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Flugstreiks
20.10.2016

Was tun, wenn die Airline streikt? Diese Rechte haben Fluggäste

Bei Germanwings werden in den kommenden Wochen wohl zahlreiche Flüge ausfallen. Das können die Fluggäste tun.
Foto: Rolf Vennenbernd/dpa

Bei der Lufthansa-Tochter Eurowings könnte es in den kommenden Wochen zu Streiks kommen. Das können Fluggäste tun, wenn ihr Flug gestrichen wird.

Bei der Lufthansa-Tochter Eurowings wollen in den kommenden zwei Wochen die Flugbegleiter streiken. Das hat die Gewerkschaft Ufo angekündigt. Ab Montag sind demnach jederzeit Arbeitsniederlegungen möglich. Noch ist unklar, welche Flüge betroffen sein werden.

Informationen: Erster Ansprechpartner für Flugreisende ist immer die Fluggesellschaft, bei Pauschalreisen der Reiseveranstalter. Auch der jeweilige Flughafen bietet auf seiner Internetseite ausführliche Informationen über die aktuellen Abflug- und Ankunftszeiten. Bei Informationen aus dem Internet ist es sinnvoll, sich diese auszudrucken, um später einen Beleg zu haben.

Stornieren, Umbuchen oder Umsteigen: Einen streikbedingt gestrichenen Flug kann der Kunde stornieren, er bekommt dann sein Geld zurück. Wer trotzdem fliegen will, hat Anspruch auf einen späteren Flug. Das kann aber dauern, bis der Streik vorbei ist - und auch länger, da ein Rückstau entstehen kann. Bei langen Ausständen muss die Fluggesellschaft eine Ersatzbeförderung organisieren, zum Beispiel mit der Bahn oder Bussen.

Verspätung: Verspätet sich der Flug wegen des Streiks, stehen Betroffenen bestimmte Leistungen zu. Bei einer kürzeren Flugstrecke von maximal 1500 Kilometern haben die Passagiere ab einer Verspätung von zwei Stunden Anspruch auf Betreuungsleistungen, also Telefonate, Getränke und Mahlzeiten. Ist der Flug zwischen 1500 und 3500 Kilometer lang, greift die Vorschrift ab einer Verspätung von drei Stunden, bei Langstreckenflügen von 3500 und mehr Kilometern liegt die Grenze bei vier Stunden. Gegebenenfalls muss auch eine Übernachtung im Hotel bezahlt werden

Auch bei einer großen absehbaren Verspätung sollten Passagiere immer zur ursprünglichen Abflugzeit am Flughafen sein. Es besteht sonst die Gefahr, dass die Fluggesellschaft doch früher einen Ersatzflug anbieten kann - und der Reisende ihn dann verpasst.

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Entschädigung: Bei Annullierung, Überbuchung oder Verspätung ab drei Stunden haben Passagiere zwar laut EU-Verordnung Anspruch auf eine Entschädigung von bis zu 600 Euro - aber nur, wenn kein "außergewöhnlicher" Umstand daran schuld ist. Die Fluggesellschaften werten Streiks - wie zum Beispiel auch miserables Wetter - als außergewöhnlichen Umstand. Entschädigung gibt es daher nicht. dpa

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