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Ratgeber
05.04.2017

Die Ehe und das liebe Geld - Was Hochzeitspaare wissen sollten

Wie die Finanzen bei ein er Scheidung aufgeteilt werden, sollte schon zu glücklichen Zeiten geklärt werden. (Symbolbild)
Foto: Patrik Pleul (dpa)

Vor der Hochzeit ist das Thema Scheidung glücklicherweise weit weg. Doch es lohnt sich trotzdem, über Vermögen und Zugewinn nachzudenken, um keine böse Überraschung zu erleben.

Verheiratete Paare teilen die schönen und traurigen Momente des Lebens. Doch wie sieht es mit dem Vermögen und Schulden aus? "Dass mit der Ehe das Vermögen der Partner zusammengeworfen wird, ist ein weit verbreiteter Irrglaube", sagt Eugénie Zobel-Kowalski von der Stiftung Warentest. Denn der gesetzliche Normalfall sei eine sogenannte Zugewinngemeinschaft.

Wer mehr verdient, muss bei einer Scheidung mehr abgeben

Das heißt: Jeder Ehegatte behält das Vermögen, das er mit in die Ehe bringt und währenddessen erwirtschaftet. "Endet eine Ehe, gibt es einen Zugewinnausgleich, sofern ein Ehepartner mehr erwirtschaftet hat als der andere", sagt Zobel-Kowalski. Von dieser Differenz müsse der Bessergestellte die Hälfte an den anderen auszahlen. 

Wollen Ehepartner ihre Vermögen von Anfang an komplett auseinander halten, können sie aber auch Gütertrennung vereinbaren. "Egal, ob Immobilie, Aktiendepot, Lebensversicherung oder Schmuck - bei der Gütertrennung bleibt jeder Ehepartner Eigentümer seines Vermögens. Niemand hat einen Anspruch gegen den anderen", sagt Eva Becker, Vorsitzende der Arbeitsgemeinschaft Familienrecht im Deutschen Anwaltverein (DAV). Für ältere Ehepaare könne sich die Gütertrennung zum Beispiel lohnen, wenn jeder Ehegatte schon für sich gesorgt hat.

Doch die Gütertrennung hat auch einen großen Nachteil: Endet die Ehe mit dem Tod eines Ehepartners, muss der Hinterbliebene seinen Anteil am Nachlass voll versteuern. Nicht so bei der Zugewinngemeinschaft: "Nur hier erhält der Hinterbliebene ein Viertel des Vermögens steuerfrei als Zugewinn", erklärt Becker. Aber bewahrt die Gütertrennung Ehepartner dafür nicht vor den Schulden des anderen?

Gütertrennung lohnt sich nur selten

"Es ist Unsinn, aus Haftungsgründen eine Gütertrennung zu vereinbaren", sagt Dominik Hüren von der Bundesnotarkammer. Grundsätzlich hafte der eine Ehegatte auch in der Zugewinngemeinschaft nicht für die Schulden des anderen, die während der Ehe entstanden sind. Dies sei nur der Fall, wenn ein Ehegatte für den anderen beispielsweise eine Bürgschaft übernimmt oder einen Darlehensvertrag mitunterzeichnet. Dies gelte aber unabhängig davon, ob das Paar verheiratet ist oder nicht.

"Insgesamt ist eine Gütertrennung nur selten zu empfehlen", sagt Hüren. Wer seine Zugewinngemeinschaft entsprechend modifiziere, erreiche eine "Gütertrennung nach Maß". Ein Ehevertrag kann beispielsweise regeln, dass im Falle des Todes eines Ehegatten die steuerlich günstigere Zugewinngemeinschaft gelten soll, im Falle einer Scheidung der Zugewinnausgleich jedoch ausgeschlossen ist. Außerdem kann der Ehevertrag festlegen, dass bestimmte Vermögensgegenstände wie Grundstücke oder Unternehmen beim Zugewinnausgleich nicht mitgezählt werden.

Zugewinngemeinschaft bei Kinderwunsch sinnvoll

Die Zugewinngemeinschaft geht laut Zobel-Kowalski auf die klassische "Hausfrauen-Ehe" zurück: "Ein Alleinverdiener bringt das Geld nach Hause, der andere, meist die Frau, kümmert sich um die Kinder." Da ein Partner somit keine Möglichkeit hat, sich ein eigenes Vermögen aufzubauen, soll dies am Ende der Ehe ausgeglichen werden. "Für eine Familie mit Kinderwunsch, beziehungsweise Kindern, ist eine Zugewinngemeinschaft also durchaus sinnvoll", sagt Zobel-Kowalski. Doppelverdiener mit gleichem Einkommen ohne Kinder, Patchwork-Familien, Eheleute in zweiter oder dritter Ehe, Partner unterschiedlicher Nationalitäten und Paare, bei denen einer sehr viel mehr Vermögen in die Ehe mitbringt, sollten zumindest darüber nachdenken, die Zugewinngemeinschaft zu modifizieren.

Wer mit seinem Ehepartner dagegen wirklich alles teilen möchte, kann eine Gütergemeinschaft vereinbaren. "Dann verschmilzt das bisher Getrennte zu einem gemeinschaftlichen Vermögen", erklärt Zobel-Kowalski. Auch das während der Ehe Hinzuerworbene wird gemeinsames Vermögen der Ehegatten - Gleiches gilt für Schulden. dpa/tmn

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