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Datenschutz
22.08.2016

Pokémon Go: Was mit den Daten der Monsterjäger passieren kann

Freizeitspaß mit Risiko: Aus Sicht von Verbraucherschützern muss ein Pokémon-Go-Spieler zu viele Daten preisgeben.
Foto: Silas Stein, dpa

Verbraucherschützer gehen gegen den Anbieter des beliebten Handy-Spiels "Pokémon Go" vor. Wo die Gefahren liegen.

Pokémon Go ist der Spiele-Trend 2016: Viele Deutsche gehen beinahe täglich mit ihrem Smartphone auf Monsterjagd. Dabei ist nicht nur im Straßenverkehr Vorsicht geboten, denn der Anbieter Niantic sammelt während des Spielvergnügens Unmengen persönlicher Daten. Das bereitet nicht nur Verbraucherschützer Sorgen.

Der Spiele-Anbieter hat sich in den Geschäftsbedingungen zusichern lassen, die Daten auch an Dritte weitergeben zu können. Das ist aber nur ein Kritikpunkt. Insgesamt 15 Klauseln beanstandet der Bundesverband der Verbraucherzentralen, der das Unternehmen Niantic bereits mit einer Unterlassungsklage abgemahnt hat. Die Datenschutzrichtlinien seien sehr verworren, sagt Rechtsreferent Heiko Dünkel vom Bundesverband. Die schwammigen Formulierungen würden dem Anbieter zu viel Interpretationsspielraum lassen. „Die Bestimmungen sind alles andere als eindeutig.“

Was mit den Daten passiert, kann auch der Experte nicht beantworten: „Es ist nicht ausgeschlossen, dass die persönlichen Informationen auch an Dritte weitergegeben oder verkauft werden. Bei den derzeitigen Vertragsbestimmungen muss man mit allem rechnen.“

Kritik an Nutzungsbedingungen von Pokémon Go

Dabei kritisieren die Verbraucherschützer noch nicht einmal die Abfrage der Standortdaten: „Die ist notwendig, damit das Spiel überhaupt funktioniert – und so etwas gibt es auch bei vielen anderen Apps“, sagt Dünkel. Dennoch sei mit der dauerhaften Übertragung der eigenen Position eine neue Dimension erreicht. Der Rechtsreferent rät, sich mit einem Pseudo-Profil anzumelden. Das bedeutet, sich unter falschem Namen und falscher Mailadresse zu registrieren: „Allgemein gilt, nur so wenige Informationen wie nötig anzugeben.“ Wer die App nutzen will, muss sich mit einem Google-Konto anmelden. Alternativ geht es auch mit einem Pokemón-Go-Trainer-Account. Mit dieser speziellen Registrierung können die Nutzer auf Monsterjagd gehen, ihr Profil verwalten und bei weiteren Pokémon-Spielen mitmachen. Auch auf diesem Weg fordert der Anbieter persönliche Informationen wie Name und Mail-Adresse ein. Die Daten werden auf einem Server des Entwicklers gespeichert.

Ein weiterer Kritikpunkt der Verbraucherschützer ist, dass Niantic den Vertrag jederzeit abändern oder einstellen kann. Ein Spieler, der bereits echtes Geld investiert hat, könne seinen Einsatz nicht mehr zurückfordern, sagt Heiko Dünkel. Hinzu kommt, dass die spielinternen Datenschutzbestimmungen auf kalifornischem Recht basieren und somit in Deutschland keine Gültigkeit hätten.

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Die Unterlassungsforderung der Verbraucherzentrale unterstützt auch Thilo Weichert vom Netzwerk Datenschutzanalyse. Der Experte kritisiert die Nutzungsbedingungen von Pokémon Go scharf: „Das ist eine absolute Katastrophe. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen erlauben Niantic, fast alles mit den Daten der Spieler zu machen. Die Nutzer werden regelrecht ausgespäht.“ Weichert geht aber nicht davon aus, dass die Daten sofort weitergegeben werden. Er vermutet ein anderes finanzielles Modell dahinter: „Der Anbieter sammelt Unmengen an Daten. Durch das Spielverhalten werden persönliche Profile der Zocker erstellt.“ Diese könne der Spiele-Anbieter dann für viel Geld an die Werbeindustrie weiterverkaufen.

Nutzer von Pokémon Go "sollen wissen, was mit ihren Daten passiert"

Doch mittlerweile hat Niantic auf die Abmahnung reagiert und sich mit den Verbraucherschützern über eine deutsche Anwaltskanzlei in Verbindung gesetzt, wie der Bundesverband auf Nachfrage unserer Zeitung mitteilt. Dünkel hofft, dass das Unternehmen nun seine Geschäftsbedingungen ändert. „Wir wollen nicht das Spielvergnügen trüben, aber die Nutzer sollen wissen, was mit ihren Daten passiert.“ Sollten die beanstandeten Vertragsklauseln nicht hinreichend erfüllt werden, erwägen die Verbraucherschützer eine Klage.

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