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Bissingen
26.04.2017

Wohin mit der Gülle?

Es gibt eine neue Düngeverordnung, doch was bedeutet das für die Landwirte? Bei einer Veranstaltung vom Dillinger Maschinenring und dem Amt für Landwirtschaft wurden sie darüber informiert.
2 Bilder
Es gibt eine neue Düngeverordnung, doch was bedeutet das für die Landwirte? Bei einer Veranstaltung vom Dillinger Maschinenring und dem Amt für Landwirtschaft wurden sie darüber informiert.
Foto: Marcus Merk

120 Landwirte informierten sich in Bissingen über die neuen Richtlinien

 Der Bundesrat hatte einige Tage zuvor die Änderungen zur Düngeverordnung und zur sogenannten Anlagenverordnung beschlossen. Deshalb war das Interesse groß und etwa 120 Landwirte aus ganz Nordschwaben waren zur Informationsveranstaltung nach Bissingen ins Gasthaus Krone gekommen. Eingeladen hatten das Amt für Landwirtschaft Wertingen und der Maschinenring Dillingen.

Werner Müller vom Maschinenring Dillingen freute sich über einen vollen Saal. Dr. Thomas Wendland, Pflanzenbauspezialist der Landesanstalt für Landwirtschaft, begann mit den wichtigsten Änderungen der neuen Düngeverordnung. Die Bedarfswerte für die landwirtschaftlichen Kulturen sind neu festgelegt worden. Danach richtet sich der Düngereinsatz, der exakt aufgezeichnet werden muss, sagte Wendland. Der Abstand zu Gewässern bei der Ausbringung von Dünger jeglicher Art beträgt bei geringer Hangneigung nun vier Meter. Die sofortige Einarbeitung auf Ackerland ist mit der Vier-Stunden-Frist konkretisiert worden, betonte Wendland. Die Sperrfrist für Ackerland beginnt nach der Ernte der letzten Hauptfrucht und dauert bis 31. Januar. Auf früh im Herbst angebaute Folgefrüchte dürfen noch 60 Kilogramm Stickstoff bis zum 1. Oktober ausgebracht werden. Die Sperrfrist auf Grünland dauert vom 1. November bis zum 31. Januar. Das bedeutet für viele Betriebe, dass mehr Lagerraum für Gülle oder Gärrest geschaffen werden muss, fasste Wendland zusammen. Neu ist die Aufstellung einer sogenannten Stoffstrombilanz ab 2018 für Betriebe mit über 50 Großvieheinheiten (GV) oder mehr als 30 ha und > 2,5 GV/ha, sagte Wendland. Mit dieser Berechnung müssen die Landwirte nachweisen, dass keine überhöhten Düngermengen auf ihre Flächen gelangen. Unter Umständen müssen Güllemengen an andere Betriebe, die keine Tiere halten, abgegeben werden, sagte Wendland. Mit dem Hinweis, dass in Gemarkungen, in denen höhere Nitratwerte gemessen werden, mit weiteren Auflagen zu rechnen sei, beendete Wendland seine Ausführungen.

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