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  3. Roaming: So telefonieren Sie günstig im Ausland

Roaming
07.06.2017

So telefonieren Sie günstig im Ausland

Roaming im Urlaub fällt zukünftig weg - aber nicht in jedem Fall. (Symbolfoto)
Foto: Daniel Naupold/Illlustration (dpa)

Am 15. Juni werden im EU-Ausland die Roaminggebühren abgeschafft. Das ist schön für Mobilfunknutzer. Doch es gibt auch Fallstricke. Hier die wichtigsten Fragen und Antworten.

Gute Nachrichten für den diesjährigen Sommerurlaub: Künftig müssen Kunden, die im europäischen Ausland telefonieren, SMS verschicken oder im Internet surfen, nicht mehr tief in die Tasche greifen. Ab dem 15. Juni entfallen Roaminggebühren für Mobilfunknutzer. Doch was ändert sich dadurch? Und wo hat die Richtlinie ihre Grenzen? Wir haben Experten gefragt.

Was ist eigentlich Roaming?

Vereinfacht gesagt bedeutet Roaming, dass die SIM-Karte auch im Ausland funktioniert. Wenn im Ausland das heimische Netzwerk eines Handys nicht zu Verfügung steht, verbindet es sich in aller Regel mit einem fremden Netzwerk. Dafür zahlt der Anbieter des Heimnetzes Geld an den Anbieter des Fremdnetzes. Über die Roaminggebühren wurden diese Kosten bisher an die Kunden weitergegeben.

Was ändert sich ab dem 15. Juni?

Obwohl die Preise für mobiles Telefonieren und Surfen im Ausland in den vergangenen Jahren stetig gesunken sind, waren Roaminggebühren bislang immer noch deutlich höher als die entsprechenden Preise in Deutschland. Das hat nun ein Ende: Ab dem 15. Juni dürfen Anbieter im europäischen Ausland kein Extrageld mehr für Telefonie, SMS-Versand und mobilen Internetzugang verlangen. Viele Mobilfunkanbieter haben ihre aktuellen Vertragsangebote schon an die EU-Verordnung angepasst.

Darf ich einen deutschen Vertrag dauerhaft im Ausland nutzen?

Nein. Um zu unterbinden, dass Kunden einen günstigen Vertrag in einem Land abschließen, diesen aber hauptsächlich in einem anderen Land nutzen, gibt es die sogenannte „Fair Use-Klausel“. Die besagt, dass Mobilfunkanbieter ihren Kunden weiterhin Aufschläge in Rechnung stellen dürfen, sofern diese das Roaming dauerhaft nutzen und eine bestimmte, vom Anbieter festgelegte Grenze überschreiten. Eine Regel, an wie vielen Tagen Kunden ihr Handy im Ausland nutzen dürfen, gibt es nicht. Diese wurde ursprünglich von der EU diskutiert, dann aber fallengelassen. Michael Reifenberg von der Bundesnetzagentur erklärt: „Letztlich sind in der Verordnung keine exakten Grenzen vorgegeben, es bedarf der Festlegung durch die jeweiligen Anbieter.“ Diese können dazu beispielsweise in einem Zeitraum von vier Monaten beobachten, ob Kunden überwiegend Mobilfunkdienste im Aus- oder im Inland nutzen. Wer seine SIM-Karte überwiegend im Ausland nutzt, muss dann eventuell einen Aufschlag zahlen. Der Mobilfunkanbieter muss das aber ankündigen. Zur Höhe des Aufschlags gibt es keine genauen Vorgaben.

Gibt es noch weitere Ausnahmen?

Für den Markt bedeute der Wegfall der Roaminggebühren sinkende Umsätze und Ertragseinbußen, sagt der Verband der Anbieter von Telekommunikations- und Mehrwertdiensten (VATM). „Sofern ein Provider nachweisen kann, dass sein Geschäftsmodell durch die Abschaffung der Roaminggebühren bedroht ist, kann er Aufschläge erheben“, erklärt Michael Reifenberg. Dazu müssen Anbieter einen entsprechenden Antrag bei der jeweiligen Regulierungsbehörde – in Deutschland ist das die Bundesnetzagentur – stellen. Ausnahmsweise dürfen die Anbieter dann zunächst über einen Zeitraum von zwölf Monaten Gebühren für Roamingdienste erheben. „Bisher ist bei uns aber kein solcher Antrag eingegangen“, sagt Reifenberg.

Was genau macht die Regulierungsbehörde?

Die nationalen Regulierungsbehörden sollen überwachen, dass die Verfügbarkeit des Roamings zu Inlandspreisen für den Kunden nicht beeinträchtigt wird, heißt es in der EU-Verordnung. In Deutschland ist die Bundesnetzagentur die zuständige Regulierungsbehörde. „Wenn sich ein Kunde benachteiligt fühlt, kann er sich an die jeweilige Regulierungsbehörde wenden“, sagt Reifenberg.

Wo gilt die neue Regelung?

Die Regelung gilt in allen EU-Staaten sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein und Großbritannien, solange der Inselstaat noch zur Europäischen Union gehört. Außerhalb der EU, beispielsweise in der Türkei oder in der Schweiz, gilt die Verordnung nicht. Im Zweifel sollten deswegen im Zielland die Datenverbindung und die Mailbox-Weiterleitung deaktiviert werden. Vorsicht ist auch im Grenzbereich zur Schweiz geboten. Dort sollten Nutzer ihr Handy vorsichtshalber auf manuelle Netzauswahl umstellen. Sonst kann es sein, dass sich das Telefon unbemerkt im Netz des Nachbarlands anmeldet – und das kann teuer werden.

Gibt es weitere Stolperfallen?

Unternehmen können die Kosten auch ganz umgehen, sagt Michael Reifenberg: „Provider haben die Möglichkeit, rein inländische Tarife anzubieten. Dann können Kunden ihr Mobiltelefon im Ausland nicht verwenden.“ Mobilfunkanbieter dürfen auch Tarife anbieten, die nur bestimmte Kapazitäten im Ausland einräumen. Daher sollten Verbraucher im Kleingedruckten nachlesen, welche Konditionen für Roaming bei ihrem gewählten Tarif gelten. Auch ein genauer Blick auf die monatliche Abrechnung kann helfen.

Was müssen Mobilfunknutzer nun tun?

Wer bereits einen Vertrag hat, muss für die Umstellung theoretisch nichts machen. „Sicherheitshalber sollten Verbraucher aber bei ihren Anbietern nachfragen“, rät Katharina Grasl von der Verbraucherzentrale Bayern. Zum Beispiel, ob in der Vergangenheit gebuchte Auslandspakete automatisch enden.

Welche Regeln gelten auf europäischen Gewässern?

Auf Kreuzfahrtschiffen können auch innerhalb der EU weiterhin hohe Kosten anfallen. Oft sind dort Bord-Funknetze eingerichtet, für die die neue EU-Verordnung nicht gilt. Eine Gesprächsminute kann so bis zu zehn Euro kosten. Vor der Abreise lohnt ein Blick in die Vertragsdetails oder die Nachfrage beim Reiseanbieter. An Bord sollten Passagiere die automatische Netzwahl des Handys abschalten. Sonst meldet sich das Telefon vielleicht unbemerkt über das teure Schiffsnetz an, wenn kein Landnetz verfügbar ist.

Mittlerweile gibt es weltweit eine Kostenbegrenzungsfunktion für mobiles Datenroaming. Soweit nicht anders vereinbart, gilt: Erreicht der Kunde die Kostengrenze von 59,50 Euro, muss er informiert werden. Zudem wird die Datenverbindung unterbrochen, wenn der Kunde nicht angibt, dass er zu höheren Kosten weitersurfen möchte. (mit dpa)

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