Weiter mit Tracking durch Dritte

Besuchen Sie unsere Website mit externen Inhalten, personalisierter Werbung und Werbetracking durch Dritte. Details und Informationen zu Cookies, Verarbeitungszwecken sowie Ihrer jederzeitigen Widerrufsmöglichkeit finden Sie in der Datenschutzerklärung und in den Privatsphäre-Einstellungen.

Weiter mit dem PUR-Abo

Nutzen Sie unser Angebot ohne Werbetracking durch Dritte für 4,99 Euro/Monat. Kunden mit einem bestehenden Abo (Tageszeitung, e-Paper oder PLUS) zahlen nur 0,99 Euro/Monat. Informationen zur Datenverarbeitung im Rahmen des PUR-Abos finden Sie in der Datenschutzerklärung.

Zum Angebot Bereits PUR-Abonnent? Hier anmelden

Einwilligung: Durch das Klicken des "Akzeptieren und weiter"-Buttons stimmen Sie der Verarbeitung der auf Ihrem Gerät bzw. Ihrer Endeinrichtung gespeicherten Daten wie z.B. persönlichen Identifikatoren oder IP-Adressen für die beschriebenen Verarbeitungszwecke gem. § 25 Abs. 1 TTDSG sowie Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO durch uns und unsere bis zu 220 Partner zu. Darüber hinaus nehmen Sie Kenntnis davon, dass mit ihrer Einwilligung ihre Daten auch in Staaten außerhalb der EU mit einem niedrigeren Datenschutz-Niveau verarbeitet werden können.

Tracking durch Dritte: Zur Finanzierung unseres journalistischen Angebots spielen wir Ihnen Werbung aus, die von Drittanbietern kommt. Zu diesem Zweck setzen diese Dienste Tracking-Technologien ein. Hierbei werden auf Ihrem Gerät Cookies gespeichert und ausgelesen oder Informationen wie die Gerätekennung abgerufen, um Anzeigen und Inhalte über verschiedene Websites hinweg basierend auf einem Profil und der Nutzungshistorie personalisiert auszuspielen.

Externe Inhalte: Zur Ergänzung unserer redaktionellen Texte, nutzen wir in unseren Angeboten externe Inhalte und Dienste Dritter („Embeds“) wie interaktive Grafiken, Videos oder Podcasts. Die Anbieter, von denen wir diese externen Inhalten und Dienste beziehen, können ggf. Informationen auf Ihrem Gerät speichern oder abrufen und Ihre personenbezogenen Daten erheben und verarbeiten.

Verarbeitungszwecke: Personalisierte Werbung mit Profilbildung, externe Inhalte anzeigen, Optimierung des Angebots (Nutzungsanalyse, Marktforschung, A/B-Testing, Inhaltsempfehlungen), technisch erforderliche Cookies oder vergleichbare Technologien. Die Verarbeitungszwecke für unsere Partner sind insbesondere:
Informationen auf einem Gerät speichern und/oder abrufen

Für die Ihnen angezeigten Verarbeitungszwecke können Cookies, Gerätekennungen oder andere Informationen auf Ihrem Gerät gespeichert oder abgerufen werden.

Personalisierte Anzeigen und Inhalte, Anzeigen und Inhaltsmessungen, Erkenntnisse über Zielgruppen und Produktentwicklungen

Anzeigen und Inhalte können basierend auf einem Profil personalisiert werden. Es können mehr Daten hinzugefügt werden, um Anzeigen und Inhalte besser zu personalisieren. Die Performance von Anzeigen und Inhalten kann gemessen werden. Erkenntnisse über Zielgruppen, die die Anzeigen und Inhalte betrachtet haben, können abgeleitet werden. Daten können verwendet werden, um Benutzerfreundlichkeit, Systeme und Software aufzubauen oder zu verbessern.

▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌ ▉▌▌▉▍▉▌▌▉▍▉▍▉▍ ;▌▉▍▉▉▍▉▌▌▉▍▉▌
  1. Startseite
  2. Geld & Leben
  3. Abgelaufen?: Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum oder Ablaufdatum

Abgelaufen?
13.01.2020

Mindesthaltbarkeitsdatum ist kein Verfallsdatum oder Ablaufdatum

Wie aussagekräftig ist das Mindesthaltbarkeitsdatum?
Foto: Marcus Merk, Symbol

Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist überschritten - und schon landet das Lebensmittel in der Tonne. Eine gigantische Verschwendung, denn vieles kann man noch essen.

Der Joghurt riecht gut und sieht genauso aus wie immer - trotzdem wandert der Becher in den Müll. So etwas passiert jeden Tag, in Millionen Haushalten. Der Grund: Auf dem Becher ist ein Mindesthaltbarkeitsdatum aufgedruckt, und das ist überschritten. Den Joghurt hätte man trotzdem noch essen können.

"Das Mindesthaltbarkeitsdatum ist ganz klar kein Verfallsdatum oder Ablaufdatum", betont der Bund für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde (BLL). Nur weiß das kaum einer, oder die Menschen sind verunsichert. Tonnenweise Lebensmittel landen deshalb täglich im Abfall. 

Was sagt das Mindesthaltbarkeitsdatum aus?

Tatsächlich gibt das Mindesthaltbarkeitsdatum nur an, bis wann das ungeöffnete Lebensmittel seine spezifischen Eigenschaften mindestens behält, wenn es angemessen aufbewahrt wird. Das heißt: Wie lange Farbe, Geruch, Geschmack und Nährwerte genau so bleiben, wie an dem Tag, an dem es abgepackt wurde. Es geht aber auch um die Sicherheit, dass sich keine Mikroorganismen wie Keime in der Packung breitgemacht haben. 

"Das Mindesthaltbarkeitsdatum wird von den Unternehmen in eigener Verantwortung vergeben", erklärt eine Sprecherin des Bundesagrarministeriums in Berlin. Die Hersteller können die Mindesthaltbarkeit aber nur dann sicher garantieren, wenn sie einen Puffer einrechnen, erklärt der BLL. "Darum sind viele Lebensmittel auch nach Ablauf des angegebenen Datums noch genießbar."

Verbrauchsdatum ist etwas anderes als das Mindesthaltbarkeitsdatum

Auf einigen Nahrungsprodukten gibt es anstelle des Mindesthaltbarkeitsdatums allerdings ein Verbrauchsdatum. Beides sollte man nicht verwechseln. Ein Verbrauchsdatum bekommen Lebensmittel, die leicht verderblich sind - zum Beispiel Hackfleisch oder frischer Fisch. "Hier kann nach Ablauf des Verbrauchsdatums eine Gesundheitsgefahr durch Keime entstehen." Deshalb darf das Lebensmittel dann nicht mehr gegessen werden, erklärt die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf. 

Mindesthaltbarkeit: Welche Lebensmittel halten wie lange?

Aber welche Lebensmittel halten sich wie lange? Der Verbraucherzentrale Hamburg zufolge ist Milch in einer ungeöffneten Verpackung rund drei Tage nach dem Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums noch genießbar. Eier können noch zwei Wochen nach Ablauf verwendet werden, sollten dann aber zum Kochen und Backen verwendet und nicht roh verarbeitet werden - etwa in Nachspeisen wie Tiramisu. Mehl, Reis und Nudeln können den Verbraucherschützern zufolge noch mehrere Monate nach Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums verwendet werden, wenn sie trocken gelagert werden.

Dass Milchprodukte verdorben sind, erkennen Verbraucher am Geruch. Außerdem zeigt Schimmel, dass zum Beispiel Brot nicht mehr genießbar ist. Wer auf einem Brot Schimmelpilze entdeckt, sollte in jedem Fall das gesamte Brot entsorgen, die Verbraucherzentrale. Isst man das verschimmelte Brot, können Magen-Darm-Beschwerden wie Übelkeit und Erbrechen die Folge sein.

Auf manche Käsesorten gehört Schimmel - er wird zur Reifung gebraucht. Allerdings kann auch solcher Käse von Fremdschimmel befallen werden. Hat ein Edelschimmelkäse eine ungewöhnlich zweite Schimmelschicht mit rötlichen, grünlichen oder grauen Flecken, sollte man den gesamten Käse entsorgen - andernfalls drohen auch hier Magen-Darm-Beschwerden. Gleiches gilt bei Äpfeln mit einer faulen Stelle, erläutert Graf. (dpa)

Themen folgen

Die Diskussion ist geschlossen.

11.01.2017

Das Hauptproblem beim MHD ist der Gefahrenübergang vom Hersteller auf den Händler. Deswegen werden fast alle Händler Waren mit überschrittenen MHD aus den Regalen nehmen und entsorgen. Solange sich diese Rechtssituation nicht ändert, so lange wird auch vernichtet werden. Bei abgelaufenem MHD müssten sowohl Hersteller als auch Händler aus der Haftung genommen oder diese zumindest eingeschränkt werden.