Hartz IV: Jobcenter müssen nur günstige Wohnungen bezahlen
Empfänger von Arbeitslosengeld II (Hartz IV) haben keinen Anspruch auf eine volle Übernahme ihrer Wohn- und Heizkosten, entschied das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe.
Hartz-IV-Empfänger können bei Wohnkosten nicht mit der vollen Unterstützung vom Staat rechnen. Es sei verfassungskonform, dass der Gesetzgeber "keinen Anspruch auf unbegrenzte Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung normiert hat", entschied das Bundesverfassungsgericht in einem am Dienstag veröffentlichten Beschluss. Vielmehr dürften Jobcenter die Erstattung bei Empfängern von Arbeitslosengeld II auf einen Betrag begrenzen, der für vergleichbare Wohnungen im "unteren Preissegment" üblich sei. (Az. 1 BvR 617/14 u.a.)
Geklagt hatte eine Sozialhilfeempfängerin, die allein in einer 77 Quadratmeter großen Wohnung lebt. Zunächst hatte das zuständige Jobcenter die Miete und die Heizkosten vollständig, ab 2008 nur noch teilweise übernommen. In ihrer Verfassungsbeschwerde gab die Klägerin an, in ihrem Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum verletzt zu sein.
Bundesverfassungsgericht schmetterte Urteil vom Sozialgericht Mainz ab
Daneben hatte auch das Sozialgericht Mainz zwei Verfahren vorgelegt, weil es die Regelung für die Kostenerstattung von Unterkunft und Heizung für verfassungswidrig hielt. Das Bundesverfassungsgericht urteilte anders: Auch wenn "die grundlegende Lebenssituation eines Menschen" betroffen sei, ergebe sich "daraus nicht, dass auch jedwede Unterkunft im Fall einer Bedürftigkeit staatlich zu finanzieren und Mietkosten unbegrenzt zu erstatten wären". Hier erfahren Sie, wie der Landkreis Günzburg mit der Kostenerstattung verfährt. AFP
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