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YouTube
07.12.2017

Streit zwischen YouTube und Amazon: Nutzer werden in Mitleidenschaft gezogen

Die Google-Videoplattform YouTube zieht seine App von mehreren Amazon-Geräten zurück.
Foto: Nicolas Armer, dpa (Symbolbild)

YouTube sieht sich von Amazon benachteiligt und zieht seine App nun von Amazons Fernsehbox Fire TV und dem Gerät Echo Show zurück. Auch bei Luxuswaren kam es zu Diskussionen.

Die Nutzer werden zunehmend von dem geschäftlichen Streit zwischen YouTube und Amazon in Mitleidenschaft gezogen. Die Google-Videoplattform zieht ihre App nun auch von Amazons Fernsehbox Fire TV zurück. Zudem wird die Anwendung auch das Gerät Echo Show verlassen - einen smarten Lautsprecher mit Display, auf den sie gerade erst wieder zurückgekehrt war.

Streit zwischen YouTube und Amazon

Das Vorgehen erklärte die Video-Plattform am Dienstag mit einer Benachteiligung durch Amazon, den weltgrößten Online-Händler. Dieser habe Google-Geräte wie den Streaming-Stick Chromecast und den Lautsprecher Google Home nicht im Sortiment und habe aufgehört, einige Produkte von Googles Smarthome-Marke Nest zu verkaufen. Außerdem sei Amazons Streamingdienst Prime Video nicht für Nutzer der Plattform Google Cast verfügbar.

In einen ähnlichen Streit war Amazon bereits mit Apple verwickelt. Nach einer vor einigen Monaten erzielten Einigung soll Amazons Video-Angebot auf Apples Fernsehbox Apple TV kommen - die dann auch beim Online-Händler bestellbar sein wird. Bei solchen Konflikten geht es meist zum Beispiel um die Auswertung von Daten oder das Nutzererlebnis - etwa, dass von einem Algorithmus immer weitere Videos vorgeschlagen werden.

Keine Luxuswaren auf Amazon?

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat nun eine weitere Neuerung für Amazon entschieden: Anbieter von Luxuswaren dürfen ihren Vertriebspartnern verbieten, die Produkte auf Internet-Plattformen wie Amazon einzustellen. Auslöser der Diskussion war ein Vertriebspartner des Kosmetika-Anbieters Coty. Das Unternehmen vertreibt seine Produkte nur unter strengen Vorgaben und über autorisierte Händler. Ein Verkauf über normale Online-Kanäle soll den Partnern vertraglich verboten sein.

Als ein Händler sie dennoch auf der deutschen Amazon-Seite anbot, beantragte Coty vor dem Oberlandesgericht Frankfurt eine Untersagung. Das Gericht sah in den Coty-Vertragsklauseln einen möglichen Verstoß gegen das EU-Wettbewerbsrecht und bat den EuGH um Klarstellung.

Die Luxemburger Richter hielten die Vorgaben nun jedoch für zulässig. "Selektive Vertriebssysteme" seien für Luxuswaren erlaubt, wenn dies der "Sicherstellung des Luxusimages" diene. Damit sei auch das Verbot eines Vertriebs über Drittplattformen kartellrechtlich erlaubt, sofern es dazu beitrage, das Luxusimage zu wahren, und sofern es einheitlich angewandt werde und verhältnismäßig sei. dpa/AZ

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