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Reisen
06.06.2017

Welche Urlaubs-Mitbringsel der Zoll kassiert

Reisende, die etwas zu verzollen haben, müssen auf Flughäfen den roten Ausgang nehmen. Marschieren sie zum grünen, ist die Entscheidung zum Schmuggel schon gefallen.
Foto: Sebastian Willnow, dpa (Symbol)

Im Urlaub ausgiebig einkaufen ist beliebt. Bei den Nachbarn in der EU hat der Zoll kaum was dagegen. Bei Mitbringseln aus der Ferne sieht das schon anders aus.

Parmesan aus Italien, Rotwein aus Frankreich, Schmuck aus Dubai, Zigarren aus Kuba: Viele Reisende nehmen gern Landestypisches aus dem Urlaub mit nach Hause. Innerhalb der Europäischen Union ist das in der Regel auch kein Problem. Das gilt vorerst auch noch für Großbritannien. Beim Überschreiten von Freimengen, bei Schmuggel und strikten Souvenir-Verboten sieht es aber anders aus. Dann kann das Mitbringsel teuer werden. Ein Überblick, was erlaubt ist – und wann der Ärger losgeht.

Was darf man innerhalb der Europäischen Union?

Wer in ein EU-Land verreist, muss sich keinen Kopf machen, was Zoll und Abgaben angeht – solange er nur für sich einkauft. Zwischen den EU-Ländern besteht freier Warenverkehr, von einigen Sondergebieten wie etwa den Kanarischen Inseln abgesehen. Von überall sonst dürfen Reisende so viele neue Schuhe, Kleider, Käse, Wurst oder Schmuck mit nach Hause nehmen, wie sie wollen.

Gibt es Ausnahmen?

Beschränkungen gelten für einige Genussmittel wie etwa Tabak, Alkohol und Kaffee. So sind EU-weit maximal 800 Zigaretten sowie 200 Zigarren als Mitbringsel erlaubt, 110 Liter Bier, zehn Liter Likör oder Schnaps mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 Prozent. Für Einkäufe in Bulgarien, Ungarn, Lettland, Litauen, Rumänien und Kroatien gibt es strengere Auflagen. Statt 800 dürfen Reisende aus diesen Ländern nur 300 Zigaretten steuerfrei mitbringen. Wer mit mehr erwischt wird, bekommt die Glimmstängel abgenommen und muss Tabaksteuer nachbezahlen.

Eine Flasche mit Reisschnaps - samt hineingepresster Schlange.
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Löwenbaby oder Schlange im Schnaps: Die erschreckenden Funde des Zolls
Foto: BWZ

Was gilt im Nicht-EU-Ausland?

Kehren Urlauber mit dem Flugzeug oder Kreuzfahrtschiff aus Ländern außerhalb der EU zurück, dürfen sie Waren im Wert von insgesamt 430 Euro abgabenfrei mitbringen. Per Bahn oder Auto liegt das Limit bei 300 Euro pro Person. Urlauber unter 15 Jahren dürfen Einkäufe bis 175 Euro dabei haben. Wer keinen Ärger mit dem Zoll will, sollte beim Shoppen Quittungen aufheben. Teilbare Waren wie Zigaretten oder T-Shirts dürfen auf mehrere Reisende aufgesplittet werden. Das gilt aber nicht für die teure Luxusuhr aus der Schweiz, das Golf-Set aus den USA oder die Goldkette aus Dubai. Hochpreisiges muss verzollt werden, „ganz gleich, ob gekauft oder geschenkt“, erläutert Thomas Meister vom Hauptzollamt München.

Wie sieht es mit Fälschungen aus?

Der Handel mit gefälschten Designerwaren ist verboten, Reisende sollten deshalb stets die Finger davon lassen. Allerdings ist der Besitz bis zum Wert von 430 Euro pro Person nicht strafbar. Für Urlauber im Nicht-EU-Ausland heißt das: Ein wenig Designer-Imitat für den Privatgebrauch ist erlaubt. Der Spielraum ist überraschend großzügig. „Was zählt, ist der tatsächlich gezahlte Preis am Urlaubsort, nicht der Originalpreis daheim“, erläutert Meister. Bei Dutzenden imitierter Uhren plus massenweise Raubkopien in vielen Größen hört die Straffreiheit aber schnell auf.

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Was passiert, wenn Urlauber ihre Waren nicht verzollen?

Reisende, die etwas zu verzollen haben, müssen auf Flughäfen den roten Ausgang nehmen. Marschieren sie zum grünen, ist die Entscheidung zum Schmuggel schon gefallen. Werden Zollbeamte fündig, wird es unangenehm. Wer schmuggelt, hinterzieht Steuern und macht sich strafbar. Je höher das Einkommen, desto höher die Strafe. „Es soll weh tun“, sagt Fachmann Meister. Ab einem bestimmten Betrag wird ein Steuerstrafverfahren eingeleitet. Bei wie viel Euro das losgeht, ist das Geheimnis der Zollbehörden. Zur Orientierung: Entdecken Beamte ein nicht angemeldetes Laptop in der 1000-Euro-Kategorie, eine Luxusuhr oder wertvollen Goldschmuck, kann der Steuersünder einem Verfahren schon nicht mehr entrinnen.

Wann wird es richtig teuer?

Wer mit nicht deklarierten Einkäufen bis 700 Euro erwischt wird, muss eine Pauschalsteuer von 17,5 Prozent zahlen. Dies gilt nicht nur für Raubkopien, sondern auch für wertvolle Originalware aus dem Nicht-EU-Ausland. Hat der Urlauber Einkäufe von über 700 Euro dabei, kassiert der Zoll zwei Mal: 19 Prozent Einfuhrumsatzsteuer sowie einen Zollsatz je nach Warenart. Für Textilien liegt dieser beispielsweise bei bis zu 14 Prozent, für Goldschmuck bei 2,5, für Golfschläger bei 2,7 Prozent. Strafgelder kommen noch dazu. Allein am Airport München mussten Zollsünder 2016 knapp 900 Millionen Euro nachzahlen.

Welche Waren sind tabu?

Milchprodukte, Käse oder Fleisch aus Nicht-EU-Ländern dürfen nicht eingeführt werden. Aus Arten-, Pflanzen- und Seuchenschutzgründen ist außerdem Korallenschmuck verboten, genauso wie Muscheln aus der Karibik, Honigwaben aus der Türkei, Schnitzereien aus Elfenbein oder Gürtel aus Schlangenleder. Finden Zollbeamte etwas Verbotenes, wird die Ware eingezogen. Außerdem wird eine Vernichtungsgebühr von etwa fünf Euro pro Kilogramm fällig. Gleich mehrere tausend Euro muss zahlen, wer Produkte von Tieren und Pflanzen aus dem Washingtoner Artenschutzübereinkommen im Gepäck hat.

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