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Finanzen
24.05.2017

Wer sich mit der Steuer beeilen sollte

Bald ist es zu spät: Am 31. Mai müssen viele Steuerzahler ihre Steuererklärung abgeben. (Symbolbild)
Foto: Hans-Jürgen Wiedl, dpa

Die Abgabefrist für die Steuererklärung 2017 sorgt für Verwirrung. In Bayern und anderswo haben Bürger erstmals zwei Monate mehr Zeit. Dieser Puffer gilt aber nicht für alle.

Bald fällt die Klappe für die diesjährige Steuererklärung. Am Mittwoch, 31. Mai, endet die Abgabefrist. Eigentlich. In diesem Jahr aber sorgt unter Trödlern eine kurzfristige Verlängerung für Verwirrung: Einige Bundesländer wie Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen und Sachsen werben erstmals offiziell mit einer Ausnahmeregelung, die ein Hinausschieben des Abgabetermins um zwei Monate erlaubt, erläutert Bernd Werner, Vorstand der Lohnsteuerhilfe für Arbeitnehmer in Gladbeck. Aber aufgepasst: längst nicht alle können davon profitieren. Der neue Zeitpuffer gilt nur für eine elektronische Erklärung mit Zertifikat.

Fristverlängerung gilt nur unter bestimmten Umständen

Ein Grund für das Termin-Wirrwarr dürfte eine Neuerung in Paragraf 149 der Abgabenordnung sein, wonach alle Steuerbürger für ihre Erklärung grundsätzlich zwei Monate mehr Zeit bekommen. Der Haken: Diese allgemeine neue Abgabefrist bis spätestens Ende Juli ist zwar seit Anfang 2017 festgeschrieben, wird aber erst im Jahr 2019 wirksam.

Aktuell gilt: Wer von der Ausnahmeregelung in einigen Ländern profitieren möchte, muss seine Steuererklärung digital übers Internet einreichen – allerdings ausschließlich mithilfe der authentifizierten Variante, also mit elektronischer Unterschrift. Weil diese vollelektronische Form noch nicht sehr verbreitet ist, den Finanzämtern aber am meisten Personal und Zeit einspart, werde sie momentan aktiv von einigen Länder-Finanzministern beworben, berichtet Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Bundesverbands Lohnsteuerhilfevereine, kurz BVL.

Der Haken an der Marketing-Aktion: Die zweimonatige Verlängerung gibt es nicht automatisch. Wer sie will, muss sich häufig bis spätestens 31. Mai online unter www.elster.de registriert haben. In den Tagen danach werden die Zugangsdaten auf dem Postweg zugestellt. Für Bürger, die ihre Steuererklärung zwar bereits elektronisch übermitteln, aber ohne Zertifikat, gibt es keine Belohnung. Für sie bleibt es beim 31. Mai als letztmöglichem Abgabetermin. Gleiches gilt für die Abrechnung in Papierform. Wer sich vom Lohnsteuerhilfeverein oder – wie fast alle Freiberufler und Selbstständigen – vom Steuerberater helfen lässt, hat von vornherein noch Zeit bis 31. Dezember.

Eine Steuererklärung ist oft Pflicht

Wer seinen Stichtag verpasst, muss nicht gleich in Panik fallen. Steuertrödler, die sich zeitnah nach ihrer Abgabefrist beim Finanzamt melden, können in der Regel problemlos noch einige Wochen Aufschub herausholen. Ein formloses Schreiben an das Finanzamt genügt. „Betroffene sollten um eine Terminverlängerung bitten, den Schritt begründen und gleich einen neuen Abgabetermin vorschlagen“, rät Rauhöft. Gründe für die Verzögerung können Dienstreisen sein, Krankheit, ein Umzug oder fehlende Unterlagen. Rührt sich das Finanzamt nicht, ist der Aufschub stillschweigend gewährt.

Aber wer muss überhaupt eine Steuererklärung abgeben? Auf jeden Fall Arbeitnehmer mit den Steuerklassen 6, die zeitgleich mehrere Beschäftigungsverhältnisse hatten. Oder Eheleute, die berufstätig waren, zusammen veranlagt und in Steuerklasse 3 oder 5 sind. Ebenso Bürger, die 2016 Nebeneinkünfte von über 410 Euro zum Hauptgehalt hatten oder sich einen Freibetrag eintragen ließen, um monatlich mehr netto in der Tasche zu haben.

Wer 2016 Kurzarbeiter- oder zeitweilig Arbeitslosengeld bekam, ist ebenfalls zur Steuererklärung verpflichtet. Das gilt auch für andere Lohnersatzleistungen wie etwa Kranken-, Mutterschafts- oder Elterngeld, wenn die Beträge über 410 Euro im Jahr lagen. Im Zugzwang sind auch Rentner, deren Einkünfte 2016 über dem Grundfreibetrag von 8652 Euro lagen, bei Ehepaaren über 17304 Euro. Mit dem Finanzamt abrechnen müssen zudem Eheleute, die zusammen veranlagt waren, sich 2016 aber scheiden ließen beziehungsweise seit 2016 dauernd getrennt, also nicht in einem gemeinsamen Haushalt, leben.

Völlig entspannt sein können dagegen Beschäftigte, die ausschließlich Einnahmen aus ihrer Arbeit nach Hause bringen. Sie können grundsätzlich frei wählen, ob sie sich die Mühe machen und eine Steuererklärung abgeben oder es ganz sein lassen. Wer freiwillig abrechnet, hat grundsätzlich vier Jahre Zeit dafür. Eine Steuererklärung für 2016 muss dann erst zu Silvester 2020 eingereicht werden.

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