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Urteil
09.05.2017

Bausparer müssen keine Kontogebühr mehr bezahlen

Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühr verlangen, urteilt der Bundesgerichtshof. Die Verbraucherzentrale NRW hatte wegen 9,48 Euro Jahresgebühr geklagt. (Archivfoto)
Foto: Patrick Pleul/dpa

Bausparkassen dürfen während der Darlehensphase keine Kontogebühr verlangen, urteilt der Bundesgerichtshof. Die Verbraucherzentrale NRW hatte wegen 9,48 Euro Jahresgebühr geklagt.

Im Einzelfall geht es nur um kleine Beträge - in der Summe aber addieren sie sich für die Bausparkassen zu Millioneneinnahmen. Mit einem für die Branche überraschenden Urteil hat der Bundesgerichtshof am Dienstag die Kontogebühren, die Bausparer für ihre Darlehenskonten bezahlen, für unwirksam erklärt.

Nach Auskunft der Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen, die das Verfahren angestrengt hatte, können Kunden bereits bezahlte Gebühren nun wieder zurück verlangen - und zwar rückwirkend bis zum Jahr 2014. Ob sie für die Jahre davor noch Ansprüche geltend machen können, sei noch nicht entschieden, betonte Verbandsjurist Christian Urban.

Bausparen: Kontogebühr ist nicht zulässig

Geklagt hatten die Verbraucherschützer gegen eine Gebühr von 9,48 Euro im Jahr, die die Bausparkasse Badenia für das Führen eines Darlehenskontos verlangt. Nachdem die beiden ersten Instanzen noch dem Unternehmen recht gegeben hatten, entschied der Bundesgerichtshof nun im Sinne der Bausparer. Wenn eine Kasse in der Darlehensphase lediglich die eingehenden Zahlungen des Kunden verbuche, argumentierten die Richter, liege das ausschließlich in ihrem eigenen Interesse. Über die Zinsen und die Tilgung hinaus dürfe sie dafür keine eigene Gebühr mehr in Rechnung stellen. Wie viele Bausparer bei wie vielen Bausparkassen betroffen sind, ist noch unklar.

Von dem Urteil profitierten nicht nur die Kunden der beklagten Badenia, betont Verbraucherschützer Urban, sondern auch die Kunden anderer Bausparkassen, die ähnliche Pauschalen verlangen. Nach Informationen unserer Zeitung gehören dazu auch Deutschlands zweitgrößte Bausparkasse, Wüstenrot, und eine Reihe von Landesbausparkassen.

Wichtig zu wissen dabei: Das Urteil gilt lediglich für die Darlehenskonten der Bausparkassen und nicht für die Konten in der Sparphase. Mit einer ähnlichen Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof im vergangenen Jahr bereits eine Art Bearbeitungsgebühr verworfen, die Bausparkassen nur für die Auszahlung des Darlehens verlangen. In beiden Fällen werde betrieblicher Aufwand gesondert auf die Kunden abgewälzt. Dies widerspreche wesentlichen Grundgedanken des gesetzlichen Verbraucherschutzes, heißt es nun auch im neuen Urteil.

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Für die Branche komme es trotzdem überraschend, betonte der Vorstandsvorsitzende des Verbandes der Privaten Bausparkassen, Andreas J. Zehnder, gegenüber unserer Zeitung. „Die beiden Vorinstanzen, das Landgericht Karlsruhe und das Oberlandesgericht Karlsruhe, hatten keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Kontogebühr. Beide waren der Meinung, dass eine solche Gebühr auch der Bauspargemeinschaft als Ganzes zugutekäme.“

Kunden, die nun Gebühren zurückfordern wollen, bietet die Verbraucherzentrale Nordrhein-Westfalen hier auf ihrer Internetseite einen Musterbrief an.

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