Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Verbraucher: Diese Rechte hat man als Gast in Restaurant und Kneipe

Verbraucher
25.07.2016

Diese Rechte hat man als Gast in Restaurant und Kneipe

Ein Restaurant-Besuch ist nicht immer nur kulinarischer Genuss. Wenn es Ärger gibt, ist es gut, sein Recht zu kennen.
Foto: Daniel Naupold (dpa)

Eine blöde Situation: Man ärgert sich, obwohl man sich eigentlich amüsieren wollte. Das gilt auch beim Essengehen oder in der Kneipe. Da ist es gut, wenn man seine Rechte kennt.

Um Restaurantbesuche und ihre Regeln ranken sich zahlreiche Geschichten und Irrtümer: Darf ich gehen, wenn der Kellner nicht rechtzeitig mit der Rechnung kommt? Oder etwa doch nicht? Der Letzte eines fröhlichen Beisammenseins zahlt die Zeche – stimmt das wirklich? Wie immer ist auch bei diesem Thema Halbwissen gefährlich. Denn im Zweifel kann sogar eine Strafanzeige drohen. Da ist es wichtig, zu wissen, was denn nun richtig ist, so die Ergo-Group in einer Pressemitteilung.

Der Letzte zahlt die Zeche – stimmt das?

Wenn mehrere Leute zusammen etwas essen und trinken gehen, kann es bei der Bezahlung manchmal schwierig werden. Denn gerade bei einem feucht-fröhlichen Abend vergessen die Teilnehmer schon mal, das eine oder andere Getränk zu bezahlen. Der Volksmund sagt, der Letzte zahlt die Zeche. „Rechtlich ist dem aber nicht so”, beruhigt Michaela Rassat, Juristin der Versicherung D.A.S.. „Der letzte Gast muss nur die Speisen und Getränke bezahlen, die er tatsächlich bestellt und konsumiert hat.”

Hat vorher ein anderer Gast vergessen, seinen Wein oder sein Wasser zu bezahlen, bleiben die Kosten demnach beim Wirt. Den rechtlichen Hintergrund erläutert die Juristin: „Bei der Bestellung schließt der Wirt mit jedem einzelnen Gast einen eigenen Bewirtungsvertrag. Deshalb kann er auch nur von diesem die Bezahlung verlangen.” Dies gelte zumindest dann, wenn jeder für sich bestellt.

Darf ich gehen, wenn der Kellner die Rechnung nicht bringt?

Das Essen war hervorragend, der Abend angenehm, jetzt möchte der Gast bezahlen – doch leider lässt sich der Kellner schon seit einer halben Stunde nicht mehr blicken. Wie lange soll der Gast noch warten? „Leider gibt es keine festen Regeln für die Wartezeit, allerdings sehen viele Juristen eine Dauer von 30 Minuten als zumutbar an”, sagt die Juristin.

Kellner haben einen stressigen Job. Doch was, wenn die Bedienung nicht mehr kommt? (Symbolbild)
Foto: Sven Hoppe, dpa

Anschließend einfach das Lokal zu verlassen,  sei aber keine gute Idee. "Dann setzt sich der Gast dem Verdacht aus, von Anfang an einen Abgang ohne Bezahlung geplant zu haben." – Und das wäre als Betrug strafbar. Daher gelte: Bringt die Bedienung auch nach mehreren Aufforderungen und längerer Zeit die Rechnung nicht, darf der Gast sich auf den Heimweg machen.

Allerdings müsse er zuvor Name und Anschrift hinterlassen, damit ihm der Gastwirt die Rechnung zuschicken kann – sonst riskiere er eine Strafanzeige. Und diese Rechnung muss er natürlich begleichen. Einfacher ist es, im Restaurant direkt auf Kellner oder Wirt zuzugehen und vor Ort zu bezahlen.

Was, wenn im Restaurant etwas von der Garderobe gestohlen wird?

"Wenn das Lokal über eine zentrale Garderobe verfügt, bei der die Gäste beispielsweise wie im Theater schon am Eingang ihren Mantel abgeben und womöglich noch einen kleinen Obulus dafür bezahlen, entsteht rechtlich gesehen ein Verwahrungsvertrag”, erläutert Michaela Rassat. Dort hafte der Wirt für die abgegebene Bekleidung, weil der Gast keine Möglichkeit hat, selbst ein Auge auf seinen Mantel zu haben. Auch mit dem Schild „Für Garderobe keine Haftung” könne sich der Wirt nicht aus der Verantwortung stehlen.

Dieses Schild allein heißt noch gar nichts.
Foto: Bernhard Weizenegger

Die Haftung umfasst neben den Kleidungsstücken selbst auch deren Inhalt, wie Geldbeutel, Schals oder Schlüssel. Anders sieht es bei einer Garderobe aus, die der Gast während seines Aufenthalts ständig im Blick hat: „Hier ist es Sache des Gastes, auf sein Eigentum zu achten – und der Gastwirt haftet nicht", so die Juristin.

Das gelte auch dann, wenn der Kellner dem Gast den Mantel abgenommen und an der Garderobe ein paar Meter entfernt in Sichtweite des Gastes aufgehängt hat. Denn dabei handele es sich lediglich um eine unverbindliche Gefälligkeitshandlung, die keinerlei Übernahme der Haftung für den Lokalbesitzer bedeutet. Auch ohne Warnschild haftet der Wirt in diesem Fall nicht. (AZ)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.