Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Bundesgerichtshof: "Kundin" statt "Kunde": Seniorin pocht vor BGH auf weibliche Anrede

Bundesgerichtshof
20.02.2018

"Kundin" statt "Kunde": Seniorin pocht vor BGH auf weibliche Anrede

Der BGH verhandelt über die Klage einer Rentnerin, die erreichen will, dass Sparkassen auf ihren Formularen auch die weibliche Form von Kontoinhaber nennen müssen.
Foto: Uli Deck, dpa

Die Welt der Formulare ist männlich. Werden Frauen benachteiligt, wenn vom "Kunden" oder "Kontoinhaber" die Rede ist? Eine Sparkassen-Kundin findet das. Nun prüft der BGH den Fall.

Marlies Krämer ist eine freundliche ältere Dame. Das heißt nicht, dass sie sich alles gefallen lässt. In Sparkassen-Formularen als "Kunde" oder "Kontoinhaber" angesprochen zu werden, schätzt sie zum Beispiel gar nicht. Die 80-Jährige aus dem saarländischen Sulzbach will sich auch in unpersönlichen Vordrucken als "Kundin" oder "Kontoinhaberin" wiederfinden - und ist dafür vor den Bundesgerichtshof (BGH) gezogen (VI ZR 143/17). "Ich sehe das überhaupt nicht mehr ein, dass ich als Frau totgeschwiegen werde", sagte sie am Dienstag nach der mündlichen Verhandlung vor dem BGH in Karlsruhe. Es sei ihr Recht, als Frau in Sprache und Schrift erkennbar zu sein.

Ist es das? Die Vorinstanzen meinten das nicht. Schwierige Texte würden durch die Nennung beider Geschlechter nur noch komplizierter, argumentierte das Landgericht Saarbrücken. Zugleich verwies es darauf, dass die männliche Form schon "seit 2000 Jahren" im allgemeinen Sprachgebrauch bei Personen beiderlei Geschlechts als Kollektivform verwendet werde. "Sprache, die 2000 Jahre falsch rübergebracht wurde, muss ja nicht noch die nächsten 2000 Jahre falsch rübergebracht werden", kontert Marlies Krämer, die schon andere Geschlechter-Schlachten für sich entschieden hat. So verzichtete sie in den 90er Jahren so lange auf einen Pass, bis sie als Frau unterschreiben konnte. Später sammelte sie erfolgreich Unterschriften für weibliche Wetter-Hochs - davor wurden Frauennamen nur für Tiefs verwendet.

Für den VI. BGH-Zivilsenat mit seinen drei Richtern und zwei Richterinnen geht es im Kern darum, ob die Klägerin durch die unweibliche Formularsprache wegen ihres Geschlechts benachteiligt wurde. Dass die höchsten deutschen Zivilrichter daran Zweifel haben könnten, meinten Beobachter den einführenden Worten des Senatsvorsitzenden Gregor Galke zu entnehmen, der unter anderem ein Argument der Vorinstanz erwähnte: Auch die Gesetzessprache verwendet die männliche Form geschlechtsneutral.

Marlies Krämer klagt vor dem BGH.
Foto: Uli Deck, dpa

Wann ein Urteil fällt, ist unklar

Für Wendt Nassall, den Anwalt von Marlies Krämer, greift das zu kurz: "Was im allgemeinen Sprachgebrauch passt, passt nicht in ein Vertragsverhältnis", sagte er. In Vertragstexten seien - im Gegensatz zur Gesetzessprache - geschlechtsspezifische oder neutrale Formulierungen nötig.

Dass in Texten so weit wie möglich nach Mann und Frau unterschieden wird, findet zwar auch Reiner Hall richtig, der Anwalt der beklagten Sparkasse. Doch warum soll die Sparkasse korrekter sein als das Gesetz? "Das leuchtet mir überhaupt nicht ein."

Es sei das Wesen von Formularen, dass sie vielseitig verwendbar sind. Würde man jeweils nach Frau, Mann, Ehepaar oder sonstigen Gruppen unterscheiden, wäre das bei mehr als 800 verschiedenen Formularen für eine Sparkasse schon ein räumliches Problem. Zumal - abgesehen von Vertragsmustern - Kunden grundsätzlich geschlechtsspezifisch angesprochen werden, wie der Deutsche Sparkassen- und Giroverband betont.

Noch ist offen, wie und wann der BGH sein Urteil spricht. Würde Marlies Krämer vor dem BGH Recht bekommen, dann hätten mehr als 1600 Kreditinstitute in Deutschland ein Problem. Und viele andere Institutionen und Firmen auch, die der Einfachheit halber mit dem verallgemeinernden Maskulinum arbeiten. (Susanne Kupke, dpa)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

20.02.2018

Unser Herrgott hat einen großen Tiergarten - und selbst für besagte Klägerin ist noch Platz.

Ich glaube nur in Deutschland müsen sich höchste Gerichte mit so einem Quatsch befassen.