markt nach ihren Vorstellungen prägen und die Bedingungen diktieren zu wollen. Sie weisen die Ansprüche der durch die VG Media vertretenen Verleger insbesondere mit dem Argument zurück, die Darstellung von Presseerzeugnissen in den Suchergebnissen nutze den Presseverlegern, weil sie zusätzliche Besucher (Traffic) auf ihre digitalen Angebote bringe.

Das Verhältnis zwischen den beiden Seiten sei daher ausgeglichen - eine „Win-Win-Situation“. Delventhal entgegnet wiederum: Das Urheberrecht kennt eine solche „Win-Win-Situation“ nicht.“

Offenlegung: Die VG Media vertritt neben zahlreichen anderen Verlagen auch die Augsburger Allgemeine.

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