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  3. BGH-Urteil: Umzug ist kein Grund für sofortige Kündigung des Fitnessstudios

BGH-Urteil
04.05.2016

Umzug ist kein Grund für sofortige Kündigung des Fitnessstudios

In 8332 Fitnessstudios in Deutschland trainieren rund 9,46 Millionen Mitglieder.
Foto: Britta Pedersen/Archiv (dpa)

Wer berufsbedingt umziehen muss, kann sein Fitnessstudio kündigen. Das galt bislang zumindest bei den meisten Anbietern. Der BGH hat diese Praxis nun gekippt.

Wer sich im Fitness-Studio langfristig bindet, zahlt unter Umständen drauf: Selbst ein berufsbedingter Umzug rechtfertigt keine außerordentliche Kündigung, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Im Gegensatz zu einer ernsten Krankheit und Schwangerschaft ist ein Wohnsitzwechsel kein wichtiger Grund für eine Ausnahmekündigung (XII ZR 62/15). Der Kunde trage grundsätzlich das Risiko, wenn er die vereinbarte Leistung aufgrund einer Veränderung seiner persönlichen Verhältnisse nicht mehr nutzen könne. 

Damit unterlag ein 36-Jähriger aus Niedersachsen mit seiner Revision vor dem BGH. Der Mann war im Oktober 2013 zum Zeitsoldaten ernannt und danach nach Köln, Kiel und Rostock abkommandiert worden. Er hatte seitdem keine Mitgliedsbeiträge mehr in dem Fitness-Studio in Hannover bezahlt. Zu Unrecht, so der BGH. Das Landgericht Hannover habe richtig entschieden, dass der Soldat die fälligen Gebühren von insgesamt rund 720 Euro bis einschließlich Juli 2014 nachzahlen müsse. 

Die Gründe für einen berufs- oder familienbedingten Umzug liegen laut BGH "im Verantwortungsbereich" des Kunden. Unzumutbare Zustände lägen in dem Fall nicht vor.

Der Anwalt des Soldaten, Daniel Siggel, äußerte sich enttäuscht. Angesichts von knapp zehn Millionen Fitnessverträgen in Deutschland hatte er auf eine grundsätzliche Klärung zugunsten der Kunden gehofft. Es sei nicht einzusehen, dass der Verbraucher bei einem Umzug für den DSL-Anschluss ein Sonderkündigungsrecht habe, der Nutzer eines Fitnessstudios aber nicht. "Ein wesentlich gleicher Sachverhalt muss gleich behandelt werden", meinte Siggel, der nun den Gesetzgeber in der Pflicht sieht. 

Das Telekommunikations-Gesetz räumt einem DSL-Nutzer ein Sonderkündigungsrecht von drei Monaten ein, wenn die Leistung am neuen Wohnsitz nicht angeboten wird. Im Gegensatz zur Nutzung des Fitness-Studios gehöre die DSL-Erreichbarkeit aber für den Gesetzgeber zur Daseinsvorsorge, so der BGH.

Der Arbeitgeberverband für die Fitness-Wirtschaft DSSV, der bundesweit jedes dritte der rund 8300 deutschen Fitness-Studios vertritt, begrüßte die Entscheidung und sprach von Rechtssicherheit. "Der größte Teil der Kündigungen, die in Fitness-Studios im Rahmen eines Umzugs eingehen, liegen im eigenen Risikobereich des Kunden", betonte ein Sprecher. dpa

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