Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden?
Orkan-Tief Friederike dürfte vielen Menschen Ärger bereitet haben. Wer zahlt nun die Sturmschäden am Haus oder am Auto? Der Überblick.
Orkan-Tief Friederike hat heute in Deutschland schwere Schäden angerichtet. Wer zahlt den Schaden nach Sturm oder Orkan? Was muss ich beachten, damit die Versicherung keinen Ärger macht? Wichtige Fragen und Antworten für betroffene Auto- und Hausbesitzer sowie Bahnkunden:
Welche Versicherung zahlt bei Sturmschäden?
Sturmschäden am Haus sind in der Regel über die Hausrat- oder die Wohngebäudeversicherung abgesichert. Voraussetzung ist, dass der Sturm tatsächlich die Ursache des Schadens ist. Darauf weist der Bund der Versicherten (BdV) hin.
Die Gebäudeversicherung zahlt zum Beispiel bei abgedeckten Dächern, zerstörten Schornsteinen oder Schäden durch umgefallene Bäume. Sie kommt auch für Folgeschäden auf, wenn durch das vom Sturm beschädigte Dach oder kaputte Fenster Regen eindringt - aber nur für Schäden am Haus selbst. Für bewegliche Gegenstände ist die Hausratversicherung zuständig - sie übernimmt Schäden, wenn der Sturm zum Beispiel das Dach abgedeckt hat und die Möbel nass und unbrauchbar geworden sind.
Betroffene melden sich am besten schnellstmöglich bei ihrer Versicherung. Grundsätzlich reicht ein Anruf, zur Sicherheit rät der BdV aber zu einem Einschreiben mit Rückschein. Zur Dokumentation der Schäden sollten Versicherte einige Fotos machen und mögliche Zeugen benennen. Wichtig ist: Ohne Rücksprache sollten Betroffene die Schäden nicht beseitigen. Die Versicherung muss immer die Möglichkeit haben, den Schaden durch eigene Gutachter bestimmen zu lassen.
Es kann sich lohnen, kleinere Schäden am Haus nach einem Sturm selbst zu tragen. Denn eine Versicherung kann den Vertrag auch kündigen, wenn Kunden immer wieder Schäden melden.
Was muss ich beachten, wenn der Sturm oder Orkan mein Auto beschädigt hat?
Hat ein Unwetter ein Auto beschädigt, sollten Besitzer dies umgehend ihrer Kfz-Teilkaskoversicherung melden. Oft müssen sie die Meldung durch Angaben des Wetteramtes ergänzen, erläutert der ADAC. Denn der Wind muss zum Zeitpunkt der Beschädigung mindestens die Windstärke acht gehabt haben. Ohne Absprache mit dem Versicherer sollten Fahrer allerdings keinen Gutachter bestellen oder den Schaden reparieren lassen - sonst bleiben sie unter Umständen auf den Kosten sitzen.
Bei Schäden durch herunterfallende Äste oder Dachziegel ist in jedem Fall die Teilkaskoversicherung der richtige Ansprechpartner. Denn hier findet in der Regel keine Rückstufung statt. Zudem ist die Selbstbeteiligung meist geringer. Fährt der Wagen hingegen gegen einen Baum, der bereits länger auf der Straße liegt, müssen sich Versicherte - falls vorhanden - an ihre Vollkaskoversicherung wenden.
Was ist mit dem Bahnticket, wenn der Zug im Sturm nicht fährt?
Der schwerste Orkan seit mehr als zehn Jahren hat bundesweit den Fernverkehr der Deutschen Bahn lahmgelegt. Hat sich ein Zug wegen des Unwetters erheblich verspätet, muss die Bahn einen Teil des Ticketpreises erstatten. 25 Prozent des Preises gibt es ab 60 Minuten Verspätung, 50 Prozent ab 120 Minuten. Entscheidend ist die Ankunftszeit am Zielort.
Gibt es Schadensersatz bei Flugverspätung durch Sturm?
Anders als bei der Bahn können Flugreisende bei einem Sturm nicht unbedingt auf eine Entschädigung für Ausfälle und Verspätungen hoffen. Denn ein starkes Unwetter kann als außergewöhnlicher Umstand gelten - wodurch der Anspruch entfällt. Das gilt aber keineswegs pauschal. Eine Fluggesellschaft muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um Verspätungen dennoch zu vermeiden. Was genau hier jedoch angemessen ist, beschäftigt regelmäßig die Gerichte.
Nach einer Verspätung oder einem Flugausfall sollten sich Betroffene zunächst an die Fluggesellschaft wenden. Kommt keine befriedigende Antwort, bietet sich eine Beschwerde bei der Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr (söp) an. Für Fluggesellschaften aus Deutschland gibt es außerdem die Schlichtungsstelle Luftverkehr beim Bundesjustizamt. Die Stellen prüfen kostenlos, ob der Kunde einen Erstattungsanspruch hat. (dpa/afp)
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