Nicht jeder Unfall mit Tieren ist versichert
Was als Wildunfall gilt und was nicht - Tipps vom Experten.
Landkreis Mit Beginn der dunklen Jahreszeit ist für Autofahrer erhöhte Vorsicht angebracht. Nicht nur Nebel, Laub und rutschige Straßen werden jetzt tückisch, auch das Risiko von Wildunfällen steigt wieder. Rund 250000 Kollisionen von großen Wildtieren mit Kraftfahrzeugen gibt es pro Jahr auf deutschen Straßen, sagt die Versicherungswirtschaft. „Dabei können die Schäden am eigenen Fahrzeug beachtlich sein“, betont Karl Aumiller, Sprecher des Bezirksverbandes Augsburg im Bundesverband Deutscher Versicherungskaufleute (BVK). „Doch die meisten sind über die Teil- oder Vollkaskoversicherung gedeckt. Zur Vermeidung von Schwierigkeiten sollten Wildschäden aber unverzüglich bei der Polizei oder der Forstbehörde gemeldet werden und natürlich auch bei der Versicherung oder dem betreuenden Versicherungsvermittler.“ Nach einem Wildunfall ist es erforderlich, dass die Polizei oder die Forstbehörde eine Wildschadensbescheinigung ausstellt, nur bei Kleinschäden kann darauf verzichtet werden. Im Rahmen der Teilkasko werden aber nur Fahrzeugschäden ersetzt, die durch einen Zusammenstoß des in Bewegung befindlichen Fahrzeugs mit Haarwild, definiert nach Bundesjagdgesetz, entstanden sind. Zum Haarwild gehören beispielsweise Wildschwein, Reh und Hirsch. Unfälle mit Federvieh sind nicht bei allen Versicherungen eingeschlossen, auch nicht Schäden durch Pferde und Ziegen, sie sind zwar behaart, aber nicht wild. „Durch die Vielzahl der Teilkasko-Tarife gibt es aber inzwischen auch ‚Teilkasko-Light’-Versicherungen, die selbst Schäden durch Haarwild nicht regulieren“, informiert Aumiller, „und solche, die Kollisionen mit Tieren erst bei Zusatzbeiträgen einschließen.“
Wird der Schaden nicht durch das Wild direkt verursacht, sondern entsteht er durch einen Ausweichversuch ohne Berührung mit dem Wild, können trotzdem Leistungen von der Teilkaskoversicherung als sogenannte „Rettungskosten“ gefordert werden. Allerdings muss der Geschädigte den Nachweis führen, dass sich Wild auf der Fahrbahn befunden hatte. Dies setzt voraus, dass Zeugen oder Fotos für den Schadenshergang beziehungsweise im Falle einer Berührung mit dem Wild Spuren wie Haare oder Blutreste vorhanden sind. Darüber hinaus muss die Rettungshandlung auch objektiv sinnvoll gewesen sein. Bei kleineren Tieren ist laut Aumiller nach der geltenden Rechtsprechung ein selbstgefährdendes Ausweichen nicht zulässig.
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