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12. November 2011 00:10 Uhr

Privilegierung nicht nur für Landwirtschaft

Auch gewerbliche Hühnermast ist im Außenbereich zulässig

Ried/Augsburg Die Einstufung des geplanten Hühnermaststalls im Süden von Baindlkirch als gewerbliche Anlage ist für das Landratsamt Aichach-Friedberg nichts Neues. „Der Stall für die 39500 Hähnchen ist ohnehin nie als landwirtschaftliches Vorhaben betrachtet worden“, erklärt Pressesprecher Wolfgang Müller. Wie auch Ivo Moll, der Präsident des Verwaltungsgerichts Augsburg erläutert, gibt es nach dem §35 des Baugesetzbuchs (ordnet den Außenbereich) nicht nur für landwirtschaftliche Vorhaben eine Privilegierung, im Außenbereich bauen zu dürfen. Unter Absatz 1 gibt es sieben Unterpunkte wie beispielsweise die energetische Nutzung von Biomasse oder Telekommunikationsdienstleistungen, für die das anwendbar ist. Punkt vier widmet sich den Betrieben, die eine besondere Anforderung an die Umwelt stellen oder sich nachteilig auf die Umgebung einwirken. „Etwa durch ihren Gestank“, so Moll. Darunter fallen alle Mastställe.

Der Gerichtspräsident betont auch, dass solche Ställe, auch wenn sie als gewerblich eingestuft werden, in einem Gewerbegebiet nichts zu suchen hätten. „Die Unterscheidung zur Landwirtschaft liegt darin, dass keine rein originäre Bodennutzung stattfindet, die Futtergrundlage also nicht auf eigener Betriebsfläche angebaut werden kann.“ Eine Nachfrage beim Landwirtschaftsamt habe ergeben, dass für die 39500 Hühner etwa 97 Hektar Fläche mit Getreideanbau nötig wären. „Nur etwa die Hälfte kann der Antragsteller erbringen“, so Moll.

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Unabhängig davon, ob landwirtschaftlich oder gewerblich, muss so ein Maststall die Auflagen des Emissionsschutzes beachten. Ein leichter Unterdruck im Inneren, ausreichende Filter und Auflagen im Betrieb sorgen laut Moll dafür, dass möglichst wenig Gestank nach außen dringt. „Aber trotzdem hat so ein Maststall in einem Gewerbegebiet nichts zu suchen“, so der Gerichtspräsident. Er könne die Baindlkircher zwar verstehen, „so ein Ding wollte ich auch nicht vor der Nase haben.“ Aber nach den Buchstaben des Gesetzes habe die Entscheidung der Augsburger Kammer (Aktenzeichen Au 7 E 11.1480) so ausfallen müssen. Moll wiederum ist auch davon überzeugt, dass die Forderung der Baindlkircher Bürgerinitiative nach einem Bebauungsplan nur ein Ziel hat: „Das ist ein runtergerissener Einzelfall-Verhinderungs-Bebauungsplan.“ Und der sei halt nun mal nicht zulässig. (asj)

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