Freispruch für den „Axt-Mann“
Das Landgericht Augsburg hält den 57-Jährigen, der im Juli 2017 in Frauenstetten ausrastete, nach einem psychiatrischen Gutachten für schuldunfähig.
Freispruch für den „Axt-Mann“ aus Frauen-stetten: Weil der beschuldigte 57-Jährige laut Gutachter am Tattag im Juli 2017 erkrankt und nicht schuldfähig war (und ist), konnte ihn das Augsburger Landgericht jetzt nicht verurteilen. Weil auch keine Gründe vorliegen, ihn in eine psychiatrische Einrichtung oder eine Entziehungsanstalt einzuweisen, durfte er den Gerichtssaal als feier Mann verlassen.
Vor der Urteilsverkündung standen am letzten Verhandlungstag die Plädoyers an – mit annähernd gleichem Inhalt. Sowohl Staatsanwältin Kerstin Reitlinger als auch Verteidiger Dirk Hörmann legten das psychiatrische Gutachten so aus, dass der Beschuldigte für seine Tat nicht zu bestrafen sei. Ohnedies sei ein Tötungsvorsatz seitens des Beschuldigten gegenüber den Polizeibeamten nicht nachzuweisen gewesen. Also zog die Staatsanwältin den bestehenden Antrag auf Einweisung in eine psychiatrische Einrichtung zurück. Rechtsanwalt Hörmann plädierte „auf einen klaren Fall nach Paragraf 20“ des Strafgesetzbuches („Schuldunfähigkeit wegen seelischer Störung“). Er dankte vor allem dem Polizisten, der als Erster an jenem Julitag 2017 mit dem Beschuldigten zu tun hatte, für dessen „sehr ehrliche und sachliche Zeugenaussage“. Hörmann war nicht der Einzige, der auch Zweifel an der Arbeitsweise des damaligen Betreuers seines Mandanten äußerte, die nicht zu einer Deeskalation beigetragen habe. Auch vorsitzende Richterin Susanne Riedel-Mitterwieser und ihre Kammer machten sich die Meinung des Gutachters zu eigen, dass der Beschuldigte schuldunfähig sei. Zu der Grunderkrankung einer hirnorganischen Schädigung sei an jenem Tag in Frauenstetten eine akute exogene Psychose hinzugekommen. „Die Eskalation am 22. Juli 2017 entstand nicht durch den Beschuldigten“, so die Richterin, die gleichwohl das Vorgehen der Polizei als völlig angemessen bewertete. Sie sah die Voraussetzungen für eine richterliche Einweisung des 57-Jährigen nicht gegeben, der Bundesgerichtshof verlange dafür klare Anzeichen, die nicht vorlägen. Die Einschätzung „möglich, aber nicht wahrscheinlich“ von Tatwiederholungen, wie sie der Gutachter äußerte, reiche nicht aus. Sowohl der Beschuldigte als auch die Staatsanwältin nahmen das Urteil Freispruch an.
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