RapidShare muss aktiv gegen Urheberverletzungen vorgehen
Internetdienste, die durch ihre Geschäfts- und Preispolitik Urheberrechtsverletzungen fördern, müssen aktiv gegen Urheberverstöße ihrer Kunden vorgehen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in drei am Dienstag veröffentlichten Urteilen. Er gab damit unter anderem der Musik-Verwertungsgesellschaft Gema im Streit mit dem Schweizer Unternehmen RapidShare recht. (Az: I ZR 80/12)
Als sogenannter Share- oder Filehoster bietet RapidShare Speicherplatz im Internet an. Nutzer können dann von überall auf diese Daten zugreifen und auch anderen, etwa Freunden oder Mitarbeitern derselben Firma, den Zugriff erlauben.
Rechteinhaber kritisieren, dass über RapidShare besonders häufig urheberrechtlich geschützte Werke verbreitet werden. Hierzu gibt es im Internet Listen mit Links zu diesen Werken. Das Schweizer Unternehmen geht selbst davon aus, dass etwa 30.000 der 500.000 täglich hochgeladenen Dateien mit Urheberrechtsverletzungen in Verbindung stehen.
Rapidshare: Bereits 2012 verurteilt
Bereits 2012 hatte der BGH auf Klage des Spiele-Herstellers Atari RapidShare verurteilt, das Computerspiel "Alone in the Dark" von seinen Speichern zu löschen. Mit seinen neuen Urteilen verschärfte der BGH die Pflichten des Filehosters nochmals. Danach muss RapidShare immer wieder neu prüfen, ob urheberrechtlich geschützte Werke zu rechtswidrigen Zwecken auf seinen Servern gespeichert sind. Hierzu muss das Unternehmen gegebenenfalls auch spezielle Suchsoftware verwenden.
Zur Begründung erklärten die Karlsruher Richter, dass RapidShare solche Verstöße begünstige. So sei die Nutzung des Speicherplatzes im Gegensatz zu anderen Filehostern bei RapidShare kostenlos. Kunden hätten Vorteile, wenn ihre Dateien besonders oft heruntergeladen werden. Nach den Karlsruher Urteilen gilt die Prüfpflicht für alle Werke, bezüglich derer RapidShare auf Urheberverstöße hingewiesen worden ist. Das sei auch bei der hohen Zahl von 4.800 Verstößen zumutbar, die allein die Gema geltend macht.
In Parallelfällen ging es um den Film "Der Vorleser" sowie um wissenschaftliche Bücher der Verlage Gruyter und Campus. "Der urheberrechtliche Schutz darf nicht dadurch geschwächt werden, dass es im Rahmen eines an sich zulässigen Geschäftsmodells zu einer großen Zahl von Rechtsverletzungen kommt", betonte der BGH. afp
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