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Onlineshopping
06.04.2017

Firmen dürfen Online-Händlern Preisvergleich nicht verbieten

Der Handel im Internet bekommt eine immer größere Bedeutung - sowohl für die Wirtschaft, als auch für die Konsumenten.
Foto: Arno Burgi (dpa)

Es ist ein Urteil, das Kunden freuen könnte: Hersteller dürfen den Einsatz von Preissuchmaschinen nicht verbieten. Das Oberlandesgericht Düsseldorf folgt damit dem Kartellamt.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat dem Bundeskartellamt im Kampf gegen Wettbewerbsbeschränkungen im Online-Handel den Rücken gestärkt. Der 1. Kartellsenat bestätigte eine Grundsatzentscheidung der Wettbewerbsbehörde, in der sie dem Sportschuhhersteller Asics untersagt hatte, seinen Vertragshändlern die Nutzung von Preissuchmaschinen zu verbieten. Das teilte am Donnerstag ein Gerichtssprecher mit. 

Kartellamtspräsident Andreas Mundt begrüßte die Entscheidung. "Preissuchmaschinen im Internet sind für Verbraucher ein wichtiges Mittel, um transparent Informationen über Preise zu bekommen und zu vergleichen", betonte der Wettbewerbshüter. Außerdem seien sie gerade für kleinere und mittlere Händler wichtig, um auffindbar zu sein. Deshalb sei es für das Kartellamt wichtig, dass Hersteller ihren Händlern die Nutzung von Preissuchmaschinen nicht generell verbieten.

Ascis darf sich nicht vor Preissuchmaschinen verstecken

Der Sportschuhhersteller Asics hatte bis vor gut zwei Jahren seinen Vertragshändlern untersagt, im Online-Handel Suchmaschinen für Preisvergleiche zu nutzen. Das Bundeskartellamt sah darin eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung. Die Verbote dienten "vorrangig der Kontrolle des Preiswettbewerbs". Die Behörde untersagte sie deshalb. Asics wollte mit seiner Beschwerde vor dem Oberlandesgericht die Aufhebung dieser Verfügung erreichen. Doch wurde die Beschwerde vom Gericht abgewiesen. 

Schon in einer mündlichen Verhandlung am Mittwoch hatte der Kartellsenat erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit des Preissuchmaschinen-Verbots in den Asics-Verträgen erkennen lassen. Das Verbot stelle für die Händler eine Wettbewerbsbeschränkung dar, betonte der Vorsitzende Richter Jürgen Kühnen. Ihnen werde damit eine Werbe- und Absatzmöglichkeit vorenthalten. 

Der Asics-Anwalt, Ingo Brinker, betonte vor Gericht, es gehe dem Unternehmen um den "legitimen Schutz eines Premium-Markenimages" und der damit verbundenen Beratungsqualität. Dies lasse sich mit Preissuchmaschinen nicht vereinbaren. 

Kundenberatung ist für Gericht kein Argument

Der Richter zeigte sich allerdings nicht von der Notwendigkeit umfangreicher Beratung überzeugt. Er trage selber als Jogger gerne Schuhe des Herstellers. Er wisse aber auch, man brauche als Läufer nicht bei jedem Kauf eine neue Beratung. Und wer online einkaufe, wolle diese oft auch nicht. Außerdem seien die Verbraucher durchaus in der Lage, zwischen Preissuchmaschinen und dem Markenauftritt des Herstellers oder seiner Vertragshändler zu unterscheiden.

Im Handel wurde das Verfahren mit großer Aufmerksamkeit verfolgt. Der Handelsverband Deutschland (HDE) hatte vor der Entscheidung gewarnt, ein Urteil zugunsten von Asics berge negative Folgen nicht nur für kleinere Händler, sondern auch für Verbraucher: "Der Preiswettbewerb könnte zu Lasten der Verbraucher de facto eingeschränkt werden."

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