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Pflegeberatung
22.03.2018

Pflege eines Angehörigen: Was Sie wissen müssen

1612 Euro stehen im Rahmen der Verhinderungspflege jährlich als Erstattungsbetrag für die Ersatzpflege zur Verfügung. Für den Fall, dass die Angehörigen als Pflegeperson ausfallen.
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1612 Euro stehen im Rahmen der Verhinderungspflege jährlich als Erstattungsbetrag für die Ersatzpflege zur Verfügung. Für den Fall, dass die Angehörigen als Pflegeperson ausfallen.
Foto: Patrick Pleul, dpa

Pflegegrade, Kurzzeitpflege und Unterhaltspflicht: Die Eltern im Alter zu unterstützen, kann kompliziert sein. Experten beantworten Fragen zum Thema Pflege.

Jeder möchte das Beste für seinen pflegebedürftigen Angehörigen. Dafür sollte man wissen, was einem im Fall des Falles zusteht. Beim Lesertelefon unserer Redaktion hatten Interessierte die Gelegenheit, Susanne Fischer vom Sozialverband VdK, Wolfgang Jaumann von der AOK Bayern und Kundry Stern von der bundesweit agierenden Compass-Pflegeberatung nach den Leistungen der Pflegeversicherung zu befragen. Da die drei Experten an unserem Lesertelefon nicht alle der mehr als 250 Anrufe entgegennehmen konnten, listen wir hier die häufigsten Fragen auf.

Unsere Mutter benötigt mittlerweile so viel Hilfe in ihrem Alltag, dass wir erwägen, einen Antrag auf einen Pflegegrad zu stellen. Wie läuft das ab?

Sie stellen einen Antrag auf Pflegeleistungen bei der Pflegekasse Ihrer Mutter. Diese beauftragt den Medizinischen Dienst der Krankenkassen beziehungsweise, wenn Ihre Mutter privat versichert ist, Medicproof mit der Begutachtung in Ihrem häuslichen Umfeld. Wenn diese erfolgt ist, wird auf der Grundlage des Gutachtens ein entsprechender Pflegegrad zuerkannt. Sie können dann wählen, ob Sie Pflegegeld, Sachleistungen oder eine Kombination aus beidem in Anspruch nehmen.

Meine Frau erhielt vor zwei Jahren keine Pflegestufe, weil die Zeit für die Hilfe nicht ausreichte. Jetzt sieht die Begutachtung ja anders aus –oder?

Früher hing die Pflegestufe davon ab, wie viel Zeit an Unterstützung bei Hauswirtschaft und Grundpflege benötigt wurde. Wobei für die Pflegestufe I mehr als 45 Minuten auf die sogenannte Grundpflege – Körperpflege, Mobilität und Nahrungsaufnahme – entfallen mussten. Jetzt wird beurteilt, in welchem Maße die Selbstständigkeit beeinträchtigt ist. Das wird in sechs Modulen berücksichtigt. Die Selbstversorgung spielt dabei die größte Rolle, aber es werden auch Mobilität, Einschränkungen in der Alltagskompetenz, psychische Probleme, der Umgang mit Medikamenten und soziale Kontakte einbezogen.

Meine 91-jährige Mutter hatte sich das Becken gebrochen. Nach Klinikaufenthalt und Reha wurde sie als nicht pflegebedürftig nach Hause geschickt. Da kommt sie nicht zurecht. Was machen wir jetzt?

Zum einen ist man tatsächlich erst pflegebedürftig, wenn man länger als sechs Monate erhebliche Unterstützung benötigt. Insofern ist die Pflegekasse Ihrer Mutter noch nicht in der Pflicht. Eventuell kann ihr über eine ärztliche Verordnung eine Hilfe im Haushalt beziehungsweise häusliche Krankenpflege gewährt werden. Das ist aber dann Sache der Krankenkasse. Die Verordnung wiederum kann nur der behandelnde Arzt ausstellen.

Als Privatversicherter habe ich einen Antrag auf Leistungen der Pflegeversicherung gestellt. Der wurde abgelehnt, womit ich nicht einverstanden bin. Soll ich nun klagen?

Sie sollten zunächst einmal mit einem Pflegeberater das Gutachten, auf dem der Ablehnungsbescheid beruht, durchgehen und schauen, wo Ihrer Meinung nach Diskrepanzen bestehen. Dann haben Sie die Möglichkeit, bei Ihrem privaten Versicherer einen Einspruch zu stellen, in dem Sie Ihre Beweggründe darlegen. Danach kommt es zu einer erneuten Begutachtung durch einen anderen Gutachter. Folgt daraus wiederum eine Ablehnung, mit der Sie nicht einverstanden sind, können Sie auch den Rechtsweg einschlagen.

Unser Vater ist pflegebedürftig aus dem Krankenhaus entlassen worden. Kommen Pflegeberater auch ins Haus, um uns zu erklären, was jetzt von der Pflegekasse geleistet wird?

Ja. Die Pflegeberatung findet in der Regel innerhalb von zwei Wochen nach Anforderung statt – auf Wunsch in der Wohnung des Pflegebedürftigen. Zuständig ist die Pflegekasse Ihres Vaters, bei Privatversicherten ist es die bundesweite Compass-Pflegeberatung. In der Region stehen zudem Pflegestützpunkte zur Verfügung. Die Beratung können Sie auch als Angehöriger erhalten, ohne, dass Ihr Vater dabei sein muss. Neben der Information über das Begutachtungsverfahren und alle Leistungen der Pflegeversicherung können auch Listen der regionalen Pflegeanbieter eingesehen werden.

Inwieweit werden wir als Kinder für die Finanzierung der Pflege der Eltern herangezogen? Beide haben den Pflegegrad 3, werden noch zu Haus betreut. Was ist aber, wenn sie doch ins Heim umziehen müssen?

Für die Finanzierung der Heimkosten werden die Einkommen sowie das Vermögen Ihrer Eltern und die Leistungen der Pflegeversicherung genutzt. Reichen diese Quellen nicht aus, um alles zu bezahlen, können beide beim zuständigen Sozialhilfeträger einen Antrag auf Hilfe zur Pflege stellen. Das springt dann ein, prüft aber seinerseits, ob und inwieweit Sie als Kinder in die Pflicht genommen werden. Dabei kommen jedoch diverse Freibeträge in Anrechnung. Ihre sozialrechtliche Stellung findet ebenso Berücksichtigung wie beispielsweise das Vorhandensein von noch in der Ausbildung stehenden Kindern.

Was wird eigentlich von der Pflegekasse finanziert, wenn unsere Mutter nach dem Krankenhausaufenthalt gleich in die Kurzzeitpflege kommt? Man sagte uns, dass sie noch einiges selbst zahlen müsste.

Das stimmt. Für die Kurzzeitpflege stehen im Jahr 1612 Euro zur Verfügung, die mit der stationären Einrichtung für pflegebedingte Aufwendungen abgerechnet werden. Ist Verhinderungspflege noch nicht benutzt worden, kann die dafür zur Verfügung stehende Summe von ebenfalls 1612 Euro jährlich noch oben drauf kommen. Die sogenannten Hotelkosten – Unterbringung und Verpflegung – sind vom Bewohner selbst zu bezahlen. Der zusätzliche Entlastungsbetrag kann ebenfalls noch verwendet werden.

Kann man etwas gegen die Unterhaltspflicht machen? Meine Mutter ist 93 und wird ins Heim umziehen. Mein Mann und ich sind Rentner. Müssen wir wirklich alles offenlegen, um aus der Unterhaltspflicht herauszukommen?

Ja. Aber es kann durchaus sein, dass Sie aufgrund Ihrer eigenen Einkommenssituation und der Berücksichtigung diverser Freibeträge gar nicht unterhaltspflichtig werden. Kommt das Sozialamt allerdings zur gegenteiligen Einschätzung, weil eben noch Grundstücksbesitz und Vermögen da ist, sowie weitere Einkünfte erzielt werden, sind Sie in der Pflicht.

Es gibt ja die Verhinderungspflege. Können wir damit eine 24-Stunden-Kraft für die Mutter bezahlen? Ich wollte für einige Wochen verreisen.

1612 Euro stehen im Rahmen der Verhinderungspflege jährlich als Erstattungsbetrag für die Ersatzpflege zur Verfügung. Für den Fall, dass Sie als Pflegeperson ausfallen. Dieses Geld kann für die Finanzierung der Pflegekraft, die Ihnen kurzfristig die Arbeit abnimmt, verrechnet werden. Sollte Ihre Mutter innerhalb eines Kalenderjahres zudem noch keine Kurzzeitpflege in Anspruch genommen haben, kann sich der genannte Betrag um die Hälfte des Kurzzeitpflegegeldes, welches ebenfalls 1612 Euro beträgt, erhöhen. Sie könnten gegebenenfalls 2418 Euro für die 24-Stunden-Kraft abrechnen. Das wird jedoch für die Begleichung der Kosten längere Zeit Rund-um-die-Uhr-Pflegeersatz nicht reichen.

Unser Vater hatte bisher Pflegestufe II und lebt seit Mitte 2016 im Heim. Bekommt er nun geringere Zuschüsse von seiner Pflegekasse?

Ihr Vater hat nach der Umstellung auf Pflegegrade jetzt den Grad 3. Es stimmt, in den Pflegegraden 2 und 3 gibt es bei stationärer Pflege jetzt geringere Zuschüsse als in den bisherigen Pflegestufen I und II vorher. Neuerdings gelten „Einrichtungseinheitliche Eigenanteile“. Aber – bisher zahlte man bei höherer Pflegestufe auch höhere Eigenanteile an das Heim. Künftig zahlen innerhalb eines Heimes alle das Gleiche. Wer jedoch wie Ihr Vater schon 2016 Heimbewohner war, merkt von den geringeren Zuschüssen nichts. Denn er erhält von der Pflegekasse die Differenz der pflegebedingten Aufwendungen im Rahmen einer Besitzstandregelung erstattet.

Mein Vater erhielt nach der Begutachtung den Pflegegrad 1. Da bekommt er aber kein Pflegegeld, sondern nur diese 125 Euro Entlastungsleistung – oder?

Das ist richtig. Pflegegeld und Sachleistungen kann man erst ab Pflegegrad 2 in Anspruch nehmen. Der von Ihnen genannte 125-Euro-Betrag kommt aber auch nicht aufs Konto Ihres Vaters. Es handelt sich dabei vielmehr um einen sogenannten Erstattungsbetrag. Das heißt, das Geld wird in dieser Höhe mit einem zugelassenen Anbieter abgerechnet. Das kann eine stundenweise Betreuung sein, die Begleitung auf dem Spaziergang oder Vorlesen.

Durch seine MS-Erkrankung stürzt mein Mann sehr häufig. Jetzt hat er den Pflegegrad 1. Aber seit der letzten Begutachtung geht es ihm sehr viel schlechter. Was sollten wir machen?

Stellen Sie bei der Pflegekasse Ihres Mannes unbedingt einen Antrag auf Höherstufung. Wenn bei der erneuten Begutachtung der höhere Pflegegrad herauskommt, erhält Ihr Mann, entsprechend des erreichten Grades, Pflegegeld oder Sachleistungen. Bei Pflegegrad 2 sind das 316 Euro monatlich Pflegegeld, oder es können bis zu 689 Euro monatlich mit einem ambulanten Dienst abgerechnet werden.

Mein Mann hat den Pflegegrad 1. Da er aber keine Treppenstufen mehr steigen kann, müssten wir einen Treppenlift einbauen lassen, um Bad und Schlafzimmer im Obergeschoss nutzen zu können. Gibt die Pflegekasse bei Umbau-Maßnahmen etwas dazu?

Sie können bei der Pflegekasse Ihres Mannes einen Antrag auf Wohnraumanpassung stellen. Dann wird geprüft, inwieweit der Treppenlift dazu dient, die Pflegesituation tatsächlich erheblich zu verbessern. Wenn ja, dann kann ein Zuschuss bis zu 4000 Euro gezahlt werden. Legen Sie dem Antrag am besten gleich einen Kostenvoranschlag bei und beginnen Sie erst mit dem Umbau, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt.

Wir haben einen ambulanten Pflegedienst für unsere Mutter engagiert, der Leistungen abrechnet, die so nicht erbracht werden. Wie kann man das unterbinden?

Wenn Sie mutmaßen, dass da etwas nicht korrekt ist, dann wenden Sie sich an die Pflegedienstleitung mit Ihrem Anliegen. Ihre Mutter hat eine Vereinbarung mit dem Dienst. In der steht, was wann und zu welchem Preis gemacht werden soll. In der Regel werden nur die tatsächlich erbrachten Leistungen abgerechnet. Dokumentieren Sie, wenn das nicht so läuft, und wenden Sie sich, wenn Sie mit dem Dienst nicht weiter kommen, an die Pflegekasse.

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